Veranstaltung am 26.04. abgesagt / Covid-Abmilderungs-Veranstaltungsgesetz
Fragestellung
Guten Tag,
ich hatte für den 26.04.2020 Karten für eine Musik-Veranstaltung in 2019 gebucht. Mit Email vom 21.04. wurde diese vom Veranstalter jedoch abgesagt und per Email mitgeteilt, das "rückabgewickelt und der Kaufpreis über Eventim erstattet" wird. Ich habe sodann am 01.05. Eventim per EBF eine Erstattungsrechng. mit Fristsetzung übersandt und bin gleichzeitig vom Vertrag zurückgetreten. Somit bin ich aus meiner Sicht nun nicht mehr Karteninhaber vgl. §854 BGB. Daher war der Dienstleistungsvertrag für mich an dieser Stelle beendet. Nach Ablauf der Fristsetzung am 23.05. habe ich beim AG Stuttgart einen gerichtl. Mahnbescheid gegenüber dem Veranstalter veranlasst und nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und den Gerichtsvollzieher beauftragt. Nun habe ich heute vom AG mitgeteilt bekommen, dass der Veranstalter wohl doch noch rechtzeitig Widerspruch zum Mahnbescheid (ohne Begründung) eingelegt hat.
Ich suche nun einen fachkundigen Anwalt der mir das weitere Kostenrisiko im gerichtl. Verfahren und eine Erfolgsabschätzung zum Sachverhalt fundiert anbieten kann. Hierfür benötige ich auch eine weitere Kostenabschätzung. Hauptforderung: bisher: 72,69 € + Mahnkosten 32,90 € + mögliche Gerichtsvollzieherkosten (da bereits beauftragt).
Das Covid-Abmilderungs-Veranstaltungsgesetz trat m.E. am 20.05.2020 in Kraft (nach meinem Rücktritt vom Vertrag am 01.05.2020).
Ich freue mich auf Ihre Erstbewertung.
M. Hess
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Christian Janssen
Sehr geehrter Herr Hess,
vielen Dank für ihre Beauftragung und das damit verbundene Vertrauen.
Das von Ihnen angesprochene Gesetz ist am 16. Mai in Kraft getreten, einen Tag nach der Verkündung, wie Sie der angehängten Datei entnehmen können.
Grundsätzlich haben Sie korrekt gehandelt, indem Sie dem Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben und damit den Veranstalter in Verzug gesetzt haben. Insofern haben Sie auch korrekt gehandelt indem Sie nach Fristablauf einen Mahnbescheid beantragt haben, der grundsätzlich auch vollsreckbar war. Da jedoch der Veranstalter Einspruch eingelegt hat, ist der Mahnbescheid nicht mehr vollstreckbar und der Gerichtsvollzieher kann nicht vollstrecken.
Insofern ist das Verfahren damit vor dem Amtsgericht Leverkusen anhängig und das Gericht wird seine sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen. Da es um die Rückabwicklung eines Vertrages durch Erstatttung des bereits gezahlten Kaufpreises für die Veranstaltung geht ist der Gerichtsstand des Veranstalters und damit Leverkusen örtlich und aufgrund des geringen Streitwerts das Amtsgericht zuständig.
Da Sie dem Veranstalter eine Frist zur Rückzahlung des Ticketpreises gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist, waren Sie berechtigt das Mahnverfahren durchzuführen und die dafür aufgewendeten Kosten können Sie vom Veranstalter erstattet verlangen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung des Anspruch beauftragen wollen wird Ihnen dieser eine Verfahrensgbühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 Gebühren nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100, 3104 zzgl. Auslagen von 20 EUR und Ust. berechnen. Bei einem Gegenstandswert bis 500 EUR beträgt eine Gebühr 45,00 EUR. Insoweit wird die anwaltliche Vertretung 2,5 x 45,00 EUR und damit 112,50 EUR betragen. Zusammen mit Auslagen sind Sie bei 132,50 EUR und darauf 16 % USt. würde für Sie eine Gesamtrechnung von 153,70 EUR machen.
Idealerweise suchen Sie sich eine Kanzlei in Leverkusen, da auswärtige Anwälte für eine derart geringe Vergütung nicht zu mandatieren sein werden.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Janssen
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besten Dank für die schnelle und präzise Antwort. Könnten Sie mir noch eine unverbindliche Einschätzung geben zur Erfolgswahrscheinlichkeit einer Rückzahlung. Ist das Covid-19 Gesetz auf den aufgelösten Vertrag anwendbar?
Ich würde dann einen Anwalt in Leverkusen beauftragen.
Schöne Grüße,
Michael Hess