Ausweg bei drohender Pfändung
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe einen Zivilprozeß verloren und soll über € 10.000 bezahlen.
Das kann ich nicht. Ich bin mittellos. Zwar beziehe ich zwei Renten (BfA und VBL) und habe Einkommen aus der Vermietung von Wohnungen. Die Mieten sind jedoch abgetreten an den Darlehensgeber der Immobilie (der Kredit ist notleidend, das Anwesen überschuldet) und subsidiär an meine Ehefrau (Gütertrennung) zur Tilgung jahrzehntealter Unterhaltsschulden in einer Höhe, die ich niemals abbezahlen kann. Desgleichen sind meine beiden Renten an meine Ehefrau abgetreten. Die Unterhaltsschulden sind nicht strittig und beruhen auf Verträgen zwischen mir und meiner Ehefrau aus dem Beginn der 90er-Jahre, bereits damals Abtretung. Die Verträge liegen vor.
Die BfA anerkennt die Abtretung und überweist den pfändungsfreien Betrag an meine Ehefrau. Die VBL hat mir allerdings mitgeteilt, daß sie eine Abtretung nicht akzeptiert und daß sie Zahlungen an Dritte nur auf Grund eines Gerichtsurteils leisten würde. Deshalb berechnet die BfA mein Gesamteinkommen aus beiden Renten und berechnet daraus den pfändungsfreien Betrag.
Ich habe dem Gegner einen für ihn günstigen Vergleich angeboten, er ist darauf nicht eingegangen. Statt dessen hat er mich zur EV gezwungen.
Zunächst hat er versucht, die Mieten zu pfänden. Wegen der Abtretung ist er damit nicht erfolgreich gewesen: die Mieter haben auf die Abtretung hingewiesen. Zugleich hat er versucht, meine Steuererstattung zu pfänden. Die Steuererstattung ist jedoch ebenfalls abgetreten. Allerdings ist es ausschließlich möglich, bereits fällige Erstattungen abzutreten. Deshalb kann ich die Abtretung für die Erstattung für das laufende Jahr erst am 31.12.2017 um 00,00 Uhr erklären.
Nun ist zunächst Ruhe eingetreten, der Gegner hat sich nicht mit neuen Aktionen gemeldet.
Ich traue jedoch dem Frieden nicht. Denn bevor der Gegner klein beigibt, wird er doch den Vergleich akzeptieren.
Ich vermute, daß er versucht, sowohl das Finanzamt als auch die Rentenversicherung irgendwie zur Zahlung zu zwingen, vielleicht auch die Mieter?
Nun meine Frage:
1. Kann meine Frau ihre Ansprüche an mich wasserdicht machen, indem sie mich auf Zahlung
klagt? Ist es sinnvoll, dabei gleich eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, um eventeuell
Schritten des Gegners zuvorzukommen?
2. Oder ist es nur notwendig, die Ansprüche notariell anerkennen zu lassen?
3. Welche Schritte des Gegners habe ich zu gewärtigen? Ruhe geben wird er nicht.
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Antwort des Experten
Sehr geerhter Ratsuchender,
Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:
Ich kann natürlich aufgrund der Angaben nicht beurteilen, ob die Abtretungen an ihre Ehefrau wirksam sind, da es sich aber offensichtlich um Abtretungen handelt, denen tatsächliche nachweisbare Forderungen gegenüberstehen und die Abtretungungen außerdem schon vor geraumer Zeit erfolgt sind, sehe ich keinen Grund, warum die Abtretungen nicht einer gerichtlichen Überprüfung standhalten sollten.
Im Hinblick auf die Abtretung dürfte für eine Klage Ihrer Frau gegen Sie kein „Rechtschutzinteresse“, eine Prozessvoraussetzung, vorliegen. Außerdem wären derartige Klagen ja mit nicht unerheblichen Gerichtskosten verbunden. Selbst wenn man über die Hürde der Zulässigkeit hinwegkäme, würde Ihre Frau mit Sicherheit entweder die Kosten selber zahlen müssen oder Prozesskostenhilfe beantragen müssen, wobei Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Abtretungen mit Sicherheit auch nicht bewilligt werden würde.
Wirtschaftlich sinnvoller wäre es, abzuwarten, ob tatsächlich (erneut) der Versuch gemacht wird, die Ansprüche von dritter Seite zu pfänden.
Gegen diese Maßnahmen könnte man dann immer noch mit Kosten verbundene gerichtliche Schritte einleiten.
Eine einstweilige Verfügung kommt für derartige Fälle nach deutschem Recht ohnehin nicht in Betracht. Bei der gegebenen Sachlage wäre ein solcher Antrag in keinem Falle erfolgreich.
Sie können natürlich ein Schuldanerkenntnis notariell beurkundet lassen. Aber auch hierfür sehe ich gegenwärtig keine Notwendigkeit. Eine notarielle Beurkundung macht eine Forderung weder "besser" noch galubhafter.
Sie müssen nach meiner Auffassung damit rechnen, dass Sie mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen überzogen werden, sobald die Wartefrist für eine neue "eidesstattliche Versicherung" abgelaufen ist.
Bei der (so die richtige Bezeichnung jetzt) Vermögensauskunft besteht eine Wartefrist von zwei Jahren, soweit nicht Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners vorher glaubhaft gemacht werden. Wenn sie der Auffassung sind, dass sie perspektivlos überschuldet sind, bietet sich - neben dem obligatorischen P-Konto - an, über eine Insolvenz nachzudenken. Ein laufendes Insolvenzverfahren würde die Vollstreckung einzelner Gläubiger in Ihr Vermögen unzulässig machen. Weitere Informationen über die Einzelheiten wären aber zum einen von ergänzenden Informationen abhängig und würden ausserdem hier den Rahmen sprengen. Überlegungen zu einem Insolvenzverfahren sind idR auch ein gutes Argument bei Verhandlungen mit Gläubigern.
Äußerst vorsorglich weise ich darauf hin, dass Maßnahmen, die bei drohender Vollstreckung dazu dienen sollen, Vermögen dem Zugriff des Gläubiger zu entziehen, als Vollstreckungsvereitelung strafbar sind.
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Hat den Angelpunkt meines Problems genau erfaßt und treffend behandelt.
Wenn der Gegner stillhalten wollte, würde er doch eher auf mein (weitreichendes) Vergleichsangebot eingehen, als auf den gesamten Betrag zu verzichten!
Irgendwas ist da doch im Busch? Bloß was?
Was könnte der Gegner jetzt noch unternehmen?
Kann er von der VBL mit einem Gerichtsurteil die Auszahlung der Rente an ihn erzwingen? Zwar rechnet die BfA beide Renten zusammen und berechnet den pfändungsfreien Betrag aus der Summe: aber die VBL (die eine Abtretung nicht akzeptiert) hat ja keine Kenntnis davon.
Wird der Gegner meiner Frau einen Prozeß anhängen, sie müßte auf die Abtretung verzichten?
Wird der Gegner meine Mieter klagen, sie dürften die Miete nicht mehr an mich zahlen?
Kann er Kontrolle über das Konto, also rückwirkend Auskunft über die Kontobewegungen (Auszüge) fordern?
Ist eine Haussuchung zu gewärtigen?
Kann er mit einem Gerichtsurteil die Abtretung der Steuer-Erstattung unwirksam machen? Kann eine Einstweilige Verfügung seinerseits meine Abtretung (die ja am 31.12. um 00 Uhr erfolgen muß) verbieten?
Die Wirksamkeit der Abtretung ist wohl kaum anzugreifen.
Sie wurde vor Jahrzehnten handschriftlich abgefaßt, das Eingehen auf die Verpflichtung war sittlich geboten und rational begründet; die Verpflichtung wurde unstrittig nicht erfüllt. Die Abtretung war als Vereinbarung zwischen beiden Ehepartnern aufgefaßt.
Verstehe ich richtig:
Sie empfehlen, weitere Schritte abzuwarten, und erst dann darauf zu reagieren?
Die Mieten fließen auf ein Konto meiner Frau, für das ich Kontovollmacht habe. Wird der Gegener den Auszahlungsanspruch bei meiner Frau zu pfänden versuchen, den ich in Bezug auf die Gelder habe, die auf das Konto fließen?
Da die Mieten in die Tausende gehen, kommt ja ein pfändungssicheres Konto von vornherein nicht in Frage.
ich sehe in der Tat keine Möglichkeit, jetzt noch etwas zu unternehmen. Die Abtretungen können Sie nicht "verbessern"; Aktivitäten zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden erst recht die Vermuung nähren, dass da etwas manipuliert werden soll.
Jeder Gläubiger kann (vereinfacht) Immobiliarvollstreckung (Ihre Wohnungen), Mobiliarvollstreckung (Gerichtsvollzieher) und Forderungspfändung betreiben. Die Vollstreckung über den GV war erfolglos. Da ist erstmal Schluss für 2 Jahre. Zwangsversteigerungsantrag, Zwangssicherungshypothek könnte er beantragen, nach Ihren Angaben sinnlos. Bleiben die Forderungen. Will der Gläubiger die Drittschuldnerauskünfte nicht akzeptieren, muss er gegen diese klagen."Vorbeugend" können Sie da nichts (mehr) machen. Die Weichen wurden damals endgültig gestelllt, als die Abtretungen gemacht wurden.
Ein wirtschaftlich denkender Gläubiger würde sich bei der von Ihnen geschilderten Sachlage audf eine Vereinabrung einlassen. Uneinsichtig sind idR öffentliche Kassen und Gläubiger bei denen emotionale Motive im Vordergrund stehen.
Sie sollten übrigens eien evtl. weiteren Verhandlungsversuch nicht selbst unternehmen, sondern durch Ihren Anwalt (bei dem Streitwert müssen Sie ja einen gehabt haben) oder notfalls eine Schuldnerberatung versuchen lassen.
Alles Gute!