Kanalherstellungsbeitrag/ Verwaltungsrecht -öffentl. Last
Beantwortet von Rechtsanwalt Marc Nathmann in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten gerne wissen, ob wir die noch offenen Kanalherstellungskosten zahlen müssen.
Folgender Verlauf:
-28.12.2005: Grundstückskauf von der Fa. ff-massivhaus
-2006 auf das Grundstück ein Reiheneckhaus (ohne Keller) gebaut - Neubau - Einzug Okt. 2006 (andere Firma)
-Grundbucheintrag erfolgte am 10.04.2008. Dies erfolgte in der Tat später, weil wir da bereits Schwierigkeiten hatten, die Restforderung von über 3.320,52 Euro (=anteiliger Stellplatz) zu bezahlen, weil die Fa. ff-massivhaus nicht mehr greifbar war. Nach einigen Recherchearbeiten war die Fa. Joachim Franke aus Erlangen die Nachfolgerfirma von der Fa. ff-massivhaus. Zumindest nahmen die das Geld am 05.03.2008 dankend an.
-am 09.01.2015 erhielten wir den Bescheid von der Stadt SC, dass wir den offenen Betrag von über 1.094,65 Euro zahlen müssen.
Anbei folgende Unterlagen: (falls diese von Ihnen benötigt werden)
-Anschreiben / Aufforderung v. der Stadt Schwabach
-Historie ff-Massivhaus
-Amtsgericht Regensburg (Insolvenzverfahren abgeschlossen am 29.10.2014)
-Beitragsbescheid an die ff-massivhaus v. 14.03.2007
-Kopie vom Notarvertrag (v. 28.12.2005)
Wir haben ab dem 09.01.2015 4 Wochen Zeit diesen Betrag zu zahlen. Sie sind unsere letzte Möglichkeit.
Hat die Stadt dieses Recht, nach so vielen Jahren, dass Geld von uns einzufordern. Gibt es da keine Verjährungsfristen ?
Eine baldige Antwort wäre wünschenswert. Am Fr, den 06.02.2015 müssten wir den offenen Betrag begleichen.
Einstweilen mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Ich bedauere Ihnen keine positive Einschätzung geben zu können. Leider beträgt gem. § 53 Abs. 2 VwVfG die Verjährungsfrist für bestandskräftige Bescheide 30 Jahre. Das bedeutet, dass die Stadt Schwabach den Betrag noch von Ihnen vollstrecken kann.
Dadurch, dass gegen den ursprünglichen Bescheid kein Widerspruch und keine Klage erhoben worden ist, ist die sog. Bestandskraft eingetreten.
Ich habe den Bescheid geprüft und kann leider weder formelle noch materielle Mängel feststellen.
Zutreffend geht die Behörde davon aus, dass Sie als Grundstückseigentümer in die dinglichen Rechte eingetreten sind. Das Problem bei öffentlichen Lasten ist, dass diese vom Grundstück abhängig sind und folglich auf jeden Käufer übergehen. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Eigentümer (hier die Insolvente Firma) nicht in der Lage ist zu zahlen. Das ist durch das Insolvenzverfahren der Fall.
Es hätte die theoretische Möglichkeit bestanden den Betrag gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Diese Chance besteht aufgrund der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren beendet ist nun leider auch nicht mehr.
Leider sehe ich keine realistische Möglichkeit in irgendeiner Form die Zahlung zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Kommunalrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Die Beratung war sehr gut und aufschlussreich. Danke dafür.