Immobilienerwerb-welche Rechtsform - steuerl.Vor-/Nacht.
Fragestellung
Wir möchten ein Haus kaufen, welches umsatzsteuerfreie Miteinnahmen bringt. Nun ist die Frage, über wen der Erwerb am besten laufen soll: Wir haben 3 Möglichkeiten:
A) privat, GbR
B) UG & Co.KG: Die UG besteht bereits u. würde die komplette Stellung übernehmen. Es würde eine UG & Co. KG gegründet, die evtl. noch weitere Immobilien verwalten soll. Entstehen dann Einnahmen aus Gewerbe oder aus V+V?
C) bestehende GmbH, die zu ihren derzeitigen Einnahmen noch steuerfrei Mieteinnahmen hätte. Wie wird dort mit der Vorsteuer für die Aufwendungen für die Immobilie verfahren? Reicht es, diese getrennt, ohne VSt-Abzug zu erfassen? Sind die Einkünfte dann Einnahmen aus V+V oder aus Gewerbebetrieb?
Bitte stellen Sie uns die steuerliche Vor- und Nachteile da, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter die gleichen sind.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Klärung Vorsteuer:
Die Behandlung der Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer ist von der Wahl der Rechtsform für den Immobilienerwerb unabhängig. Solange mit der Immobilie umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt werden, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Klärung Ertragsteuer:
Bei der Wahl der Rechtsform sollte berücksichtigt werden, dass nur bei im Privatvermögen gehaltenen Immobilien eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren möglich ist. Wenn Sie die Immobilie gemeinsam erwerben, dann liegt grundsätzlich eine Personengesellschaft vor (GbR). Solange Sie mit der GbR keine gewerbliche Tätigkeit entfalten (die auch zu einer Gewerblichkeit der Vermietung und Verpachtung führt (Abfärbe Theorie)), bleibt die GbR reine Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung). Eine Veräußerung der Immobilie nach Ablauf von 10 Jahren wäre steuerfrei (Einkommensteuer!). Das betrifft beide Gesellschafter. Mit der Rechtsform der GbR haben Sie jedoch keine Haftungsbeschränkung erreicht, d.h. für den Fall, dass die Immobilie wirtschaftlich in eine Schieflage gerät und womöglich eine Bankfinanzierung besteht, dann kann im worst case auf Ihr übriges Vermögen zugegriffen werden. Insofern bietet sich mit gleichen Ertrags-neuerlichen Folgen die Gestaltung über eine GmbH & Co KG (auch UG & Co. KG) an. Die Haftung ist hier auf die Einlage der Kommanditisten beschränkt und die Komplementärin (GmbH oder UG) haftet nur mit deren eigenem Vermögen (das in der Regel nur das Stammkapital umfasst). Sofern für die Finanzierung des Immobilienerwerbs Fremdkapital (Bankfinanzierung) erforderlich wird und Sie es schaffen, dass nicht jeder der Kommanditisten persönlich, sondern nur die KG Kreditnehmerin wird und Sie nicht "bürgen" müssen, dann haben Sie den optimalen Haftungsschutz erreicht. Bei der Gestaltung ist es aber wichtig, dass die Gründung der KG nicht als gewerblich geprägt erfolgt, sondern es eine reine vermögensverwaltende KG (also UG & Co. KG) wird. Der Notar muss so etwas vorher wissen, sonst läuft es schief. Auch bei der KG kann die Immobilie nach Ablauf von 10 Jahren analog steuerfrei veräußert werden (wichtig: die KG darf keine anderen Einkünfte haben, die gewerblich sind, sonst droht die steuerliche Infektionsgefahr, analog zur GbR). Zu beachten ist auch, dass es nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel kommt (wenn Sie schon Objekte erworben und veräußert haben: Hier müsste man genau prüfen und ggf. die Gestaltung anpassen. In Bezug auf die langfristige Vermögensplanung bietet die Rechtsform der KG (also GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG) auch den Vorteil, dass man z.B. sukzessive Vermögen flexibel auf zukünftige Erben übertragen kann, ohne das Zepter komplett aus der Hand geben zu müssen.
Für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH) die Immobilie erwirbt, gilt, dass eine steuerfrei Veräußerung grundsätzlich nicht möglich ist. Die laufenden Gewinne versteuert die GmbH mit einem Steuersatz von rund 30 %. Der verbleibende Rest des Gewinns kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, muss dann aber nach dem Teileinkünfte Verfahren auf der Ebene des Gesellschafter verstreut werden, d.h. 60 % des ausgeschütteten Gewinns sind mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters zu versteuern. Die GmbH hat aber den Vorteil der Haftungsbegrenzung (den man aber auch über eine KG erreichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
Sie haben eine Frage zur Versteuerung einer Immobilie?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
aufgrund des Umfangs der rechtlichen Würdig und der Darstellung der Vor- und Nachteile bitte ich Sie Ihren Einsatz auf 80 Euro zu erhöhen. Bitte bedenken Sie, dass ich lediglich 65 % des Honorars erhalte. Die restlichen 35% verbleiben als Einnahem bei der Plattform.
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
80 € sind auf Grund des Umfangs Ok.
Viele Grüße
eine spätere Einbringung der Immobilie hat ertragsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Folgen (z. B.: Grunderwerbsteuer muss dann die 2. Person anteilig bezahlen). Unter Umständen kommt es zur Realisierung eines Schenkungssteuersachverhalts. Es kommt dann auch darauf an, wie sich der Wert der Immbilie entwickelt und wie die Gesellshaftsrechte in der Personengesellschaft sein sollen und was die 2. Person für die Beteiligung bezahlen muss. Diese Fragen zu beantworten bedarf einer detaillierten Darstellung von Werten und der möglichen Varianten. Wenn Sie hier eine weitergehende Beratung erhalten möchten, müssten Sie einen entsprechenden Auftrag erteilen, den ich gerne annehmen werde.
MfG
Dr. Schenk