Arbeitnehmer / Einkommenssteuer:Steuerliche Aspekte bei 2 Arbeitsorten
Fragestellung
Ich bitte um Prüfung der steuerlichen Aspekte bei einer Arbeitsplatzsituation mit 2 Arbeitsorten. Die Situation ist wie folgt:
1. 2 Arbeitsorte: 3 Tage Köln, 2 Tage Berlin jeweils im Büro der Firma
2. Die Firma ist die gleiche wie bisher, nur dass ich 5 Tage in Berlin gearbeitet habe
3. Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist und bleibt Berlin
4. Die Tätigkeit ist unbefristet ausgelegt
5. Die Firma übernimmt die Reisekosten nach Köln und zumindest für 2 Jahre die Übernachtungs-/Unterkunftskosten in Köln
Dazu habe ich folgende Fragen:
a) Wenn 1. Tätigkeitsstätte Köln ist, was bedeutet das steuerlich für mich als Arbeitnehmer
a1) Muss ich die bezahlten Reisekosten versteuern
a2) Muss ich die bezahlten Unterkunftskosten versteuern
a3) Kann ich die bezahlten Reisekosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen
a4) Kann ich die bezahlten Übernachtungskosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen
a5) Wie ändert sich a1) bis a4) wenn die Firma beides oder nur eines davon irgendwann nicht mehr bezahlt? Was kann dann steuerlich geltend gemacht werden
b) Wenn 1. Tätigkeitsstätte Berlin ist, was bedeutet das steuerlich für mich als Arbeitnehmer
a1) Muss ich die bezahlten Reisekosten versteuern
a2) Muss ich die bezahlten Unterkunftskosten versteuern
a3) Kann ich die bezahlten Reisekosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen
a4) Kann ich die bezahlten Übernachtungskosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen
a5) Wie ändert sich a1) bis a4) wenn die Firma beides oder nur eines davon irgendwann nicht mehr bezahlt? Was kann dann steuerlich geltend gemacht werden
c) Ist es für mich steuerlich günstiger wenn die 1 Tätigkeitsstätte in Köln oder in Berlin ist?
d) Was ist sonst noch steuerlich zu beachten bzw. worauf sollte ich bei der Vertragsgestaltung diesbezüglich achten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren einzelnen Fragen:
a)
Wenn Köln die 1. Tätigkeitsstätte ist, können Sie Fahrten von Ihrer Wohnung nach Köln nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen (einfache Entfernung 0,30 €/km).
a1) Reisekosten Köln
Die bezahlten Reisekosten nach Köln können nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei erstattet werden. Wenn darüber hinaus Beträge erstattet werden, könnte dies der Arbeitgeber bis zur Höhe von 100 % der Entfernungspauschale pauschal versteuern. Die Steuer müsste der Arbeitgeber dann übernehmen. Darüber hinaus würde dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf den 2. Haushalt in Köln könnte jedoch eine Fahrt / Woche zwischen Berlin-Köln steuerfrei erstattet werden.
a2) Unterkunftskosten Köln
Die Unterkunftskosten für Köln sind beruflich veranlasst. Daher können diese bis zu 1.000 € / Monat steuerfrei erstattet werden (gesetzliche Grenze).
a3) Reisekosten doppelte Haushaltsführung
Sie können eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten geltend machen, müssen die Arbeitgebererstattung abziehen.
a4) Übernachtungskosten
Die Übernachtungskosten sind bis zur Höhe von 1.000 € / Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Wie mit allen anderen Posten (wie Reisekosten) ist die Erstattung durch den Arbeitgeber von den abzugsfähigen Werbungskosten abzuziehen. Abzugsfähig sind Werbungskosten grundsätzlich nur dann, wenn Ihnen selbst Aufwendungen entstanden sind.
a5)
Unterkunftskosten können (siehe oben) bis zu 1.000 € / Monat abgesetzt werden.
Reisekosten sind nur für eine wöchtentliche Fahrt Berlin-Köln (Familienheimfahrt) abzugsfähig (0,30 € / km; einfache Entfernung).
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung wären Verpflegungspauschalen je nach Abwesenheit von der Wohnung in Berlin abzugsfähig.
b) 1. Tätigkeitsstätte Berlin
Wenn die 1. Tätigkeitsstätte Berlin ist, wären die Fahrten Wohnung Berlin - Tätigkeitsstätte Berlin nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Die Fahrten nach Köln wären in Höhe der tatsächlichen Entfernung (Hin- und Rückfahrt) unbegrenzt zu 0,30 € /km abzugsfähig.
a1) Reisekosten
Die Reisekosten für Köln könnten bis 0,30 € / km erstattet werden, ohne, dass dies versteuert werden müsste.
a2) Unterkunftskosten
Die Unterkunftskosten sind wie oben bis zu 1.000 € / Monat steuerfrei auszahlbar, müssten insoweit nicht versteuert werden.
a3) Reisekosten als doppelte Haushaltsführung
Wie oben gilt, dass der selbst bezahlte Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig ist. Zudem wären dies keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, sondern im Rahmen von Dienstreisen. Wenn der Höchstsatz von 0,30 € / km erstattet wird, käme ein Werbungskostenabzug ohnehin nicht mehr in Frage.
a4) Übernachtungskosten
Die Unterkunkftskosten für Köln können insoweit steuerlich geltend gemacht werden, wie Sie die Erstattung des Arbeitgebers überschreiten.
a5) Abzugsfähige Werbungskosten
Wie bereits dargestellt, können die beruflich veranlassung Fahrten nach Köln in die Firma als Dienstreise angesetzt werden. Außerdem können die Unterkunftskosten bis 1.000 € / Monat sowie Verpflegungspauschalen (siehe oben) für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Zusätzlich kann eine Familienheimfahrt von Köln nach Berlin (Wohnung) wöchentlich zu 0,30 € / km einfache Entfernung berücksichtigt werden.
Fahrten von der Wohnung in Berlin zur Firma in Berlin wären nur als Entfernungspauschale abzugsfähig.
Wenn der Arbeitgeber die Erstattung einstellt, dürfte die Verpflegungspauschale bereits nicht mehr abzugsfähig sein, da die ersten drei Monate abgelaufen sein dürften.
d) weiteres
Im Anstellungsvertrag sollte als 1. Tätigkeitsstätte Berlin bestimmt werden, da dann die Fahrten zur Firma in Köln jeweils Dienstreisen wären. Diese wären in Höhe der gesamten Entfernung als Reisekosten abzugsfähig (0,30 € / km ) und nicht nur die einfache Entfernung. Im Übrigen wäre es sinnvoll dort festzuhalten, dass Sie in bestimmtem Umfang auch in Köln eingesetzt werden. Aus diesem Grund muss eine Dienstwohnung in Köln angemietet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen, stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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MfG
F. L.
Ihre Rückfrage ist mir leider nicht zugegangen. Ich sehe nur die aktuelle Rückfrage. Für die Verzögerung tut es mir leid:
Sie haben Recht, dass die Antwort in diesem Punkt genauer hätte sein können. Familienheimfahrten, d.h. hier von der Wohnung in Köln zum Hauptwohnsitz in Berlin können nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale einmal wöchentlich geltend gemacht werden. Unter a5) habe ich dies exakter formuliert. Es ist nur die einfache Entfernung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung.
Falls noch weitere Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff