Wegfall Vorbehaltes der Nachprüfung. Kein Rückgriff auf alte Haus-Einkaufswerte?
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
ESt-Erklärung 2018 (Vermerk vom 17.01.2020)
1. Wenn ich auf die bisherige Verleger / Autorentätigkeit verzichte / sie aufgebe; dann kann das Finanzamt nicht für die Vergangenheit die insoweit geltend gemachten Kosten nachversteuern und mit 6 % Zinsen belasten. Richtig?
2. Dies könne das Finanzamt nur dann, wenn es von sich aus zu der Auffassung gelangt ist, es gibt wohl keine Gewinne aus der Verleger/Autoren -Tätigkeit - wie bisher 5 Jahre lang, mit Ausnahme 2017. Also werten wir als Finanzamt diese als Liebhaberei. Dies mit der Konsequenz: Nachversteuerung aller bislang geltend gemachten Kosten zzgl. 6 % Zinsen. Richtig?
3. Wenn der einzige Grund für den Vorbehalt der Nachprüfung - Vermerk in den ESt-Bescheiden die selbständige Tätigkeit Verleger / Autor ist, müsste dieser Vorbehalt nach § 165 AO mit der von mir erklärten Beendigung der Verleger /Autoren-Tätigkeit wegfallen. Richtig?
4. Wenn ich also im Zusammenhang mit der ESt-Erkl. 2018 die Beendigung der Verleger / Autorentätigkeit erkläre, würden die Bescheide 2017, 2016, 2015, 2014, (ab hier Festsetzungsverjährung ?) 2013, 2012 etc. bestandskräftig mit dem Bescheid 2018. Oder schon mit dem Bescheid 2017, wenn ich die Aufgabe der Verlegertätigkeit schon jetzt – in 2020 - erkläre. Richtig?
5. Wenn ich dann die geplanten Haus-Verkäufe in 2020 durchführe und das Finanzamt sieht hierin eine gewerbliche Tätigkeit (mehr als 3 Objekte in fünf Jahren), dann würde ich eine entsprechende Bilanz erstellen müssen. Die Einstellungswerte der Häuser / Wohnungen ergäben sich aus den 2020er Verkehrswerten. Denn mit dem Wegfall des Vorbehaltes der Nachprüfung wäre die Steuerbescheide dicht, also nicht änderbar. Richtig?
6. Da die 2017 und davor liegenden Bescheide bestandskräftig wären, könnte das Finanzamt nicht die Einstandswerte aus der Vergangenheit einsetzen – z.B. aus 2016, 2015 etc., sondern müßte die Verkehrswerte aus 2020 = notarielle Verkaufspreise berücksichtigen. Ergebnis: Verkaufsgewinn = 0. Richtig?
7. Wenn Sie obigem zustimmen, würde ich Verkäufe in 2020 durchführen. Hierzu brauche ich Ihren Rat.
8. Meine Absicht ist es, noch die 2 Häuser in der nächsten Zeit zu verkaufen: Meine Frau ist 8 Jahre jünger als ich. Sie wird mich also um mindestens 12 J. überleben. Ich muss ihr alles so leicht wie möglich machen für die Zeit nach meinem Tode.
Eine Häuserverwaltung wäre für meine Frau zu schwierig. Besser sind ein paar Aktien, z.B. ETF`s. Das könnte sie besser und einfacher in höherem Alter verwalten – mit Gottes Hilfe. Außerdem hat sie eine ausgeprägte Abneigung gegen Schulden. Diese will ich deshalb so weit wie möglich = vollständig zurückführen.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert. Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung folgende Antworten geben. Bitte bedenken Sie, dass fehlende oder unvollständige Sachverhaltsangaben das rechtliche Ergebnis verändern könnten.
Zu 1.:
Eine nachträglich Aberkennung von Kosten kann nur erfolgen, wenn die Tätigkeit insgesamt als Liebhaberein eingestuft wird. Dann würden allerdings nicht nur die Kosten, sondern natürlich auch die Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Allein durch die Betriebsaufgabe kommt es nicht zu einer Aberkennung/Streichung von Betriebsausgaben in der Vergangenheit und damit auch nicht zu einer Verzinsung.
Zu 2.:
Wie schon unter 1. erwähnt, kann das Finanzamt die Verluste, die unter den Verdacht der Liebhaberei gestellt wurden, für die Vergangenheit streichen. In dem Fall käme es, sofern eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung für die vergangenen Jahre entsteht, zu einer Verzinsung der Nachzahlung in Höhe von 6% p.a..
Zu 3.
Der Vorbehalt der Nachprüfung ist in § 164 AO geregelt und fällt nicht automatisch weg. Er kann, sofern die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist, auch noch aufrecht erhalten werden. Die Festsetzungsfrist endet 4 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die jeweilige Steuererklärung eingereicht wurde. Wenn z.B. das Jahr 2014 am 31.5.2015 eingereicht wurde, beginnt die Festsetzungsfrist am 1.1.2016 und endet am 31.12.2019.
Sofern die bisherigen Verluste/Einkünfte aus der Verlegertätigkeit vorläufig festgestellt wurden und es wird dann im Rahmen der Veranlagung 2018 die Tätigkeit aufgegeben, dann fällt nur diesbezüglich der Vorläufigkeitsvermerk des § 165 AO weg. In den Erläuterungen zu den jeweiligen Steuerbescheiden finden Sie in der Regel mehrere Punkte, warum der Bescheid vorläufig ist (bzw. in welchen Punkten er vorläufig ist).
zu 4.:
Die übrigen Bescheide werden aufgrund der Betriebsaufgabe nicht automatisch bestandskräftig, solange die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Eine Änderung wäre grundsätzlich bis zum Eintritt der jeweiligen Festsetzungsverjährung noch möglich.
zu 5. und 6.:
Die Feststellung, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, führt zu einem nachträglichen Bekanntwerden beim Finanzamt (§173 Abs.1 Nr. 1 AO). Daher kann das Finanzamt die noch nicht festsetzungsverjährten Bescheide noch ändern. Es sind daher die Immobilien mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten zu bewerten und in die Bilanz aufzunehmen. Somit wird dann eine positive Differenz durch Verkauf steuerpflichtig veranlagt werden. Es erfolgt definit kein Ansatz mit dem Wert, der sich aus dem Verkaufsvertrag ergibt, es sei denn es gab keine Wertsteigerung.
zu 7.:
Ohne konkrete Kenntnis über die einzelnen Käufe (Datum, Kaufpreise) ist ein Rat natürlich schwierig zu geben. Allerdings würde ich in Anbetracht der aufgrund der Sachverhaltsschilderung wahrscheinlichen Feststellung des gewerblichen Grundstückshandels eher noch warten bis Sie die Verkäufe tätigen. Zudem wird, wenn zwischen Kauf und Verkauf ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren liegt, ggfs. ohnehin ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG vorliegen. Auch hierbei würden dann Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn anfallen. Hier gilt in dem Sinne ja schon per Gesetz ein eigener "Beobachtungszeitraum" von 10 Jahren, unabhängig von der Festsetzungsfrist. Ich würde Ihnen diesbezüglich raten, dass Sie sich hier einmal konkret von einem Steuerberater vor Ort hinsichtlich des Verkaufs der einzelnen Objekte beraten zu lassen.
Ggfs. ist es ja auch möglich die bestehenden Schulden auch durch den Verkauf weniger Objekte zu erreichen. Zumindest könnte ggfs. eine Reduzierung erreicht werden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben. Stellen Sie ansonsten gerne kostenfreie Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Vielen Dank
unter der Voraussetzung, dass die zu veräußernden Objekte mit Vertrag vom 22.04.2010 erworben wurden, kann gem. § 23 EStG ein steuerfreier Verkauf ab dem 23.04.2020 erfolgen, da dann die 10-Jahresfrist überschritten wurde.
Bzgl. der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels gilt gem. Verwaltungsanweisung folgendes:
Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden, gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990, BStBl II S. 1057). Dies ist unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes.
Das heißt, dass eine Veräußerung derartiger Objekte, auch, wenn es viele sind, grundsätzlich privat und nicht betrieblich ist. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann hier nicht hinein interpretiert werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ich empfehle Ihnen daher vor Verkauf noch einmal Rücksprache mit einem Steuerberater vor Ort zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
die Frage "Gewerblicher Grundstückshandel" sehe ich als geklärt an. Ich kann ab 23.04.2020 ohne Befürchtung von Versteuerung verkaufen. Ich werde aber unseren Info-Wechsel an den örtlichen Stb senden.
Letzte Frage zum Vorbehalt der Nachprüfung:
Wenn ich einen Antrag auf Streichung des VdN stelle und das Finanzamt gibt diesem statt zum Zeitpunkt der Abgabe ESt-Erkl. 2018: Dann kann doch das FA nicht im nächsten Veranlagungsjahr 2019 die Autorentätigkeit als Liebhaberei ansehen und auch für die Steuerjahre vor 2018 die geltend gemachten Verluste aberkennen.
Das FA hat sich doch durch die Streichung des VdN selbst für die Steuerzeiträume davor gebunden. Richtig ?
Mit freundlichen Grüßen
A. A.
grundsätzlich ist dann eine Änderung durch das Finanzamt deutlich erschwert. Eine Änderung der vorherigen Veranlagungen wäre aus meiner Sicht nur dann möglich, wenn die Bescheide hinsichtlich der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gem. Paragraph 165 AO gestellt wurden.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen