Insolvenz GmbH & Co. KG
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich hoffe Sie können mir in folgenden Fragestellungen zur Insolvenz einer GmbH & Co. KG weiterhelfen. Ich war einer von zwei Geschäftsführern.
Status:
1) Insolvenzantrag Verwaltungs-GmbH wurde gestellt und Insolvenzverfahren wurde nun eröffnet (da dies durch fehlendes Stammkapital der Gesellschafter möglich ist) und die Gläubiger der KG werden nun von dem Insolvenzverwalter angeschrieben.
2) Insolvenztantrag KG wurde gestelt, jedoch mangels Masse abgelehnt. (Gegenstandswert laut Gericht: 530€)
Mit was habe ich jetzt in Bezug auf die KG zu rechnen:
1) Ist die KG nun "schuldenfrei", da die GmbH für die KG haftet?
2) Meldet das Gericht die Auflösung (und auch Löschung) der KG beim Amtsgericht an oder muss ich das übernehmen?
3) Muss nun eine Liquidation durch die Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH statt finden, oder wird die KG wahrscheinlich wegen Vermögenslosigkeit automatisch durch Amtsweg gelöscht?
4) Wenn eine Liquidation notwendig ist - muss bei der KG die einjährige Sperrfrist eingehalten werden?
5) Besteht nach einer Löschung der GmbH, nach dem Insolvenzverfahren, die Gefahr, dass die Kommanditisten der KG persönlich haften, auch wenn diese nicht weitergeführt wird?
6) Was passiert mit den restlichen wenigen liquiden Mitteln der KG?
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
C. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1) Ist die KG nun "schuldenfrei", da die GmbH für die KG haftet?
Nein die Verbindlichkeiten gegenüber der KG bestehen weiter, sind aber nicht einbringlich.
2) Meldet das Gericht die Auflösung (und auch Löschung) der KG beim Amtsgericht an oder muss ich das übernehmen?
Durch den Insolvenzantrag und die Abweisung Mangels eines des Verfahrens deckenden Masse wird die Gesellschaft im Handelsregister als aufgelöst durch das Insolvenzgericht eingetragen.
3) Muss nun eine Liquidation durch die Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH statt finden, oder wird die KG wahrscheinlich wegen Vermögenslosigkeit automatisch durch Amtsweg gelöscht?
Ein Liquidationsverfahren macht in der Regel wenig Sinn, wenn nicht ausreichend Mittel da sind, um die erforderlichen Jahresabschlüsse zu fertigen. Vielmehr sollte beantragt werden, dass eine Löschung von Amts wegen erfolgt.
Ich habe hier für meine Mandanten das zuständige Finanzamt kontaktiert und diese gebeten eine Löschung von Amts wegen bei dem Registergericht zu beantragen. Eine entsprechende Löschung wegen Vermögenslosigkeit bedarf gegenüber dem Registergericht der Bestätigung, dass keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind.
4) Wenn eine Liquidation notwendig ist - muss bei der KG die einjährige Sperrfrist eingehalten werden?
Wie ausgeführt, sollte eine Löschung von Amts wegen angestrebt werden, da eine Liquidation weitere Kosten verursacht.
5) Besteht nach einer Löschung der GmbH, nach dem Insolvenzverfahren, die Gefahr, dass die Kommanditisten der KG persönlich haften, auch wenn diese nicht weitergeführt wird?
Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Kommanditeinlage. Wurde diese erbracht besteht keine Haftung mehr.
6) Was passiert mit den restlichen wenigen liquiden Mitteln der KG?
Hiermit sollten ggfs. Verbindlichkeiten bei dem Finanzamt beglichen werden, um eine persönliche Haftung aus einem Haftungsbescheid, zu reduzieren.
Hinsichtlich der Abwicklung der KG und der Unterstützung bei dem Insolvenzverfahren der GmbH stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Antwort! Eine abschließende Frage hätte ich noch:
Gegenüber dem Finanzamt bestehen keinerlei Verbindlichkeiten. Nun befinden sich aktuell noch 800 Euro auf dem Konto der KG. Was sollte/darf man hiermit machen? Insolvenzgerichtskosten für den abgelehnten Antrag, Steuerberater oder eröffnet man damit automatisch in irgendeiner Form die Liquidation?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag.
Soweit noch Steuererklärungen vorzunehmen sind, sollten Sie diese veranlassen und die dafür anfallenden und rückständigen Steuerberaterkosten ausgleichen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt