Forderungsausfall als außergewöhnliche Belastung
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe 2013 als Selbstständiger 40.000 € aus meinem Privatvermögen in Orderschuldverschreibungen angelegt. Die 2 Firmen sind inzwischen in der Insolvenz (Eröffnung 2014), das Geld ist weg.
Es handelt sich also um einen Forderungsausfall, da ich 2013 gekündigt und das Geld nicht zurückerhalten habe. Kann ich den Ausfall 2013 als außergewöhnliche Belastung geltend machen und wenn ja, wie muss ich den Sachverhalt darstellen oder ist erst 2014 (im Jahr der Insolvenzeröffnung) eine Geltendmachung möglich? Danke vorab
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchend(e),
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 12. Juli 2014 möchte ich Ihnen nachfolgendes mitteilen.
Sachverhalt:
- Sie haben 40.000 € Ihres Privatvermögens in Orderschuldverschreibungen angelegt.
- Die Orderschuldverschreibungen befinden sich in Ihrem Privatvermögen
- Sie haben die Orderschuldverschreibungen im Jahr 2013 gekündigt
- Über das Vermögen der Emittenten der Orderschuldverschreibungen wurde im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Aufgrund der Insolvenz der Emittenten haben Sie bisher Ihre Anlagesumme nicht zurückerhalten
Frage:
Kann der Verlust ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Steuerliche Beurteilung:
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Was als Aufwand gilt, ist in Analogie zu § 8 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Demnach zählen hierzu bewusste und gewollte Einkommens- bzw. Vermögensverwendungen, die in Geld oder Geldeswert bestehen (mithin auch Sachleistungen) Es besteht nach der h. M. ein Gleichlauf zum Begriff der Ausgaben. Voraussetzung ist indes, dass der Steuerpflichtigen die Vermögensminderung bewusst und gewollt tätigt.
Sowohl entgangene Einnahmen (z. B. Verdienstausfall) als auch Schäden oder Verluste von Vermögensgegenständen (z. B. durch Diebstahl, Naturkatastrophen, Brand etc.) zählen – in Ermangelung der willentlichen Tätigung durch den Steuerpflichtigen – nicht hierzu. Allerdings kann eine Beseitigung dieser Schäden oder eine Neuanschaffung von verlorenen Vermögensgegenständen ggf. unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift abzugsfähig sein.
In Ihrem Fall handelt es sich meines Erachtens um entgangene Einnahmen, die wie vorgenannt nicht als Aufwand anzusehen sind. Folglich kann es sich mangels Aufwand von Ihnen nicht um außergewöhnliche Belastungen handeln.
Der Verlust ist daher lediglich als schlichter Forderungsausfall auf der privaten Vermögensebene anzusehen und somit steuerlich nicht mindernd zu berücksichtigen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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