Haftung der Treuhand-Kommanditistin Fidelitas Vermögensverwaltung
(KG Berlin, Urteil vom 11.05.2015, Az. 2 U 5/15
OLG München, Urteil vom 08.04.2015, Az. 15 U 2919/14)
Die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH wurde vom Kammergericht Berlin und auch vom Oberlandesgericht München aufgrund des fehlerhaften bzw. irreführenden Prospekts des SHB Altersvorsorgefonds zum Schadensersatz verurteilt. Nach der Entscheidung der Gerichte hat die Treuhänderin die Anleger nicht auf die Widersprüche im Prospekt hingewiesen, vor allem die fehlende Eignung der Anlage zur Altersvorsorge.
Die Fidelitas Vermögensverwaltung wird entweder als Gründungsgesellschafterin in Haftung genommen oder aufgrund des Beitritts über den Treuhandvertrag.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit seinem Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, die Haftung der Gründungsgesellschafter für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verkaufsprospekts bestimmt. Prospektangaben die nachweislich unzutreffend, unverständlich oder unvollständig sind, führen deswegen zu einer Haftung des Gründungsgesellschafters.
Für die Fälle in denen hingegen klar ist, dass die Treuhandkommanditistin keine Gründungsgesellschafterin ist, konnte diese höchstrichterliche Entscheidung nicht genutzt werden. Das OLG München hat mit Urteil vom 08.04.2015, Az. 15 U 2919/14, die Haftung der Treuhänderin bestimmt. Deren Haftung ist nach dieser Entscheidung des OLG München dann anzunehmen, wenn die Treuhandgesellschaft die Fehlerhaftigkeit des Prospekts kannte oder kennen musste. Zu einer Haftung kann es auch in den Fällen kommen, in denen eine Zurechnung über § 278 BGB, also über eine Bevollmächtigung zu Verhandlungen und zum Vertragsschluss zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin, abgeleitet werden kann.
Daher musste die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, den aus dem Beitritt erfolgten Schaden ersetzen sowie die Kläger aus allen Verpflichtungen, die aus dem jeweiligen Beitritt folgen, freistellen.