Mangelbeseitigung - Fenster falsch eingebaut
Fragestellung
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
Ich habe folgendes Anliegen:
Wir haben im Jahr 2000 neue Fenster (inklusive Rahmen) vom Fensterbauer einbauen lassen. Es handelt sich dabei um 3 Fenster an der Hauswand (also keine Dachfenster in der Schräge).
Der Dachraum war all die Jahre unbewohnt.
Erst jetzt wurde der Dachraum bezogen. Durch die Aufstellung eines Schreibtisches direkt an den besagten Fenstern bemerkte man unangenehme Zugluft.
Nach der Ursachen Suche stellten wir fest, dass die Fensterflügel eine Überdeckung von nur 4 mm haben.
Wir ließen Mitarbeiter des Handwerkbetriebs kommen, um sich das Problem anzuschauen.
Einer der Arbeiter hat tatsächlich zugegeben, dass eine Überdeckung von ca. 1 cm notwendig und richtig wäre. Erst versicherte er uns, dass er dieses Problem lösen könnte, wenn er die Fenster richtig einstellt (nachjustiert). Dies erwies sich aber als falsch, es konnte nichts verändert werden.
Der Chef des Handwerkbetriebes wurde von uns unterrichtet, er reagiert aber einfach nicht.
Nun habe ich folgende Fragen:
1. Ist dies ein versteckter Mangel?
2. Wenn ja, kann dann auch noch nach der vergangenen Zeit reklamiert werden?
3. Der damalige Chef und Besitzer des Handwerksgeschäftes ist inzwischen verstorben.
Der Sohn des Chefs hat den Betrieb übernommen: Muss er im Falle eines verdeckten Mangels trotzdem haften?
4. Wenn dies kein versteckter Mangel ist, haben wir irgendwelche anderen Rechte?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie alle Fragen beantworten könnten.
Vielen Dank im Voraus,
Mit freundlichen Grüßen
J. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier besteht die Besonderheit, dass noch altes Recht anzuwenden ist, also etwas andere Fristen und eine andere Rechtsprechung gelten können.
Und da kann Ihnen eine Entscheidung helfen, die die Überwachungspflicht regelt:
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.07.1994, Az.: 11 U 29/94 ausgeführt, dass man mangelhafte Überwachung bei der Herstellung des Gewerkes einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsetzen kann.
Das Gericht führt aus, dass der Unternehmer damit seine Offenbarungspflicht bei Abnahme des Werkes verletzt hat, mit der Folge, dass die kurze Verjährungsfrist ausgeschlossen ist und die 30-jährige Verjährung zur Anwendung kommt.
Voraussetzung ist also die mangelhafte Überwachung und ein solch gravierender Fehler, dass der Unternehmer davon ausgehen musste, dass seine Leistung mangelhaft ist.
Und genau davon ist hier auszugehen, wenn die Mindestüberdeckung nicht eingehalten wird, die der Fensterhersteller vorgibt. Denn bei nur 4 mm kann eine ordnungsgemäße Überlappung nicht von Unternehmer ernsthaft angenommen werden.
Folglich hat er seine Überwachungspflicht so massiv verletzt, dass er bei Abnahme (dieser Zeitpunkt ist nur entscheidend) auf diese Mängel hätte hinweisen müssen.
Das hat er nicht getan, sodass er sich so behandeln lassen muss, als ob der arglistig gehandelt hat - und dann greift eben nach altem Recht die 30-jährige Frist.
Und hier haben Sie den Vertrag mit dem Betrieb geschlossen, nicht mit dem jeweiligen Inhaber.
Wenn also der Sohn den Betrieb übernommen hat, hat der Sohn Pech und wird haften.
Suchen Sie also nochmals das Gespräch und machen Sie Ihre Position deutlich. Dazu sollten Sie aber auch eine Frist setzen, wobei 14 Tage ausreichend sein dürften.
Regiert der Unternehmer dann immer noch nicht, rate ich Ihnen dringend, sich NACH Fristablauf an einen Rechtsanwalt zu wenden, um Ihre Rechte zur Mangelbeseitigung durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sie haben eine Frage zum Baurecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Weitere interessante Produkte finden Sie im Recht-Shop:
- Baubeschreibung prüfen lassen
- Bauträgervertrag prüfen
- Bauvertrag prüfen lassen
- Grundstückskaufvertrag prüfen
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!