Abschreibung Beteiligung (Finanzanlage) zwischen GmbHs
Fragestellung
Sachverhalt:
Eheleute A und B gründen zu je 50 % die 1-GmbH in 2010
Neben dem Stammkapital das eingezahlt wird, gewährt A der 1-GmbH ein Darlehen von 42.000 Euro.
Die 1-GmbH betreibt kein aktives Geschäft mit Dritten, sondern wurde nur zum Zweck von Beteiligungen an anderen Gesellschaften gegründet.
Mit diesem Darlehen von 42.000 Euro beteiligt sich die 1-GmbH zu 40 % an einer anderen GmbH, der 2-GmbH, ebenfalls in 2010
In 2012 gewährt A der 1-GmbH ein weiteres Darlehen von 40.000 Euro.
Mit diesen 40.000 Euro kauft die 1-GmbH die verbleibenden 60 % an der 2-GmbH, die ihr nun zu 100 % gehört.
Die 1-GmbH weist nun ein Gesellschafter Darlehen von 82.000 Euro aus und eine Beteiligung (Finanzanlagen) von 82.000 Euro an der 2-GmbH in seiner Bilanz.
im November 2014 nach einem unerwartet verlorenem langwierigen Rechtsstreit wegen Patenten muss die 2-GmbH Insolvenz anmelden. Im Dezember 2014 wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Es ist ausgeschlossen, dass die 1-GmbH etwas aus der Insolvenzmasse erhält.
Es ist jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass die 1-GmbH die Insolvenzverfahren beendet, indem es die dafür notwendigen Gelder zur Verfügung stellt, sofern sich ein Investor dafür bereit erklärt.
Fragen:
1. Wann muss die 1-GmbH in seiner Bilanz die Abschreibung auf die Beteiligung vornehmen?
Muss dies zwingend bereits für die Bilanz 2014 erfolgen oder kann dies auch erst in der Bilanz 2015 erfolgen oder gar wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist?
2. Durch die Abschreibung wäre die 1-GmbH ja überschuldet. Die Darlehensgeber müssten hierfür dann eine formgerechte Rangrücktrittvereinbarung unterschreiben. Muss diese dem FA vorgelegt werden, damit nicht wegen Überschuldung eine Insolvenzanmeldung von Amtswegen droht?
3. Der Verlust aus der Beteiligung ist in der handelsrechtlichen Bilanz zwar auszuweisen, für die steuerrechtliche Bilanz aber unwirksam; kann also nicht als Verlust geltend gemacht werden.
Ist das korrekt? Wird dies dann außerhalb der Bilanz für den steuerlichen Gewinn korrigiert?
4. Fragen für den Privatmann A, der der 82.000 Euro als Darlehen der 1-GmbH gewährt hat, und vorerst mit der Rückzahlung ja nicht mehr rechnen kann.
Kann er diese in irgendeiner Form steuerlich geltend machen?
DANKE
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Handelsbilanz besteht für Finanzanlagen in jedem Fall ein Abschreibungswahlrecht im Fall einer auch nur vorübergehenden Wertminderung.
In der Steuerbilanz ist es erforderlich, dass eine nicht nur vorübergehende Wertminderung nachgewiesen wird. Nach der Schilderung des Sachverhalts ist die Beteiligung an der 2-GmbH objektiv wertlos.
Wenn bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich war, dass die Beteiligung kein weiteres Gewinnausschüttungspotenzial schaffen kann, ist diese mit 0,-- in der Bilanz ansetzen. Denn der Wert einer Beteiligung liegt für den Anteilseigner in der Möglichkeit zukünftige Gewinnausschüttungen oder aber einen Verwertungserlös aus dem Verkauf der Anteile zu erhalten. Ist beides mit 0,-€ anzusetzen, kann in der Steuerbilanz eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden. In der Handelsbilanz muss zwingend eine Abschreibung angesetzt werden.
Eine solche Abschreibung ist spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens anzusetzen.
Zu Frage 2:
Maßgeblich ist das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds. Dieser kann in der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 15a InsO liegen.
