Fondssparplan
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
ich habe seit einigen Jahren diverse Fondssparpläne. Unter anderem sind auch ausländische thesaurierende Fonds enthalten. Bis vor kurzem war mir nicht bewusst, dass die jährlichen Erträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden müssen. Dies habe ich demnach versäumt. Meine Frage ist nun, wie ich mit diesem Thema gegenüber dem Finanzamt umgehen kann. Kommt es diesbezüglich zu rechtlichen Problemen?
Das Veräusserungsergebnis zum 31.12.2017 für diese ausländischen Fonds wird mit 1692,18 € angegeben. Ich plane diese Fonds zum Teil umzuschichten, also zunächst teilweise zu verkaufen und danach neue Fonds anzuschaffen. Solange ich unterhalb des Sparerfreibetrages bleibe (1602 €), sollte ich steuerfrei bleiben. Somit sollten diese verkauften Fondsanteile dann steuerlich als abgeschlossen gelten. Alle Anteile, die nach dem 01.01.2018 gekauft werden, fallen unter die neue Gesetzgebung und werden dann automatisch versteuert. Ist dies so korrekt?
Was muss ich ansonsten noch beachten?
Mit freundlichen Grüßen
M. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Fragen kann ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Die von Ihnen erzielten Kurs- und Zinsgewinne aus den ausländischen thesaurierenden Fonds wurden in Deutschland noch nicht besteuert. Sie müssten dies deshalb nachholen. Diese Einnahmen stellen bei Ihnen Einkünfte aus Kapitalanlagen dar. Als Einzelperson steht Ihnen ein Sparerpauschbetrag von 801 € jährlich zu. Wenn Sie verheiratet sind, erhöht sich dieser Betrag für die Kapitaleinkünfte für Sie und Ihre Ehefrau auf 1.602 €. Sofern also Ihre Kapitaleinkünfte eines Jahres den anzuwendenden Sparerpauschbetrag nicht überschreiten besteht keine Steuerpflicht. Wenn die Kapitaleinkünfte den Sparerpauschbetrag überschreiten, besteht hierfür nur Steuerpflicht, soweit diese Einkünfte den Pauschbetrag übersteigen.
Vorgehen bei den Kapitaleinkünften über dem Sparerpauschbetrag:
Sollten bisher noch nicht erklärte Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag liegen, sind Sie verpflichtet diese Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Sofern Sie noch keine Steuererklärungen für die betreffenden Jahre abgegeben haben, sollte dies von Ihnen nachgeholt werden. Eine Steuerverkürzung und somit eine Steuerstraftat würde dann nicht eintreten. Dies wäre erst der Fall, wenn Sie bereits Steuererklärungen abgegeben haben und darin die evtl. steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht angegeben haben. Für diesen Fall sollten Sie alle bisher noch nicht erklärten Kapitaleinkünfte noch gegenüber dem Finanzamt vollständig angeben und nachversteuern. Für die hierfür entstehende Nachzahlung müssten Sie dann noch Zinsen zahlen. Die vollständige Angabe der Kapitalerträge wäre eine Selbstanzeige nach § 371 Abs.1 AO, die strafbefreiend wirken würde. Hier wäre dann noch zu beachten, dass die nachzuzahlende Steuer möglichst schnell an das Finanzamt gezahlt werden müsste. Dies noch bevor das Finanzamt neue Steuerbescheide erlassen hat. Evtl. sollten Sie hierfür dann jemanden beauftragen, der Ihnen die nachzuzahlenden Steuern berechnet.
Veräußerung von Fondsanteilen und Erwerb neuer Anteile:
Die Veräußerung der Anteile an den ausländischen thesaurierenden Fonds wäre, wie Sie richtig erkannt haben, steuerfrei sofern sich der Veräußerungsgewinn unterhalb des anzuwendenden Sparerpauschbetrags bewegt und keine weiteren Kapitaleinkünfte bestehen, die zur Überschreitung des Sparerpauschbetrags führen.
