Homeoffice im Wohnmobil - Steuerliche Absetzbarkeit
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Ich bin selbständig (Webdesign / Internetmarketing), arbeite derzeit im häuslichen Arbeitszimmer. In Kürze werde ich dieses in ein selbst ausgebautes Wohnmobil verlagern. Heißt: eine mobile 1-Raum-Wohnung mit Schlafbereich, Küchenzeile, Büroarbeitsplatz. Meine berufliche Tätigkeit wird also zu 100 % (Vollzeit) am Arbeitsplatz im Wohnmobil stattfinden. In diesem ist dieser Arbeitsplatz bautechnisch nicht abtrennbar.
Mit dem Wohnmobil möchte ich durch Deutschland / Europa reisen. Teilweise werde ich vor Ort für Kunden arbeiten, jedoch nicht primär. Ich kann meiner Arbeit ortsunabhängig übers Internet nachkommen. Während meiner Zeit "on Tour" habe ich eine deutsche Meldeadresse, sie entspricht auch meiner Firmenadresse.
Kann ich irgendwas steuerlich geltend machen?
- Fahrzeugkaufpreis
- Allgemeine Ausbaukosten (Möbel etc.)
- Spezifische Ausbaukosten für den Arbeitsplatz (wie Satellitenanlage fürs Internet)
- Allgemeine laufende Kosten (wie Kfz Steuer, Versicherung, Wartung / Reparaturen)
- Laufende dem Homeoffice zuzuordnende Kosten (wie Internet über Satellit und LTE)
- Fahrtkosten zum Kunden?
- Ich bin umsatzsteuerpflichtig, für alle Ausgaben wird es Rechnungen mit ausgewiesener UST geben, inklusive dem Fahrzeugkauf. So wäre eine steuerliche Geltendmachung gleich nochmals interessant.
- Falls es relevant ist: alles wird bar bezahlt, also weder finanziert noch geleast.
Danke für Ihre Antwort
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Bei Ihrem Wohnmobil handelt es sich um einen einzelnen Raum mit Schlafmöglichkeit und Küche etc.
Wohnmobil
Sie haben sich das Wohnmobil vorrangig aus privaten Gründen (um zu reisen) zugelegt. Die Anschaffungskosten des Wohnwagens sind Kosten der privaten Lebensführung.
Sie haben den Wohnwagen nicht als Firmenfahrzeug sich zugelegt.
Arbeitszimmer
Grundsätzliches nachfolgend zum Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung und nach seiner Lage vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Das Arbeitszimmer wird steuerlich nur anerkannt, wenn Wohnung und Arbeitszimmer räumlich voneinander getrennt sind und dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ein ausreichendes Raumangebot für seine privaten Wohnbedürfnisse verbleibt.
Wichtige Indizien für die berufliche und betriebliche Nutzung gibt die Ausstattung des Raumes. Im Arbeitszimmer sollten sich keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen.
Ihnen steht kein separater Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung, der von dem übrigen Wohnbereich durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers durch zum Beispiel Nutzung des Bettes ist steuer schädlich.
Da bei Ihnen aufgrund der Begebenheiten in Ihrem Ein-Raum-Wohnmobil der Privatbereich von dem beruflichen Bereich nicht zu trennen ist, können Sie grundsätzlich keine Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer geltend machen.
Arbeitsmittel/übrige Betriebsausgaben
Unabhängig von der Anerkennung eines Arbeitszimmers können Sie aber weiterhin die Aufwendungen für Arbeitsmittel als Betriebsausgaben absetzen.
Die Aufwendungen für Ihre beruflich genutzten Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bücherregal, Bücherschrank, PC und ähnliches) dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Es dürfen die Aufwendungen für Arbeitsmittel bei Anschaffungskosten je Einzelgegenstand bis zu 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort und ansonsten in Form von Abschreibungen über 410 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Das heißt auf Ihre Frage eingehend:
Die Aufwendungen für
- Spezifische Ausbaukosten für den Arbeitsplatz (wie Satellitenanlage fürs Internet)
- Laufende dem Homeoffice zuzuordnende Kosten (wie Internet über Satellit und LTE)
- Fahrtkosten zum Kunden (am besten mit einem Fahrtenbuch gegenüber dem Finanzamt nachweisbar)
können Sie als Betriebsausgaben geltend machen.
Bei den Aufwendungen für das Internet sollten Sie auf jeden Fall einen geschätzten Privatanteil berücksichtigen, da Sie das Internet voraussichtlich nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzen werden.
Sie können als Betriebsausgabe jegliche Ausgabe geltend machen, die betrieblich veranlasst ist, wenn sie objektiv mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt und subjektiv Ihrer beruflichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Im Übrigen möchte ich anmerken, dass ich als Steuerpflichtiger die gesamten Aufwendungen für das Wohnmobil als Homeoffice in meiner Steuererklärung erst einmal ansetzen würde (Anschaffungskosten und Ausbaukosten über jährliche Abschreibungen), Fahrtkosten mit Fahrtenbuch führen, jeweilige Privatanteile rausrechnen und dann mit dem Finanzbeamten streiten würde. Nichtanerkennung der Betriebsausgaben kann ja dann immer noch erfolgen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie möchten wissen, welche Betriebsausgaben Sie in Ihrem Home-Office steuerlich geltend machen können?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich möchte Sie aber bitten, ausnahmsweise mir ein Zeitfenster bis morgen 19 Uhr einzuräumen.
Beste Grüße
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie bestätigt meine Grundannahme. Homeoffice schwierig, aber Firmenfahrzeug wäre schon was möglich. Werde Ihrer abschließenden Empfehlung auch Folge leisten.
Könnten Sie über meine Schlussfolgerungen bitte nochmals drüberschauen? Ich habe betriebliche Fahrten mit dem PrivatPkw bisher nur km-weise abgesetzt, mich aber schon schlau gemacht:
1. Ich kaufe diesen Freitag einen Fiat Ducato, als Endverbraucher, erhalte vom Händler eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt.
2. Das Fahrzeug ordne ich erstmal dem gewillkürten Betriebsvermögen zu, indem ist es bei der UstVoranmeldung buche, mit 100% Vorsteuerabzug.
3. In den nächsten Monaten baue ich es zum "mobilen Büro mit Schlafgelegenheit" aus. Alle Belege mit ausgewiesener MwSt. werden ebenfalls mit 100% Vorsteuer bei der UstVoranmeldung gebucht.
4. Die Posten 2.+3. werden linear über 4 Jahre Kfz-Nutzungsdauer abgeschrieben (Fahrzeug ist 5 Jahre alt).
5. Ich führe Fahrtenbuch. Nicht nur über 3 Monate, sondern besser langfristig, denn Diskussionen mit dem FA werden wohl kommen. Es werden ca. 30-40% betriebliche Nutzung rauskommen, das wird dann ja aber erst mit der EkSt-Erklärung für 2015 relevant.
-------
Eine Frage ist doch noch aufgetaucht: Es wird viele kleinere Rechnungen für den Ausbau geben (meist Wareneinkäufe <150€), die MÜSSTE ich dann ja direkt abschreiben? Kann man dies nicht auch als "nachträgliche Anschaffungen" behandeln und über die Kfz-Restnutzungsdauer linear abschreiben? Wäre mir nämlich lieber.
Sorry für den (immer länger gewordenen) Nachtrag und besten Dank!
MFG T.M.
Zur Restnutzungsdauer des PKW die steuerliche Rechtsprechung als Richtschnur:
Der Bundesfinanzhof stellt bei der Nutzungsdauer eines Pkw
auf den Pkw-Typ (Kleinwagen, Mittelklasse-Pkw, Luxuslimousine)
auf das Alter,
auf die jährliche Fahrleistung und
auf den betriebstypischen Einsatz ab.
Der BFH legt im Durchschnitt eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km zugrunde. Bei einer 8-jährigen Nutzungsdauer, die einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht, ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 120.000 km. Mit diesen Eckdaten kann dann auch die Restnutzungsdauer ermittelt bzw. geschätzt werden.
Zu den Abschreibungen: Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Ausbau stehen, gehören sie grundsätzlich zu den nachträglichen Anschaffungskosten, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG, AK < 410 EUR) können sofort abgeschrieben werden, müssen aber nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße
Jeannette Uhlig