Die Photon Power AG ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Aachen hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 22. Dezember 2015 eröffnet (Az.: 92 IN 299/15).
Die Photon Power AG bot Anlegern drei verschiedene Mittelstandsanleihen mit Laufzeiten zwischen fünf und 20 Jahren sowie einer Verzinsung zwischen 3 und 7,4 Prozent an (WKN A1E8J1, WKN A1E8J2 und WKN A1E8J3). Nach dem Insolvenzantrag können die Anleihe-Gläubiger nicht mit Zinszahlungen rechnen, sondern müssen finanzielle Verluste befürchten. Zunächst müssen die Anleger nun abwarten, ob das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wird und dann ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.
Mit welcher Insolvenzquote die Anleger dann rechnen können, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. In aller Regel ist aber nicht davon auszugehen, dass ausreichend Masse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig bedienen zu können. Die Anleger müssen sich im Insolvenzverfahren also auf finanzielle Verluste einstellen. Allerdings können sie unabhängig vom Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen, um die zu erwartenden finanziellen Verluste zu minimieren.
Rechtliche Stellungnahme der Münchener Kanzlei Kreutzer: Insbesondere können die Anleger die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Dazu muss festgestellt werden, gegen wen sich die Ansprüche richten können. Sollten beispielsweise Prospektfehler vorliegen, d.h. die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können sich die Forderungen gegen die Prospektverantwortlichen richten. In Betracht kommen darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler. In den Anlageberatungsgesprächen hätten nicht nur die Vorzüge der Geldanlage, sondern auch deren Risiken ausführlich dargestellt werden müssen. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.