Die Besteuerung von Erträgen oder Veräußerungsgewinnen aus neu erworbenen Fondsanteilen würde dann der Kapitalertragssteuer unterliegen, wenn der entsprechende Investmentfonds oder das Kreditinstitut, bei dem Sie ein Depot mit den Fondsanteilen haben, seinen Sitz in Deutschland hat. Für die Kapitalerträge würden dann 25% Kapitalertragsteuer zzgl. darauf 5,5% Soli und evtl. Kirchensteuer abgeführt werden. Damit wären alle Ihre Kapitalerträge besteuert.
Sollte Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unterhalb von 25% liegen, können Sie Ihre Kapitalerträge ihrem persönlichen Steuersatz unterwerfen lassen und sich die für Sie abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen lassen (sog. Günstigerprüfung).
Sofern weiterhin Kapitalerträge über ausländische Fonds oder Kreditinstitute erzielt werden, müssten diese weiterhin in Ihrer Steuererklärung angegeben und nachträglich besteuert werden. Sollte hierfür im Ausland bereits ausländische Steuer abgeführt worden sein, könnten Sie sich diese Steuern auf Ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen.
Fazit:
Angesichts des von Ihnen für die Veräußerung der Fondsanteile erwarteten Veräußerungsgewinns, gehe ich nicht davon aus, dass Sie in der Vergangenheit Kapitalerträge hatten, die über dem Sparerpauschbetrag liegen (sofern keine weiteren Kapitalerträge bestehen). Die Kapitalerträge wären somit steuerfrei. Sie hätten daher keine Konsequenzen zu befürchten.
Bitte beachten Sie dass Sie sich evtl. im Ausland für Sie abgeführte Steuer auf Ihre Einkommensteuer anrechnen lassen können. Auch wenn Ihre Kapitalerträge grundsätzlich in Deutschland nicht steuerpflichtig wären, würde sich die Angabe der Kapitalerträge und der dafür gezahlten ausländischen Steuer in Ihrer Steuererklärung evtl. lohnen.
Sofern Sie zukünftig Kapitalerträge aus deutschen Fonds erzielen, ist mit der hierfür von den Fonds abzuführenden Abgeltungssteuer für Kapitalerträge Ihre Steuerpflicht abgegolten.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Kapitalvermögen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
danke für die ausführliche Antwort. Dazu habe ich jedoch noch Rückfragen:
- Wie von Ihnen korrekt angemerkt, übersteigen die Kapitalerträge in den jeweiligen vergangenen Jahren nicht den Sparerpauschbetrag. Ich gehe also davon aus, dass ich deshalb diesbezüglich keine nachträgliche Erklärung an das Finanzamt abgeben muss. Ist dies korrekt?
- Ist es generell zulässig oder empfehlenswert die Kapitalerträge, die unterhalb des Sparerpauschbetrages liegen, überhaupt nicht in der Einkommensteuererklärung zu erwähnen bzw. anzugeben?
Vielen Dank vorab
M. S.
in den vorhergehenden Jahren, in welchen Ihre gesamten Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags lagen, müssen Sie keine Steuererklärungen abgeben, da Sie ja keine steuerpflichtigen Kapitalerträge haben. Würden Sie diese Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt erklären, würde lediglich ein Bescheid erlassen werden, der Ihre Kapitalerträge mit 0 € ausweist. Ich denke diesen Aufwand können Sie sich und dem Finanzamt ersparen.
Wenn zukünftige Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen, haben Sie de facto Kapitalerträge von 0 €. Sie müssten diese also nicht erklären. Allerdings ist dies dennoch häufig ratsam, da oftmals von den entsprechenden Institutionen Abgeltungssteuer abgeführt wurde, obwohl der Sparerpauschbetrag nicht ausgereizt wurde. Insbesondere bei entstandenen Verlusten sollten Sie diese angeben, da sich die Verluste dann im Folgejahr auswirken. Sollten Sie weiterhin ausländische thesaurierende Fondsanteile halten, sollten Sie diese ebenfalls angeben, da hier oftmals auf die thesaurierten Gewinne ausländische Steuer abgeführt wird, die Ihnen im Inland angerechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker