Steuernachzahlung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe von 2010 bis 2012 mit meinem damaligen Lebensgefährten eine gemeinsame Immobilie (50/50- Anteil) bewohnt. Mein ehemaliger Lebensgefährte hat die Immobilie als seine Betriebsstätte ganz oder teilweise, dies entzieht sich meiner Kenntnis, steuerlich in seiner GmbH geltens gemacht. Ich habe nun vom Finanzamt für die Jahre 2010 und 2011 jeweils Steuerbescheide bekommen über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in denen mir 50 % Einnahmen "zugesprochen" wurden.
Eine Vereinbarung zwischen mir und der GmbH, also einen Mietvertrag, gab es nicht und Gelder aus der GmbH sind auch nie an mich geflossen.
Nun erhielt ich ausserdem vom Finanzamt für beide Jahre, Korrekturen zu den bereits erhaltenen Bescheiden mit der Aufforderung um Nachzahlung. Da die Mieteinnahmen zu meinen Einkünften gezählt werden. Diese Bescheide haben nun auch noch zur Folge, das ich Vorauszahlung zu entrichten habe.
Was kann ich tun?. Das gemeinsame Haus wurde 2012 verkauft, das heißt für mich, dass ich für 2012 ebenfalls noch einen Bescheid über Mieteinnahmen erhalten werde.
Der Vollständigkeit möchte ich noch anmerken, das ich in dem gemeinsamen Haus nicht durchgängig gelebt habe. Ausgezogen bin ich im Mai 2012, verkauft wurde die Immobilie im Oktober 2012 und zwischendurch, 2010, war ich 10 Monate getrennt von meinem Partner, bis ich im Februar 2012 zurück gegangen bin.
Kann ich die Mieteinnahmen von ihm, der GmbH, noch einfordern? Oder kann ich die Bescheide anfechten? Was mache ich wie am Besten?
Danke für Ihre Hilfe und viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Einschätzung sollten Sie in der Tat gegen die einzelnen Steuer- und Änderungsbescheide jeweils das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen.
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Zustellung bei Ihnen) schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.
Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Sie sollten daher angeben:
Ein Steuerschuldverhältnis besteht nicht.
Denn nachweislich haben Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen gehabt und zudem ist auch nicht für ersichtlich, dass Sie darauf einen Anspruch hätten.
Dieses liegt daran, dass Sie auf reiner Gefälligkeitsbasis (ohne Rechte und Pflichten - also ohne Rechtsbindung) die Immobilie bewohnt hatten.
Zusätzlich sollten Sie die anderen Umstände, die Sie mir oben genannt haben angeben.
Gut wäre, einen Handelsregistereintrag und GmbH-Vertrag schriftlich nachzuweisen, um zu belegen, dass Sie da nicht involviert sind.
Ansonsten können Sie auch mit der Einspruchseinlegung Akteneinsicht fordern.
Ihnen als Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Ihren Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
Auch kann Ihr Lebensgefährte von Ihnen und insbesondere von dem Finanzamt angehalten werden, steuerrelevante Unterlagen vorzulegen.
Damit sollte sich die Sache positiv klären lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und danke Ihnen für eine Bewertung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und noch einen schönen Tag. Bei Nachfragen melden Sie sich gerne bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage zum Immobilienrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).