GmbH oder UG
Fragestellung
Hallo,
ich habe einen Kosmetiksalon.
Mein Mann ist mein Angestellter und arbeitet mit.
Bislang ist das was ich habe als Einzelunternehmen angemeldet.
Ich habe bis ende des Jahres sehr wahrscheinlich einen Gewinn in Höhe von 40.000 Euro.
Da muss ich natürlich viel Einkommensteuer zahlen. Mindern kann ich den Gewinn nur noch durch angeben der Beiträge zur Privaten Krankenkasse.
Ich habe eine frage zur GmBH.
Wenn ich eine GmbH gründe,
werden die 25.000 euro die ich für di Gründung einer GmbH einzahle von meinem Gewinn auch abzugsfähig, wenn ich die GmBH im Dezember gründe?
Was passiert mit meinem Stammkapital nach Auflösung der GmbH. Kann ich diese mir einfach auszahlen oder muss ich darauf dann auch wieder Einkommensteuer zahlen?
Kann ich die GmbH gründen und mich und meinen Mann einstellen für bsp- 1000 Euro Lohn pro Monat?
wird das Kapital was dann übrig bleibt genau so wie die Einkommensteuer versteuert?
Wenn ich eine UG Gründe,
bsp. mit 10.000 Euro , wie sieht es dann mit den oben genannten fragen aus?
Kann ich mich auch bei einer UG selbst einstellen und mir lohn überweisen ? Bin ich dann gesetzlich versichert als angestellter (rentenversichert etc.)?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal möchte ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen.
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1) Hohe Besteuerung bei Einkommensteuer
Sie könnten durch Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für bis zu 2 Jahre (d.h. 2017-2018) diese Zahlungen bereits in 2016 in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Dies würde Ihre Steuerlast erheblich senken.
2) Gründung GmbH
a) Das eingezahlte Stammkapital einer GmbH stellt die Anschaffungskosten für die Beteiligung des Gesellschafters dar. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder alternativ bei Insolvenz der GmbH kann die Stammeinlage steuerlich abzugsfähig sein.
b) Die Rückzahlung des Stammkapitals durch die GmbH im Zuge der Auflösung führt zu keiner Steuerbelastung.
c) Sie bzw. Ihr Mann können Angestellte der GmbH sein. Die Anstellungsverträge müssen tatsächlich durchgeführt werden, einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Dies führt zu abzugsfähigem Personalaufwand auf Ebene der GmbH.
Das Eigenkapital der GmbH selbst bleibt unversteuert. Leidglich der erwirtschaftete Gewinn wird besteuert. Dies erfolgt mit 15 % Körperschaftsteuer sowie zusätzlich Gewerbesteuer i.H. v. 15-16 %.
Auf Ebene Ihres Mannes bzw. Ihnen liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die einbehaltene Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung auf Ihre private Einkommensteuerschuld dar.
d) zur UG;
Es gilt das gleiche wie unter c) bei der GmbH. Die UG muss lediglich einen Teil der jährlichen Gewinne in eine Rücklage einstellen. D.h. dieser Teil (1/4) ist ausschüttungsgesperrt.
Im Übrigen ist es wie gesagt identisch mit der Wirkung einer GmbH. Die Angestellten unterliegen einer gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die Anmeldung und Abführung der Beiträge muss die GmbH bzw. UG als Arbeitgeber durchführen.
e) Vorschlag zur weiteren Steuerminderung im Einzelunternehmen
Sie könnten im Rahmen Ihres Einzelunternehmens einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen in z.B. die Saloneinrichtung beantragen. Dabei können 40 % dieser Investitionen vom Gewinn abgezogen werden.
Die Investitionen müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Ich habe den Auftrag erst jetzt übernommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
zu Antwort c) Zweiter Absatz:
heißt also: wenn ich 25000 Euro Stammkapital bei der Gründung habe, und nach einem Jahr bsp einen Umsatz in Höhe von 100000 Euro und davon Gewinn 40.000 Euro habe, zahle ich ca 30-31 % Steuern?
Der Rest der dann vom Gewinn übrig bleibt erhöht somit dann das Stammkapital Wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt?
Was passiert wenn ich den rest vom Gewinn an mich oder meinen mann auszahlen lasse so dass das Kapital wieder auf 25.000 Euro sinkt? Muss ich die dann auch einkommensneuerlich versteuern?
Ich habe online mal gelesen, dass ich bei einer Gründung der GmbH zwar anstellen lassen kann und somit gesetzlich versichert wäre, dies bei einer UG aber nicht funktioniert. Stimmt das?
