Google: Löschung von Bildern & Videos aus dem Internet
Immer häufiger melden sich Mandanten bei uns, deren Persönlichkeitsrechte durch Bilder oder Videos im Internet verletzt werden. Auch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist hier von Bedeutung.
Hintergrund solcher Fälle kann zum einen Bildmaterial sein, das von Betroffenenen selbst oder mit deren Erlaubnis in das Internet eingestellt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Veröffentlichung aber nicht mehr gewünscht. So möchten einige Mandanten beispielsweise vor dem Eintritt in das Berufsleben vermeiden, dass pikante Fotos aus der Vergangenheit im Rahmen von Bewerbungsverfahren „gegoogelt“ werden können.
Vermehrt treten jedoch auch Fälle auf, in denen private Bilder von Dritten (frühere Bekannte, Ex-Freunde) ohne Wissen bzw. Erlaubnis der Betroffenen im Internet gepostet werden. Zum Teil werden auch Computer oder sonstige Endgeräte gehackt und Material im Internet verbreitet.
Aktuell mehren sich die Fälle, in denen vorhandene Fotografien, z.B. bei Instagram oder Facebook kopiert und mit spezieller Software bearbeitet werden. Durch eine solche Manipulation ist es möglich, unproblematische Social-Media-Fotos mit fremdem Bild- oder Videomaterial zu kombinieren, sodass der Eindruck erweckt wird, die betroffene Person würde eigene Nacktaufnahmen online verbreiten. Derartige Fake-Aufnahmen sind, insbesondere bei einer Nennung von Namen, eine ernsthafte Bedrohnung für die Betroffenen, z.B. bei einer Google-Suche. Aufgrund der verbesserten Software sind diese oftmals auch nur schwer als Fake-Aufnahmen zu identifizieren. Wie Betroffene in diesen Fällen reagieren können, soll in dem folgenden Beitrag näher erläutert werden.
Was ist zu beachten?
Oftmals erfahren die Betroffenen nur durch Zufall von der Veröffentlichung von Bildmaterial und wünschen eine schnellstmögliche Entfernung. Denn je nach konkretem Inhalt und Bekanntheit der veröffentlichten Seite können die Folgen für die Betroffenen und deren privates sowie berufliches Umfeld äußerst unangenehm sein.
Problematisch sind insbesondere die Veröffentlichung von privaten Aufnahmen, beispielsweise auf Bild- bzw. Videoportalen. Die Auffindbarkeit und Zuordnung zu einer bestimmten Person wird besonders dann gefährlich, wenn zusätzlich in den Ergebnislisten der Suchmaschinen wie Google oder Bing die entsprechenden Seiten verlinkt werden oder in der jeweiligen Bildersuche erscheinen.
Eine Löschung bei den Suchmaschinen selbst ist oftmals problematisch, zumal diese nur unter gewissen Voraussetzungen tätig werden (müssen). Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Entfernung aus den Ergebnislisten zumindest ein Teilerfolg, dazu im unteren Abschnitt mehr.
Vor allem ist zu bedenken, dass eine Entfernung aus der Trefferliste einer Suchmaschine keinesfalls bedeutet, dass das Bildmaterial auch von den dort verlinkten Quellseiten entfernt wurde. Es wird lediglich die schnelle Auffindbarkeit über Suchmaschinen erschwert. Das Problem, d.h. die Veröffentlichung im Internet, bleibt daher solange vorhanden, bis die Löschung auch auf der Internetseite erfolgreich war, die das Material tatsächlich veröffentlicht hat. Es sollte daher stets das oberste Ziel sein, eine solche Direktlöschung von der Quellseite zu erreichen.
Pflicht zur Löschung
In rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Fall relativ klar: Im Falle einer nachgewiesenen Rechtsverletzung besteht gegen den Verantwortlichen der jeweiligen Internetseite ein Anspruch auf Unterlassung und damit auf Entfernung des Bildmaterials. In der Regel kommen die Inanspruchgenommenen einer Löschungsaufforderung auch rasch nach und bestätigen dies sogar per E-Mail.
Zudem erleichtern bestimmte Seiten und Portale die Löschung, indem Funktionen angeboten werden, die eine direkte Meldung von Rechtsverletzungen ermöglichen, beispielsweise mit der Funktion „Missbrauch melden“.
Es besteht zudem die Pflicht, zeitnah auf eine berechtige Aufforderung zu reagieren. Falls dies nicht der Fall ist, können im weiteren Verlauf die Anwaltskosten des Betroffenen geltend gemacht werden sowie eine gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche erfolgen.