Damit die Darlehensschuld nicht bei der Ermittlung der Überschuldung berücksichtigt wird, muss besser vor dem Eintritt der Wertminderung der Rangrücktritt gegenüber der GmbH erklärt werden.
Gläubiger können auch den Insolvenzantrag stellen. Wenn somit das Finanzamt eine Forderung gegen Ihre 1-GmbH hat, gäbe es schon diese Gefahr. Wenn Sie dies jedoch im Rahmen Ihrer Steuererklärung (der 1-GmbH) deutlich gegenüber dem Finanzamt machen, sollte kein Problem entstehen.
Der Rangrücktritt muss wie gesagt rechtzeitig vereinbart worden sein. Somit muss der Vertrag am besten, noch in 2014 als die Probleme der 2-GmbH absehbar waren, unterzeichnet werden.
Zu Frage 3:
Die Beteiligung muss ggf. in 2014 in der Handelsbilanz abgeschrieben werden (dauernde Wertminderung). In Fall einer dauernden Wertminderung kann dieser Verlust jedoch auch in der Steuerbilanz erfasst werden. Der Wertminderungsaufwand wird jedoch außer bilanziell hinzugerechnet, da nicht abzugsfähig (§ 8 b Abs. 3 KStG). Gleichzeitig wird jedoch die Verbindlichkeit aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung auszubuchen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur aus zukünftigen Gewinnen eine Rückzahlung erfolgen muss. Wenn der Verzicht jedoch im Gesellschaftsverhältnis begründet liegt, weil ein Dritter in der konkreten Situation keinen Verzicht ausgesprochen hätte bis Gewinne wieder anfallen, erfolgt gleichzeitig eine außer bilanzielle Kürzung des Ertrages aus der Ausbuchung.
Somit wäre der Rangrücktritt kombiniert mit der Teilwertabschreibung steuerlich neutral.
Dies kann ich jedoch nur allgemein so bestätigen, da für eine konkretere Aussage, der Inhalt der Rangrücktrittsvereinbarung und die genauen Umstände in 2014 zu schildern wären. Sie müssen bitte verstehen, dass eine solche Prüfung nicht von diesem Auftrag umfasst sein kann.
Zu Frage 4:
In der Regel kann der Gesellschafter erst, wenn der Verlust endgültig feststeht einen Verlust aus § 17 EStG (gewerbliche Einkünfte) erklären. Das Finanzamt wird tendenziell auf Beendigung des Insolvenzverfahrens bestehen.
Der Verlust würde jedoch nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst werden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weitergeholfen haben. Sollten Rückfragen bestehen, beantworte ich diese gerne über die Kommentarfunktion. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
Steuerberater
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Ich haben den Auftrag erst heute morgen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
mir ist gestern bereits einer Ihrer Kollegen "abgesprungen" indem er den Auftrag an sich gerissen aber dann schlicht nicht bearbeitet hat. Daraufhin war ich gezwungen heute morgen den Auftrag neu zu platzieren mit dem teureren Tarif mit einer Bearbeitunsgszeit von 6h auszuwählen , anstelle des 24 Stunden Tarifs. Daher haben Sie bitte Verständniss, dass ich die Bearbeitung wirklich heute noch benötige, da bearbeiten muss, das bedeutet also bis spätestens 19.00h. Ich danke Ihnen. Beste Grüße
erstmal vielen Dank für diese Antwort.
Selbstverständlich bekommen Sie 5 Sterne Bewertung
Ich habe nur leider nochmal eine Rückfrage zu Frage 1 und 4, da es sich mir aus der Antwort nicht erschließt.
zu Frage 1
Für die Handelsbilanz die im Bundesanzeiger veröffentlich werden muss.
Muss die Abschreibung in 2014 zwingend erfolgen? ja oder nein.
(Wenn nein, dann darf Sie also folglich auch in 2015 erfolgen, oder in dem Jahr wo das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist? )
Die Gleiche Frage habe ich für die Steuerbilanz.
zu Frage 4:
A hat ja Geld der 1-GmbH geliehen. Diese geht ja nicht Insolvent. Folglich kann A seinen Verlust ja nicht daraus geltend machen, dass 2-GmbH insolvent ist- Es wäre dann die 1-GmbH zu verkaufen oder zu liquideren.
Frage: Könnte ein Darlehensverzicht bzw. Abschreibung des Darlehens (zwischen a und 1-GmbH) bei A dazu führen den Verlust geltend zu machen. Würde dies dann zu einer Steuerwirksamen Einnahme bei der 1-GmbH führen?
DANKE UND SCHÖNEN ABEND IHNEN
Für die Handelsbilanz gilt, dass es eine Abschreibung der Beteiligung nur dann zwingend ist, wenn die Wertminderung von Dauer ist.
Ich würde dies alleine anhand des Eröffnung des Insolvenzverfahrens bejahen. Wie hoch diese Abschreibung sein muss, hängt Ihrer Einschätzung zum Zeitpunkt 31.12.2014 ab, ob realistisch noch mit einer Insolvenzquote zu rechnen ist.
Mussten Sie somit per Ende 2014 davon ausgehen, dass die Beteiligung wertlos war und auch keine Insolvenzquote in der Zukunft vereinnahmt werden kann, muss eine Abschreibung auf 0,-- erfolgen.
Für die Steuerbilanz besteht ein Wahlrecht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, denke ich, dass Sie in der Steuerbilanz auch genausogut nicht abschreiben können. Dann würde jedoch, wie ich ausgeführt habe, eine außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgen. Der Abschreibungsaufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Wenn wir nun auf 2015 schauen, wird das Prozedere wiederholt. Wird noch mit Zuflüssen aus der Beteiligung gerechnet? Falls dem nicht so ist, beträgt der Buchwert in der Handelsbilanz 0,--.
In der Steuerbilanz können Sie wie gesagt wählen, ob Sie die Abschreibung ansetzen oder nicht.
Spätestens mit Abschluss des Insolvenzverfahrens dürfte zwischen Handels- und Steuerbilanz wieder ein Gleichlauf hergestellt worden sein. Die Beteiligung ist dann in beiden Bilanzen mit 0,-- anzusetzen.
Zu Frage 4:
Durch die Insolvenz der 2-GmbH, muss die 1-GmbH die ausgewiesene Beteiligung abschreiben. Dadurch kann es dazu kommen, dass die Einlage die der Gesellschafter in die 1-GmbH geleistet hat, endgültig verloren ist. Denn Sie ist wohlmöglich, wie Sie auch angedeutet haben überschuldet. Die 1-GmbH könnte ggf. in der Zukunft aufgelöst werden. Da dem Gesellschafter seine Einlage nicht mehr zurückgewährt werden kann, wäre der Verlust der Einlage ein Verlust bei den gewerblichen Einkünften (§ 17 EStG).
Die weitere Frage zielt auf das gewährte Darlehen, dass die 1-GmbH ebenfalls nicht mehr zurückzahlen kann. Unter engen Voraussetzungen, könnte der endgültige Verlust des Darlehens negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
Ob hierin nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der 1-GmbH zu sehen sind und bei einem endgültigem Verlust eine steuerliche Geltendmachung möglich ist, hängt davon ab, ob das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
Dies wird bejaht, wenn das Darlehen trotz Krise nicht gekündigt wird. Jedoch wird in einem solchen Fall das Darlehen mit dem Wert des Darlehens angesetzt.
Dieser Wert ist der Betrag, der voraussichtlich noch zurückgezahlt werden kann.
Aus meiner Sicht tendiert dieser Wert Ende 2014 (Beginn der Krise?) gegen 0,--. Die 1-GmbH verfügt scheinbar auch über keine Liquiditätsreserven, um das Darlehen bedienen zu können. Falls eine teilweise Rückzahlung unwahrscheinlich ist, ist das Darlehen wertlos. Daher können Sie die Darlehensverluste steuerlich nicht geltend machen.
Sie können natürlich im Zeitpunkt des endgültigen Ausfalls es versuchen, dies als Verlust aus § 17 EStG geltend machen. Das Finanzamt wird dies voraussichtlich jedoch ablehnen.
Tut mir leid, dass ich Ihnen keine positiveren Rückmeldungen geben konnte.
Beste Grüße,
Björn Balluff