Mein Mann hatte 2013 die Privatinsolvenz angemeldet. er ist aktuell in der Wohlverhaltensperiode. Kann er mit mir in die GmbH ? Wenn er sich einen Lohn in Höhe von 1000 Euro auszahlen lässt muss er ja dann nichts dem insolvenzverwalter abgeben. Kann dieser dann auf den restlichen Gewinn der GmbH oder UG zugreifen bzw. ist dies pfändbar?
Kann man GmBH oder UG verträgt so gestallten, dass man 50/50 beteiligt ist? das quasi jedem die hälfte gehört?
Muss ich mich dann als Geschäftsführer einstellen oder als Kosmetikerin?
Wie hoch sind in etwa die kosten für eine Gründung einer GmbH in der Friseur oder Kosmetik Branche?
Ist es sinnvoll mit einer UG zu starten?
Mein Ziel ist es auch, Kreditwürdig zu sein.
Ich habe eine sehr saubere Schufa und verdiene mit meinem Geschäft gut allerdings bekomme ich bei so hohem Gewinn dennoch selten mal eine Küche finanziert weil es eben nur selbständige Arbeit im einzelunternehmend ist. wenn ich eine GmbH hätte, bzw durch die fest eingestellt wäre, hätten die angeblich mehr Sicherheiten..
Wir würden uns nämlich sehr gerne irgendwann auch ein Haus kaufen aber nur durch das Einzelunternehmen gäbe es angeblich keine Sicherheiten..
Angestellten mit 2000 Euro netto haben es da leichter als ein selbständiger mit 40.000 Gewinn im Jahr nach Zahlung aller Steuern.
der verbleibende Rest vom Gewinn nach Steuern erhöht das Eigenkapital bei Verbleiben in der GmbH.
Die Ausschüttung der GmbH Gewinne ist grundsätzlich auf Ebene der Einkommensteuer bei Ihnen zu 25 % steuerpflichtig. Die 25 % muss die GmbH von der Ausschüttung vorab einbehalten. Wenn die GmbH Ihnen dann eine Steuerbescheinigung ausstellt, könnten Sie im Rahmen der ESt-Erklärung einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Die Gewinnausschüttung würde nur zu 60% steuerpflichtig sein, Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Stammeinlage wären zu 60 % abzugsfähig. Die Dividende würde dann einschließlich der übrigen Einkünfte aus dem Einzelunternehmen zum persönlichen Steuersatz belastet werden. Die durch die GmbH einbehaltene Steuer i.H. v. 25 % wäre anrechenbar.
Alternativ kann auf dieses Prozedere verzichtet werden. Die Dividende würde über die 25 % Kapitalertragsteuer hinaus nicht belastet werden.
Eine UG ist lediglich eine Variante einer GmbH. Daher bleibt sozialversicherungsrechtlich alles wie bei einer GmbH.
Sie können die Beteiligungsverhältnisse so gestalten, wie Sie es möchten. Jedoch wäre die Gewährung einer GmbH Beteiligung an Ihren Mann ohne, dass dieser eine Einlage leistet eine Schenkung. Die Freibeträge sind jedoch recht großzügig ausgestaltet.
Somit: Ja, 50:50 ist möglich.
Wie der Anstellungsvertrag konkret gestaltet ist, bleibt Ihnen überlassen. Beides ginge, Geschäftsführer würde sich wohl eher aufdrängen.
Die Gründungskosten einer GmbH mit zwei Gesellschaftern betragen ca. 800 Euro. Bei einer UG fallen ca. 100-200 Euro an.
Wegen der insolvenzrechtlichen Frage muss ich leider später auf Sie zurückkommen. Ich melde mich dann noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Nach § 295 InsO muss lediglich Vermögen, das aufgrund einer Erbschaft (oder vorweggenommenen Erbfolge) erworben worden ist, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben werden.
Damit sind Schenkungen davon nicht betroffen. Die Schenkung eines GmbH-Anteils müsste folglich nicht an den Treuhänder abgetreten werden.
Je nach persönlicher Situation Ihres Mannes kann er 1.080 € oder mehr des Arbeitslohnes als Geschäftsführer der GmbH behalten. Dies ist abhängig von einer bestehenden Unterhaltspflicht. Bei vorhandener Unterhaltspflicht darf er auch mehr als 1.080 € behalten (bei einer unterhaltsberechtigten Person 1.480 €).
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei weiteren Rückfragen, helfe ich gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater