Homeoffice; 1. Tätigkeitsstelle; Entfernungspauschale
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig,
ab 2014 gibt es bekanntlich eine steuerliche Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Zentraler Punkt ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Hierzu habe ich einige Fragen.
Seit 2010 bin ich für ein Bremer Unternehmen als Area Sales Manager für das Vertriebsgebiet Südeuropa verantwortlich und entsprechend oft im Ausland unterwegs.
Ansonsten arbeite ich entweder in meinem Büro am Firmensitz meines Arbeitgebers in Bremen oder in meinem Homeoffice.
Von 2010 bis einschließlich Jan 2014 erhielt ich von meinem Arbeitgeber einen pauschal versteuerten Fahrkostenzuschuss in Höhe von monatlich 478,20 €. Ab Februar 2014 erhalte ich anstelle des Fahrkostenzuschusses ein entsprechend erhöhtes Bruttogehalt.
Die einfache Entfernung von meiner Wohnung in Schleswig-Holstein zum Firmensitz meines Arbeitgebers beträgt 144 km.
In meinen Steuererklärungen 2010 bis 2013 setze ich als Entfernungspauschale 3-4 Tage je Woche als Wege zur Arbeit an. Hierdurch wurden meine Fahrkostenzuschüsse steuerlich kompensiert.
Einige Angaben zu meinen “Tätigkeitsorten“ in 2010 bis 2013 zur ergänzenden Information.
Ca. jede 3. Woche 3-4 Tage Geschäftsreise. Hierbei trete ich meine Geschäftsreisen stets von meiner Wohnung an.
Durchschnittlich 3-4 Tage je Woche in meinem Büro am Firmensitz meines Arbeitgebers.
Durchschnittlich 1-2 Tage je Woche Homeoffice.
Für 2014 ergibt sich das folgende Bild.
Ca. jede 3. Woche 2-4 Tage auf Geschäftsreise
Durchschnittlich 1-2 Tage je Woche in meinem Büro am Firmensitz meines Arbeitgebers.
Durchschnittlich 3-4 Tage je Woche Homeoffice
Nun stellt sich für mich die Frage, wie viel Tage ich in 2014 maximal als Entfernungspauschale für die Wege zur Arbeit ansetzen kann und meine Fragen lauten wie folgt.
A) In meinem Arbeitsvertrag ist nur der Sitz der Firma aufgeführt, aber nicht explizit als 1. Tätigkeitsstelle ausgewiesen. Ist in diesem Fall der Sitz der Firma automatisch meine 1. Tätigkeitsstätte oder benötige ich ein ergänzendes Schreiben von meinem Arbeitgeber?
B) Ist der Sitz meines Arbeitgebers in jedem Fall meine erste Tätigkeitsstätte, da mein häusliche Arbeitszimmer keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist und daher keine erste Tätigkeitsstätte sein kann?
C) Wie viel Tage kann ich maximal pauschal für 2014 als Entfernungspauschale für Wege zur Arbeit ansetzen?
Haben Sie noch ergänzende Hinweise/Möglichkeiten für mich?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Zur ersten Tätigkeitsstätte:
Grundsätzlich ist zu diesem Begriff zu sagen:
Dieser neue Arbeitsstättenbegriff ist vorrangig durch die arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers geprägt.
Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist durch zwei Voraussetzungen gekennzeichnet: Das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und der dauerhaften Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort.
Nachfolgend möchte ich Ihnen die Punkte zur Definition der ersten Tätigkeitsstätte auflisten, die ab 2014 gilt:
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers kann keine erste Tätigkeitsstätte sein.
Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist.
Der Arbeitgeber kann nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Er kann aber auf die Festlegung verzichten.
Wenn der Arbeitgeber keine Zuordnung getroffen hat oder diese nicht eindeutig ist, werden quantitative Zuordnungskriterien herangezogen (täglicher Arbeitsort oder Tätigkeit an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit). Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Macht er das nicht, wird die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegende Tätigkeitsstätte festgelegt.
Sie sind laut Arbeitsvertrag dem Firmensitz Ihres Arbeitgebers zugeordnet, so dass dieser Ihre erste Tätigkeitstätte darstellt.
Auch dies ergibt sich aus der Definition, da Sie sich laut Ihrem geschriebenen Sachverhalt ja mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in Ihrem Büro am Firmensitz Ihres Arbeitsgebers aufhalten.
Sie benötigen meines Erachtens kein gesondertes Schreiben Ihres Arbeitgebers, wobei selbstverständlich ein Schreiben Ihres Arbeitgebers für das Finanzamt den Firmensitz als Ihre erste Tätigkeitsstätte noch nachdrücklich unterstreicht.
Das Arbeitszimmer ist keine erste Tätigkeitsstätte (da diese nicht vom Arbeitgeber ist und dem Arbeitszimmer sind Sie auch nicht dauerhaft zugeordnet).
Zur km-Pauschale:
Als Richtwerte zu den Arbeitstagen können angesetzt werden für die Fünf-Tage-Woche und Sechs-Tage-Woche wie folgt:
5 Tage Woche: 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
6 Tage Woche: 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Anzugeben sind jedoch in jedem Fall nur die tatsächlichen Arbeitstage!
Das heißt, wenn mann die 6 Tage Woche drittelt, kommt man auf einen Wert von rd. 93 Tagen, den Sie dann mit Ihren Entfernungskm zu Ihrem Büro in Bremen ansetzen können.
Wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, fallen keine Fahrtkosten an.
Geschäftsreise
=> Dienstreisepauschale - Fahrtkosten
Hier unterstützt der Staat jeden gefahrenen Kilometer einer Dienstreise grundsätzlich mit 30 Cent.
Sie haben aber die Wahl, ob Sie den Steuervorteil mittels der Dienstreisepauschale oder über den individuellen Kilometer-Kostensatz berechnen lassen wollen. Letzterer ist etwas aufwändig, lohnt sich aber für Sie als Arbeitnehmer, der dienstlich viel unterwegs ist und vielleicht ist auch der Unterhalt Ihres Autos teuer.
Bei der individuellen Berechnung des Kilometer-Kostensatzes müssen Sie alle Kosten für Ihr Auto nachweisen wie zum Beispiel Benzin, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer, Garagenmiete, Wartung, Reparatur und Pflege. Nur dann können Sie den individuellen Kostensatz anwenden. Am besten heben Sie sich alle Belege und Nachweise auf, um am Ende des Jahres die für Sie vorteilhafteste Methode wählen zu können. Außerdem müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, um gegenüber dem Finanzamt belegen zu können, wie viele Kilometer im Jahr Sie mit Ihrem Privat-Auto dienstlich unterwegs ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben eine Frage zu Ihrer Einkommenssteuererklärung?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).