Kauft man eine Ware vor Ort im Ladengeschäft und stellt sich diese später als mangelhaft oder defekt heraus, kann eine Reklamation meist direkt im Geschäft erfolgreich abgewickelt werden.
Doch wie sollte man vorgehen, wenn die Ware im Internet gekauft worden ist und sich der Verkäufer nicht kulant zeigt?
Widerruf – nur beim gewerblichen Verkäufer
Da beim Kauf im Internet der Kunde keine Möglichkeit hat, die Ware in Augenschein zu nehmen, räumt ihm das Gesetz ein (mindestens) 14tägiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware ein (§§ 312d, 355 BGB). Es kann immer ohne Begründung ausgeübt werden, ein Mangel der Sache ist hier nicht notwendig.
Mitunter ist für den Laien schwierig zu ermitteln, ob das Widerrufsrecht 14 Tage oder einen Monat beträgt (nicht die Angabe in der Widerrufsbelehrung, sondern die Regelung des § 355 BGB ist hier allein verbindlich).
Der Widerruf sollte daher zur Sicherheit innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung per Email, Fax oder – aus Beweisgründen – eingeschriebenem Brief oder durch Rücksendung der Ware (Einlieferungsbeleg der Post aufbewahren!) erfolgen. Maßgeblich für die Frist ist der Tag der Absendung, nicht der Zugang beim Empfänger.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht beim Kauf unter Privatleuten.
Wenn der Käufer die gekaufte Ware weiterhin mangelfrei haben möchte, hilft das Widerrufsrecht ebenfalls nicht weiter, da es zur Aufhebung des Vertrages führt.
Hier können ihm nur die folgenden Sachmängelgewährleistungsrechte helfen
Fristsetzung – immer, bevor der Rücktritt erklärt oder Schadensersatz gefordert wird
Der Käufer einer mangelhaften Sache hat gegenüber dem Verkäufer (Privat- und gewerblicher Verkäufer) das Recht auf Nacherfüllung, Rückabwicklung, Schadensersatz und Kaufpreisminderung.
Dabei ist die Nacherfüllung jedoch grundsätzlich vorrangig – dem Verkäufer soll nach dem Gesetz noch einmal die Gelegenheit zur vertragsmäßigen Leistung gegeben werden.
Daher muss dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts oder Forderung von Schadensersatz zwingend vorab eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt werden (am besten per Einschreiben). Eine Frist von 7 – 10 Tagen ist in der Regel ausreichend.
Soll die Sache durch Reparatur in Stand gesetzt werden, ist diese an den Verkäufer (auf dessen Kosten) zurückzusetzenden. Ist die Sache vom Käufer bestimmungsgemäß verbaut worden, z.B. ein Teil in ein anderes Gerät oder ein Bauteil in die Hauswand, dann hat dagegen die Instandsetzung auf Wunsch des Käufers bei ihm vor Ort zu erfolgen (auch auf Kosten des Verkäufers).
Wer trägt die Rücksendekosten?
Kommt es zur Rücksendung, so unterscheiden sich Widerrufsrecht und Sachmängelgewährleistungsrecht zum Teil, was die Frage der Rücksendekosten angeht.
Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, kann der Verkäufer dem Käufer durch seine AGB die Rücksendekosten auferlegen, wenn der Wert der zurückgesandten Ware unter 40 € liegt.
Wird die Sache dagegen zum Zweck der Reparatur an den Verkäufer zurückversandt oder nachdem der Käufer eine funktionsfähige Ersatzlieferung erhalten hat, dann muss der Verkäufer die Rückversandkosten tragen.