Corona Soforthilfe Bescheid NRW Vertragsrecht
Fragestellung
Am 27.03.2020 erhielt ich meinen Bewilligungsbescheid zur Corona-Soforthilfe NRW.
In den für mich wichtigen Grundlagen in den FAQs war noch folgendes zu lesen.
Siehe Anhang
Dies war erstrangig auch der Grund den Antrag zu stellen.
Dieser Zusatz verschwand dann nach dem 01.04.2020 aus den FAQs. Verwiesen wurde darauf, dass die Soforthilfe nunmehr nur noch für laufende betriebliche Kosten einzusetzen wäre.
Zum Beispiel die private Miete oder Krankenkasse sei dafür nicht zu verwenden, ja Subventionsbetrug.
Dafür sei ein vereinfachter Zugang zu Harz4 geschaffen worden.
Die Herausnahme sei erfolgt auf Grund des Drucks der Bundesregierung.
Betriebliche Kosten
In meinem Bewilligungsbescheid ist zu lesen, dass ich darüber bestimme, welche betrieblichen Kosten ich aus der Subventionssumme begleiche.
Eine klare Vorgabe wird hier nicht gemacht, sondern verwiesen auf Regularien der Bundesregierung, die jedoch nur schwammig sind. Es heißt laufende Kosten wie Mieten, Liesingraten e.c.
Hier entsteht für mich der Eindruck, als wolle man hier, dass zugesicherte Recht selber über die Geldverteilung zu verfügen, untergraben.
Es darf keine Überkompensation des Umsatzes erfolgen.
Die FAQs, nicht nur in Bezug auf die private Verwendung von Soforthilfe wurde innerhalb der letzten zwei Monate ständig geändert.
Siehe hierzu eine Mail der Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen
Ich bin nunmehr der Auffassung, dass ich einen rechtsgültigen Bescheid des Landes NRW habe zur Gewährung der Corona Soforthilfe vom 27.03.2020. Die zu diesem Zeitpunkt gültigen FAQs sind für mich gültig. Nachfolgende Änderungen haben keine Relevanz.
Folgendes leite ich ab:
Eine private Verwendung von Teilbeträgen ist für mich statthaft
Ich bestimme selbstständig welche betrieblichen Kosten ich über die Soforthilfe begleichen, wie Autoreparatur, nötige Investitionen, Lieferantenkosten, Mieten, Fortbildung, Steuern, Anwaltskosten, e.c.
Ich erbitte hierzu eine rechtliche Einschätzung, auch in Bezug auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Land NRW
Diethelm Büscher
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für die Verlängerung der Zeitlinie und darf nunmehr Ihre Frage beantworten.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Bescheid als Verwaltungsakt auf Grundlage von Regelungen ergeht, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bestehen. Darauf fußt sodann auch die jeweilige Rechtmäßigkeit des Bescheides und die dem Empfänger zugrundezulegende Rechtslage.
Sofern sich die Rechtslage nachträglich ändert und damit ein möglicher Bescheid rechtswidrig werden würde, darf der Empfänger diesbezüglich nicht zur Verantwortung gezogen werden, da er die Änderung letztlich nicht zu vertreten hat und Vertrauensschutz in Bezug auf die Rechtslage genießt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bestanden hat.
Sofern also zum Zeitpunkt des Bescheides die Verwendung der Hilfe auch für private Dinge statthaft gewesen ist, so darf im Nachhinein keine Aufhebung oder Erstattung erfolgen mit der Begründung, dass eben Hilfe für private Aufwendungen verbraucht worden ist.
Zugrundezulegen wäre insofern die jeweilige Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.
Nach dem Inhalt des von Ihnen beigefügten Bescheides, ist die Beihilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige gewährt worden. Dabei wird auf wirtschaftliche Engpässe abgestellt, allerdings nicht ausdrücklich benannt, dass die Beihilfe auch für private Ausgaben genommen werden darf verwandt werden darf.
Und der Zweckbindung ist allerdings dargestellt, dass die Soforthilfe zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Selbstständigen gefasst werden kann. Hier ist nicht genannt, das ausschließlich eine finanzielle Notlage im geschäftlichen Bereich gemeint ist.
Nach den FAQ ist auch die Finanzierung des Lebensunterhalts bei Selbstständigen gemeint, was auch in Bezug auf das Vorgenannte bei Selbständigen mit dem Bescheid übereinstimmt.
Demnach tendiere ich dazu, sofern die wirtschaftliche Lage dies bei Ihnen erfordert hat, dass Sie letztlich auch Kosten des Lebensunterhaltes mit der Beihilfe hätten bestreiten durften.
Letztlich wäre allerdings eben auf die entsprechende Regelung aus dem Programm zur Gewährung von Soforthilfe direkt abzustellen.
Allerdings ist es durchaus wichtig, dass sie solche Veröffentlichungen, wie Sie diese auch abgespeichert haben weiter für eine mögliche Widerspruchsbegründung bei Aufforderung zur Erstattung archivieren und möglicherweise zur Argumentation heranziehen.
Die FAQ sind letztlich keine Bestandteile des Bescheides, liefern aber entsprechende Hinweise, da gerade auch viele Informationen zum damaligen Zeitpunkt über das Internet und die Medien gestreut worden sind und dürften im Rahmen des Vertrauensschutz Beachtung finden.
Zum weiteren Prozedere würde eine Rückforderung zunächst auch die Aufhebung des Bescheides voraussetzen, gegen die Sie sich selbstverständlich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wehren können.
Solange eine Aufhebung nicht erfolgt ist, müssen Sie auch nicht mit einer Rückerstattung rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
leider hat ein Termin etwas länger gedauert, so dass ich die Bearbeitung nicht in der von Ihnen vorgegebenen Zeitlinie erstellen konnte. Sofern Sie mir bis 20 Uhr heute Zeit geben, könnte ich Ihre Frage bis dahin noch beantworten .
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre ausführliche Kommentierung.
Ich gahe davon aus, daß Gleiches auch für die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Kosten gilt, es hier keine Normierung giebt.
Anmerkung es werden wohl ab Ende Juni noch viele weitere Personen in dieser Rechtsunklarheit befinden
vielen Dank
Diethelm Büscher
in der Anlage eine Mitteilung der Handwerkskammer zur Rückzahlung Corrona. Neben dem Hinweis keine Rückzahlungen vor dem 27.06 zu leisten, heißt es, dass es ein Formular geben soll, nach welchem dann der Rückzahlungsbetrag berechnet würde. Davon steht nichts im Beschluß, dass jederzeit ein Nachweis abgerufen werden könne, die Kontrolle aber mit dem Einkommenssteuernachweis 2020 erfolgen soll. Was mache ichj mit einem solchen Formular, so man mir das zukommen läßt. Kann ich mich gegen einen Zahlungsbeschluß wehren, ohne erst einmal zahlen zu müssen ? Ich erwarte in der Anerkennung betrieblicher Kosten Willkürlichkeit.
vielen Dank für die weiteren Unterlagen.
Ich werde sie mir zeitnah an schauen und Ihnen dann nochmals antworten.
Bis dahin viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Ich habe am 27.03.2020 den Bescheid bekommen, habe sodann 1200 Euro für private Mieten und 700 Euro für private Kosten entnommen.
Da nach dem 01.04.2020 die Nutzung für private Kosten plötzlich untersagt wurde, dies mir aber erst am 10.04.2020 bekannt wurde, habe ich meinen Antrag auf Harz4, empfehlungsgemäß, weiterverfolgt.
Ich erhalte also bis 31.08.2020 entsprechend dem vereinfachten Zugang zu Harz4 630 Euro für Miete und Lebenshaltung. Die Kosten für die Unterkunft wurden halbiert, da mein 25 jähriger Sohn, der keiner Beschäftigung nachgeht und Harz4 bezieht bei mir lebt. Hiergegen ist ein Wiederspruch anhängig.
Ich müsste nach dem 31.08.2020 mit dem Jobcenter abrechnen, was im Istfall bedeuten würde, daß ich 1900 Euro als Gewinn anzugeben hätte.
Corona Soforthilfe habe ich weiterhin für Investitionen in den Betrieb genutzt, wie ich dies bereits angegeben habe.
Wie hoch die Entnahmen sein werden kann ich noch nicht beziffern.
Jedenfalls sehe ich Anwaltskosten in der Sache mals laufende betriebliche Kosten, die ich hier einfließen lassen werde.
Ich bin freiberuflicher Aktionsdarsteller und Museumpädagoge und unterliege mindestens bis 31.08.2020 einem Beschäftigungsverbot. Was danach kommt weis man noch nicht.
Ich werde von Museen, Schulen, Veranstaltern historischer Feste auf Honorar angagiert. Zusätzlich verkaufe ich in meinen historischen Werkstätten produzierte Produkte.
Gruß
Diethelm Büscher
Entschuldigen Sie bitte, dass ich mich nicht eher gemeldet habe. Ich werde die Angelegenheit heute im Laufe des Tages weiter bearbeiten.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
vielen Dank für ihre Geduld.
Solange ein Bescheid oder eine Überprüfung noch nicht anhängig ist, würde ich zunächst gar nichts tun. Sie sollten allerdings möglicherweise, soweit Ihnen dies finanziell möglich ist, Rücklagen bilden.
Sofern die Hartz IV beziehen und Einnahmen in diesem Zeitraum aus der Corona Soforthilfe vorhanden sind, könnte tatsächlich eine Rückforderung des Jobcenters drohen.
Hier kann es dann zu dem relativ problematisch vollkommen, dass sie zweimal mit Rückforderungen bedroht werden, einmal aufgrund des Zuflusses der Coronahilfen für den jeweiligen Zeitraum und sodann auch hinsichtlich der Coronahilfen selbst. Allerdings müsste eben die Zahlung bzw. das dann vorhandene Vermögen in den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld II fallen.
Allerdings, wie bereits in meiner ersten Antwort dargestellt, sehe ich hier nicht unbedingt vollständig durchgreifen Rückforderungsgründe, da auch die Maßstäbe für die Verteilung und den Verbrauch der Hilfen sehr unbestimmt gewesen sind.
Vorliegend wäre zunächst abzuwarten, ob tatsächlich Rückforderung gestellt werden oder eine Überprüfung erfolgt. Erst dann sollte hier auch eine genauere Überprüfung erfolgen.
Bis dahin sollten Sie sich vornehmlich an die im Rahmen des Arbeitslosengeld II gewährten Hilfen halten.
Eine genaue Rückzahlung kann allerdings auch nur im Rahmen einer konkreten Berechnung im Einzelfall erfolgen, hier wird es, wie auch in der Darstellung der Handwerkskammer formuliert, entsprechende Hilfen und Berechnungsformen ergeben.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt