Mit einer befristeten Mehrwertsteuersenkung sollen die Folgen der Corona-Krise abgefedert und die Konjunktur befeuert werden.
Der Steuersatz von 19% wird auf 16% und der Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt.
Dazu ein erster Überblick, abgeleitet aus der Systematik der Umsatzsteuersitzerhöhungen und dem dazugehörigen BMF-Schreiben aus 2006:
Ist ein Unternehmer zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt, ändert sich wirtschaftlich gesehen nichts, außer dem Umstand, in der Buchführung für die Erlöse mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz gesonderte Vorsteuer-, Umsatz- und Erlöskonten führen zu müssen.
Kleinunternehmer oder nicht andere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer haben geringere Betriebsausgaben, der der Bruttorechnungsbetrag niedriger ausfällt.
In gleicher Weise profitieren Verbraucher und Häuslesbauer von der Umsatzsteuersenkung.
Maßgebend ist immer der jeweils gültige Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Leistungsausführung bzw. zum Zeitpunkt der Lieferung. Es ist völlig unproblematisch, wenn ein Einkauf z. B. mit 19% getätigt wird und der Verkauf nur 16% unterliegt.
Bei Leistungen wie z. B. Bauleistungen / Handwerksleistungen etc., die umsatzsteuerlich keine Lieferung darstellen, kommt es entscheidend auf dem Zeitpunkt der Leistungsfertigstellung an. Wird eine Leistung im 2. Halbjahr 2020 fertiggestellt und es lag keine Teilleistung vor, unterliegt diese Leistung dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von in der Regel 16 %.
Anders sieht es bei Teilleistungen aus. Sollte z. B. ein Handwerker an zwei verschiedenen Stellen eines Hauses eine Handwerksleistung vollbringen und ist vereinbart, dass jede dieser Bauleistungen gesondert an deren Fertigstellung gesondert abgerechnet wird, so gilt der Umsatzsteuersatz für den Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme der einzelnen Teilleistung. Wird die erste Teilleistung im Juni 2020 fertiggestellt und übergeben, so sind hierfür 19% in Rechnung zu stellen. Für die zweite nachfolgende Teilleistung, die im 2. Halbjahr 2020 fertiggestellt wird, gelten 16% Umsatzsteuer.
Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Wird z. B. eine Vorauszahlung im 1. Halbjahr 2020 geleistet und mit 19% in Rechnung gestellt, so wird die Umsatzsteuer im Nachhinein auf den abgesenkten Umsatzsteuersatz gemindert. Im Ergebnis unterliegt trotz der Vorauszahlung vor dem 1.7.2020 die Lieferung oder Leistung komplett bei ein Lieferung oder Leistungsfertigstellung im 2. Halbjahr dem abgesenkten Umsatzsteuersatz. Diese Regelung gilt uneingeschränkt bei Nettopreisvereinbarungen plus gesetzlicher Umsatzsteuer.
Gesonderte Regelungen gelten bei Dauerleistungen, Festpreisvereinbarungen und vor längerer Zeit (mehr als 4 Monate vor dem 1.7.2020) abgeschlossenen Verträgen. Ferner gibt es noch Sonderregelungen wie bei der letzten Umsatzsteuererhöhung zu beachten. Ob diese eins zu eins auch bei einer befristeten Steuersenkung so gelten sollen, wird das Bundesfinanzministerium sicher in einem Schreiben bis zum 25.06.2020 regeln.
Zu Besonderheiten sind die Fakten, das heißt die Vertragsvereinbarungen und ggf. enthaltenen vertraglichen Regelungen zu einer Umsatzsteueränderung genau zu prüfen. In der Vergangenheit wurde zivilrechtlich entschieden, dass eine den Vertragsparteien nicht bekannte und deshalb nicht geregelte Steuerminderung an den Kunden weiter zu geben ist.
Für diese Sonderfälle können Sie hier auf die Experten im Bereich Steuerberatung und ggf. der Rechtsberatung zurückgreifen.
Ich hoffe, Ihnen bei den häufigsten Fragestellungen weitergeholfen zu haben.
Eduard Bardorf
Steuerberater / vereidigter Buchprüfer
Spezialisiert auf die Beratung von Gesundheitsberufen als Fachberater für Heilberufe und auf betriebswirtschaftliche Beratungen als Betriebswirt (VWA) mit Berufserfahrung seit 1980.