Vorgehen in Problemfällen
Leider häufen sich jedoch die Fälle, in denen zwar in rechtlicher Sicht ein Anspruch auf Löschung besteht, dieser jedoch praktisch nicht so einfach durchgesetzt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Problematik zu nennen, dass die zuständigen Seitenbetreiber im außereuropäischen Ausland ansässig sind und sich von unseren Gesetzen nicht beeindrucken lassen. Häufig lässt sich ein Verantwortlicher nur schwer oder gar nicht ermitteln, da eine Impressumspflicht nicht besteht oder nicht befolgt wird. Auch wird von diversen Seite keine E-Mail-Adresse angegeben oder es werden Löschungsaufforderungen schlicht ignoriert. Hier nützen einem dann auch gerichtliche Maßnahmen wenig und selbst eine Strafanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle führt selten zu dem gewünschten Erfolg.
Zum Teil erfolgt die Veröffentlichung auch im sog. Darknet oder auf sonstigen dubiosen und schwer zugänglichen Internetseiten mit unklaren Verantwortlichkeiten. Hierdurch kann die erfolgreiche Löschung nochmals erschwert werden.
Wie beispielhaft dargelegt wurde, kann es bei der Bearbeitung solcher Sachverhalte eine Reihe Schwierigkeiten geben. Dennoch ist der Betroffene nicht schutzlos. Denn es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, um auch in schwierigen Löschungsfällen mit Erfolgsaussichten tätig zu werden.
Wichtig sind hierbei vor allem die Analyse des jeweiligen Einzelfalls, eine intensive anwaltliche Recherchearbeit und ein hartnäckiges, unter Umständen langwieriges Vorgehen unter Einbeziehung technischer Aspekte. Hierzu gehört auch, zusätzliche, zum Teil technische, Ansprechpartner über sog. Whois-Einträge zu ermitteln und so ggf. auch über Dritte Einfluss auf den jeweiligen Seitenbetreiber zu nehmen. Darüber hinaus kann in vielen Fällen auf anwaltliche Erfahrungswerte aus bereits erfolgreich abgeschlossenen Fällen zurückgegriffen werden.
Aufgrund der genannten Aspekte kann es keine Garantie geben, dass unerwünschte private Inhalte auch tatsächlich und dauerhaft aus dem Internet verschwinden. Auch lässt es sich bei digitalen Inhalten kaum vermeiden, dass einmal veröffentlichtes Material bereits gespeichert, weitergeleitet oder kopiert wurde. In diesen Fällen ist eine jederzeitige Neuveröffentlichung nicht auszuschließen. Die Gefahr einer solchen unkontrollierbaren Weiterverbreitung wird umso größer, je länger das Bildmaterial im Internet zugänglich war. Hier spielt es auch eine Rolle, dass insbesondere ausländische Videoportale untereinander oftmals Inhalte kopieren und hierdurch für eine rasche Verbreitung sowie damit einhergehend, eine nochmals aufwändigere Löschung, sorgen.
Ein falsches Reagieren, z.B. auch die eigene, unbedachte Kontaktaufnahme mit demjenien, der das Bildmaterial veröffentlicht hat, kann ebenfalls problematisch sein und ggf. die Situation noch eskalieren lassen. Bekannt ist dieses Phänomen als sog. Streisand-Effekt. Es beschreibt den Versuch, eine unerwünschte Information löschen zu lassen, wobei dies dazu führt, dass der die Information kennende Personenkreis hierdurch sogar deutlich erweitert wird. Es besteht daher das Risiko, dass statt einer Minimierung eine beträchtliche Maximierung der Reichweite erreicht wird.
In dem konkreten Fall hatte die bekannte Schauspielerin Barbara Streisand versucht, Fotoaufnahmen ihres Hauses (ohne namentlichen Bezug) von einer Internetseite löschen zu lassen. Erst dieses - letztlich als Zensur - aufgefasste Löschungsersuchen führte dazu, dass die Angelegenheit "viral ging" und publik wurde. Im Anschluss wurde dann erst ein konkreter Bezug des Hauses zu der Schauspielerin hergestellt. Die Fotoaufnahmen wurden hierdurch einer viel breiteren Öffentlichkeit bekannt, als dies vorher der Fall war.
In manchen Fällen ist der für die Veröffentlichung verantwortliche Täter bekannt und kann direkt zur Unterlassung aufgefordert werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 271/14) bereits entschieden, dass nach dem Ende einer Beziehung, intime Fotos des jeweiligen anderen zu löschen sind, auch wenn sie während der Beziehung mit Einverständnis entstanden sind. Gegebenenfalls sind auch zusätzliche strafrechtliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.
Da jedoch derjenige, der das Bildmaterial im Internet veröffentlicht hat, selten feststeht, eine Löschungsaufforderung nicht befolgt wird oder eine schnellstmögliche Entfernung gewünscht wird, wird in vielen Fällen weiterhin die Entfernung direkt beim Seitenbetreiber das vorrangige Ziel sein.
Löschung aus Suchmaschinen
Sollte daher eine versuchte Löschung der Quellseite tatsächlich nicht zum Erfolg führen, so kann zumindest die Löschung in den Trefferlisten von Suchmaschinen einen Teilerfolg bringen. Denn das Erscheinen in einer solchen Ergebnisliste sorgt dafür, dass das Bildmaterial viel einfacher der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten, in denen eine Zuordnung des Materials zu dem Namen des Betroffenen möglich ist und die Namenseingabe zu einem direkten „Treffer“, z.B. auf der auf der ersten Seite der Ergebnisliste von Google, führt.
Ohne eine Suchmaschine wären manche Veröffentlichungen gar nicht erst praktisch relevant geworden. Aufgrund der technischen Möglichkeit einer Suchmaschine, persönliche Inhalte miteinander zu verknüpfen und mittels einem Suchergebnis für jeden sichtbar zu machen, hat jeder Betreiber einer Suchmaschine ein machtvolles Instrument im Hinblick auf persönliche Daten und Bilder zur Verfügung.
Bei einem Vorgehen gegen Suchmaschinenbetreiber ist zu berücksichtigen, dass jede Suchmaschine einzeln kontaktiert werden muss. Jeder Betreiber einer Suchmaschine entscheidet selbst, ob die Voraussetzungen einer Löschung aus den Ergebnislisten gegeben und die eingereichten Nachweise ausreichend sind. Daher führt beispielsweise eine erfolgreiche Entfernung aus dem Suchergebnis bei Google nicht auch automatisch zu dem gleichen Ergebnis bei Bing.
Den Suchmaschinen ist jedoch die Problematik durchaus bekannt. So hat Google u.a. die Formular-Funktion eingeführt, dass in Fällen, in denen beispielsweise aus Rache intime Fotos früherer Partner veröffentlicht werden (sog. Rachepornos bzw. „revenge porn“), diese bei Google gemeldet und unter bestimmten Voraussetzungen aus den Suchergebnissen entfernt werden können.
Für die allgemeine Frage, wann Suchmaschinen tätig werden müssen, ist auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 zu von Bedeutung, in der die Voraussetzungen des sog. Rechts auf Vergessenwerden konkretisiert wurden. Inzwischen ist dieses Recht auch in Artikel 17 DSGVO geregelt. Die hiernach erforderliche Abwägung der Interessen des Betroffenen und der Interessen der Suchmaschine hängen von verschiedenen Faktoren ab, u.a. wie alt ein Eintrag ist und ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass ein Suchergebnis, welches in Europa nicht mehr angezeigt werden darf, in außereuropäischen Ländern weiterhin erscheint.
Schweigepflicht:
Da häufig die Frage gestellt wird, ob auch im Bereich der Entfernung von privatem Bildmaterial aus dem Internet eine anwaltliche Schweigepflicht besteht, erfolgt hierzu der Hinweis, dass sämtliche Vorgänge im Rahmen der anwaltlichen Beratung der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)):
„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist".
Fazit:
Dieser kurze Überblick hat bereits gezeigt, dass es auch bei diesem Themenfeld keine Pauschallösung für sämtliche Fälle gibt. Um das im Einzelfall für den Mandanten bestmögliche Ziel zu erreichen, sollte deshalb am Anfang einer Beratung immer die anwaltliche Prüfung der Rechtslage unter Einbeziehung der technischen Sachlage stehen. Für einen Löschungserfolg ist dann oftmals entscheidend, wer der verantwortliche Seitenbetreiber ist und ob und wie man diesen am besten „packen“ kann. Ein einzelfallorientiertes Vorgehen führt dazu, dass die Erfolgsquote überdurchschnittlich hoch ist und die Löschung in den meisten Fällen erreicht werden kann.
Sehr gerne können Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung kontaktieren.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)
Fon: 0211 - 355 82 74 in Düsseldorf oder 0201 - 451 74 40 in Essen
E-Mail: kanzlei@ra-amonat.de