Beurteilung von Geschäft GmbH/Gesellschafter
Fragestellung
Ich plane die Gründung einer GmbH, die Leistungen im Bereich Ausstattung von Wohnimmobilien erbringen soll. Von Vorteil wäre es, potentiellen Interessenten in einem Referenzobjekt zeigen zu können, was möglich ist um sie von der Leistung zu überzeugen zu können.
Da ich derzeit selbst einen eigenen Neubau plane ist die Idee, dass die GmbH mein eigenes Haus (für mich unentgeltlich) entsprechend ausstattet, im Gegenzug das Objekt als Referenz und für Kundenbesichtigungen nutzen darf. Für mich selbst entsteht der Mehrwert der Ausstattung, die ich nutzen kann. Für die GmbH wird das vorhaben ca. 10.000-15.000 Euro kosten.
Wie ist diese Konstellation (steuer-)rechtlich zu beurteilen? Besteht die Gefahr, dass der GmbH später der Vorsteuerabzug und/oder die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert wird? Falls ja, welche Voraussetzungen müssen gelten, um diese Gefahr zu vermeiden. Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn die GmbH später nur wenige (oder schlechtesterweise) gar keine Kunden gewinnen kann?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Ich weise vorab daraufhin, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handeln kann, da die Zeit nicht ausreichend für eine detaillierte Beurteilung ist, so dass eine detaillierte Erörterung der Rechtsprechung nicht erfolgen kann.
In Ihrem Fall liegt eine sehr spannende Konstellation vor.
Vor allem gilt es eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind gesetzlich nicht definiert, sondern werden von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorausgesetzt. Der Begriff der vGA ist von der » BFH-Rechtsprechung entwickelt worden und wird seit BFH-Urteil vom 22.2.1989, BStBl II 1989, 475 auch von der Verwaltung (R 36 Abs. 1 KStR) in dem hier gebrauchten Sinne angewandt.
Eine vGA (im KSt-Recht) liegt dann vor, wenn
- bei der KapG eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung vorliegt,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (des Einkommens) der KapG auswirkt (neue Definition durch BFH Urteil vom 7.8.2002, BStBl II 2004, 131) und (gleichzeitig)
- in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Es liegt das Problem vor, dass die GmbH in Ihrem privaten Haus die Ausstattung zahlt.
Wichtig ist, dass die Ausstattung zu 100 % dem Betriebsvermögen der GmbH bzw. umsatzsteuerrechtlich zu 100 % dem Unternehmensvermögen der GmbH zugeordnet wird. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gelten zu machen.
Es besteht allerdings die Gefahr, dass ein Finanzbeamter die Auffassung vertritt, dass auf Ebene der GmbH eine Vermögensminderung vorliegt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei einem fremden Dritten hätte die GmbH die Aufwendungen für die Einrichtung des Hauses nicht gezahlt. Sofern das Finanzamt somit eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist, annimmt, liegt eine vgA vor. Dies hat zur Konsequenz, dass auf Ebene der GmbH eine Hinzurechnenung der Aufwendungen erfolgt und der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wird.
Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass die Übernahme der Ausstattung fremdüblich ist.
Daher sollte die GmbH auf Ihrer Webseite, in Flyern etc. Ihr privates Haus als Adresse und Showroom für die Besichtigung angeben. Ferner sollten auch Besichtigungen durch Kunden festgehalten werden, damit nachweinbar ist, dass die Einrichtung für Kundenzwecke genutzt wird.
Ferner sollten Sie am besten einen Vertrag Zwischen Ihnen und der GmbH aufsetzen, in welchem Sie detailliert festlegen, wann das private Haus und zu welchen Zwecken das Haus als Showroom genutzt werden kann. Für die Gegenleistung "Showroom" dürfen Sie die Ausstattungsgegenstände, so dann privat nutzen. Aber in dieser Konstellation besteht auch eine weitere Gefahr: die Gefahr einer Betriebsaufspaltung.
Sofern eine Betriebsaufspaltung vorliegt, würde ihr privates Haus zu Betriebsvermögen und die stillen Reserven des Hauses wären steuerberhaftet. Dieses wäre ein Worst Case!
Damit Sie somit auf Ebene der GmbH einen Vorsteuerabzug haben und die Aufwendungen (bzw. Abschreibungen) als Betriebsausgabe gelten machen können, ist es wichtig, dsss Sie das ganze fremdüblich ausgestalten.
Allerdings sind die Bedenken der verdeckten Gewinnausschüttung und der Betriebsaufspaltung nicht ganz von der Hand zu weisen.
Damit eine steuerlich optimal Ausgestaltung vorgenommen werden kann, würde ich empfehlen, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema genauestens auseinander genommen wird und ich rate an, für diesen Sachverhalt eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen, da es hier um eine große Steuererleichterungen geht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Aufführungen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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vielen dank vorab für Ihre umfangreichen Ausführungen. Ich habe noch folgende Rückfragen an Sie, die sich bei weiterer Recherche nach Ihrer Antwort ergeben haben:
- Aufgrund der Anlaufzeit für das Unternehmen, rechne ich im ersten Jahr, in dem die GmbH die Ausstattung bezahlt, noch nicht mit relevanten Erlösen aus Geschäften mit Fremden. Hat dies Einfluss auf die Bewertung als vGA?
- sofern das FA eine vGA bejaht, würde diese im vollen Wert der Ausstattung angenommen werden? Die Tatsache, dass ich mein privates Haus zur Verfügung stelle, müsste ja in eine Bewertung (in welche Höhe auch immer) einfließen.
- würde eine monatliche Zahlung an die GmbH für die Nutzung der Ausstattung die Situation beeinflussen?
Viele Dank für Ihre Hilfe
vielen Dank für Ihre Rückfragen.
Es hätte keine Einfluss, dass die GmbH im ersten Jahr keine Erlöse erwirtschaftet. Maßgeblich ist die Gewinnprognose. Sofern allerdings auch die Prognose negativ ausfällt, sind die Indizien für eine vGA gegeben.
Eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgt in Höhe der nicht angemessenen Aufwendungen. Wenn somit die Ausstattung angeschafft wird, wird diese voraussichtlich auch abgeschrieben. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Hinzurechnung in Höhe der AfA erfolgen würde.
Die Tatsache, dass Sie Ihr Haus zur Verfügung stellen, könnte gewinnmindernd berücksichtigt werden, allerdings sehe ich hier eine sehr große Gefahr für eine Betriebsaufspaltung und diese sollten Sie verhindern, da ansonsten die stillen Reserven des Hauses steuerverhaftet wären.
Eine Zahlung für die Ausstattung wäre fremdüblich. Die GmbH müsste den Ertrag allerdings versteuern. Aufgrund dieser Zahlungen, sind die Anzeichen für eine vGA nicht mehr gegeben, sofern ein fremdüblicher Preis vereinbart wird.
Beste Grüße
Michael Mertens