Abschreibung / Ausbuchung einer Beteiligung
Fragestellung
Privatmann P ist 50% Gesellschafter der A-GmbH und gibt der A-GmbH ein Darlehen von 70k Euro.
A-GmbH beteiligt sich damit an der B-GmbH als Mehrheitseigner
B-GmbH geht Insolvent. Die Anschaffungskosten der 70k sind für die A-GmbH verloren.
Fragen:
1. Ist es richtig diese 70K bei der A-GmbH, die als Finanzanlagen auf Konto 0517 (SKR03) stehen, nunmehr gegen das Konto 2313 (SKR03) auszubuchen sind?
Hinweis
Konto 0517 - Bezeichnung: Beteiligung an Kapitalanlagen
Konto 2313 - Bezeichnung: Anlagenabgänge Finanzanlagen § 3 Nr. 40 EStG / § 8b Abs. 3 KStG (inländische Kap.Ges.) (Restbuchwert bei Buchverlust)
2. Dieser Verlust ist dann w/ §8 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen; d.h. die A-GMBH kann diesen Verlust in keiner Weise geltend machen? Ist das so?
3. A-GmbH ist durch die Abschreibung überschuldet. Kann das Finanzamt die A-GmbH dazu zwingen, die Darlehensverbindlichkeit gegenüber seinem Gesellschafter P auszubuchen, oder ist eine Rangrücktrittvereinbarung, die auf "zukünftige Gewinne oder freies Vermögen" ein wirksames Mittel um die Ausbuchung des Darlehens = Ertrag in der GmbH zu vermeiden
Danke
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nehme ich wie folgt Stellung:
1. und 2. Die Beteiligung an der B-GmbH ist bei der A-GmbH auszubuchen, da sie durch die Insolvenz wertlos geworden ist. Dies kann im SKR03 über das Konto 2313 erfolgen. Der entstehende Aufwand ist jedoch im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung bei der A-GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (§8b Abs. 2 KStG). Damit wirkt sich dieser Verlust bei der A-GmbH nicht aus.
3. Das Gesellschafterdarlehen kann in der Bilanz der A-GmbH weiter geführt werden. Durch eine Rangrücktrittsvereinbarung kann ein Insolvenzgrund nach Handelsrecht vermieden werden, solange das Gesellschafterdarlehen ausreicht, um eine Überschuldung zu vermeiden. Ein „Ausbuchen“ der Beteiligung würde zudem den Gewinn nur innerbilanziell beeinflussen, eine mögliche Gewinnerhöhung wäre außerbilanziell wieder zu korrigieren, da es sich um eine verdeckte Einlage handeln würde.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Sehr hilfreich und kompetent. Gerne wieder.
Danke
danke für Ihre Antwort. Meine Frage ist ausreichend beantwortet.
Nur kurze Rückfragen zu Nummer 3.
wenn ich Sie richtig verstehe, wäre selbst im Falle einer schlecht formulierten Rangrücktrittvereinbarung, die das FA gerne als "Verzicht gegen Besserungsschein" bewertet, auch bei Ausbuchen dieser Forderung keine steuerlicher Ertrag. Habe ich das richtig verstanden?
Wie verhält es sich bei Darlehen der Gesellschaft nahe stehender Personen? etwa des Vaters der Gesellschafters. Ist eine Rangrücktritterklärung dieser Person genau so wirksam zur Vermeidung eines Insolvenzgrundes, oder sind nur Darlehen eines Gesellschafters dazu tauglich?
Danke
sollte das Finanzamt den Darlehensvertrag zwischen Gesellschafter und GmbH nicht anerkennen und als Darlehensverzicht werten, so wäre der Darlehensverzicht als eine verdeckte Einlage des Gesellschafters zu werten. Ein daraus gegebenenfalls entstehender Ertrag wäre jedoch außerbilanziell zu korrigieren, da eine verdeckte Einlage den steuerlichen Gewinn nicht erhöht, sondern in das steuerliche Einlagekonto eingeht. Dem Gesellschafter entstehen dadurch Anschaffungskosten der Beteiligung.
Im Regelfall ist es jedoch aus steuerlicher Sicht vorteilhafter, die Darlehensgewährung und den Rangrücktritt so auszugestalten, dass es vom Finanzamt anzuerkennen ist, da eine verdeckte Einlage aus dem steuerlichen Einlagekonto erst dann steuerfrei ausgeschüttet werden kann, wenn der ausschüttbare Gewinn ausgeschöpft ist. Dies führt gegebenenfalls dazu, dass eine steuerfreie Ausschüttung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
ich werde Ihnen eine Top Bewertung hinterlassen.
Wenn Sie noch Zeit haben den zweiten Teil der Frage haben Sie glaube ich übersehen
Schöne Grüße
" Wie verhält es sich bei Darlehen der Gesellschaft nahe stehender Personen? etwa des Vaters der Gesellschafters. Ist eine Rangrücktritterklärung dieser Person genau so wirksam zur Vermeidung eines Insolvenzgrundes, oder sind nur Darlehen eines Gesellschafters dazu tauglich?"
zur Vermeidung der Insolvenz reicht auch ein Rangrücktritt einer nahestehenden Person oder auch eines fremden Dritten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater