Trennungsgeld/Entfernungspauschale Beamte Baden-Württemberg
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin Beamtin und als Fachleiterin seit 01.02.2012 an das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in Mannheim abgeordnet.
Für diese Abordnung erhalte ich vom Landesamt so genanntes Trennungsgeld.
Die Wegstreckenentschädigung beträgt pro Tag 77 km x 0,25 € = 19,25 €.
Bisherige Fahrauslagen (an eine Schule im Rhein-Neckar-Kreis) werden hiervon abgezogen (10 km x 0,10 € = 1,00 €), sodass ich für jede Fahrt zum Dienstort Mannheim 18,25 Euro vom Landesamt f. Besoldung u. Versorgung (LBV) erhalte.
Bei der Steuererklärung 2012 habe ich, wie in den Jahren zuvor (aus Gewohnheit), die Entfernungspauschale in Anspruch genommen und für jede meiner Fahrten 32 km x
0,30 € abgerechnet. Dass ich das Trennungsgeld und damit bereits Entschädigung für die Fahrten zu meinem Dienstort erhalte (wenn auch abzüglich bisheriger Fahrauslagen, so aber für die zweifache und nicht nur für die einfache Wegstrecke), habe ich leider vergessen anzugeben.
Auf den Bögen des Finanzamts findet sich jedoch auch keinerlei Feld, in das man
den Vermerk "erhalte Trennungsgeld" eintragen kann.
Grundsätzlich ist es wohl so, dass man in der Steuererklärung anzugeben
hat, dass man Trennungsgeld erhält und das Finanzamt hat den Spielraum
zu entscheiden, ob man darüber hinaus noch Ansprüche auf
Wegstreckenentschädigung hat.
Nun frage ich mich, wie ich im Jahr 2013 damit umgehen soll, um mich (falls bereits geschehen) nicht weiterhin fehl zu verhalten.
Dazu kommt noch, dass ab 2014, so schreibt das LBV, sich das Steuerrecht geändert hat und das Trennungsgeld (TG) ab 01.01.14 zu versteuern ist.
Vermutlich wird dann, also auch ein Feld auf der Lohnsteuerkarte ausweisen dass man TG erhält und es wird sicher auch eine Möglichkeit geben, dies in die Bögen des Finanzamt (FA) einzutragen. Meine Sorge ist, dass
spätestens dann herauskommt, dass ich das TG seit 2012 erhalte, es aber erst 2013 in der Steuererklärung angegeben habe.
Die Frage lautet also: Wenn ich für den Veranlagungszeitraum 2013 alle Daten (TG) korrekt angebe, wird das Finanzamt leicht feststellen können, dass ich im Vorjahr nicht alle Dinge korrekt angegeben habe und zusätzlich noch Entfernungspauschale "kassiert" habe. Sollte ich in der aktuellen Steuererklärung also das FA auf den Fehler hinweisen (eine Anzeige machen?).
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchend(e),
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 29. Juni 2014 möchte ich Ihnen nachfolgendes mitteilen.
Sachverhalt:
- Sie sind Beamtin und seit dem 01.02.2012 von Ihrem Dienstherren als Fachleiterin an das staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in Mannheim abgeordnet.
- Für diese Abordnung erhalten Sie ein so genanntes Trennungsgeld.
- Die Wegstreckenentschädigung beträgt pro Tag 19,25 €
- Abzüglich bisheriger Fahrauslagen an eine Schule im Rhein-Neckar-Kreis wird für jede Fahrt zum Dienstort Mannheim 18,25 € vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ausgezahlt.
- In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 haben Sie das erhaltene Trennungsgeld nicht angegeben und für alle Fahrten die volle Entfernungspauschale geltend gemacht.
Frage:
Müssen Sie in der aktuellen Steuererklärung (2013) das Finanzamt auf den Fehler in der Einkommensteuererklärung 2012 hinweisen?
Muss die Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 berichtigt werden?
Steuerliche Beurteilung:
Trennungsgelder sind Vergütungen aus öffentlichen Kassen, die nach Maßgaben Reise- und Umzugskosten rechtlicher Bestimmungen in erster Linie bei Versetzungen und Abordnungen an einen anderen Arbeitsplatz gewährt werden. Das Trennungsgeld ist im Wesentlichen dazu bestimmt, die mit einer in diesen Fällen begründeten doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen abzugelten.
Wird das Trennungsgeld nicht im Zuge einer doppelten Haushaltsführung, sondern bei arbeitstägliche Rückkehr des Steuerpflichtigen an seinen Wohnort gezahlt, ist es nur insoweit steuerfrei, als damit Fahrtkosten wegen einer Auswärtstätigkeit abgegolten werden.
Auswirkungen 2012 und 2013
In Ihrer Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 haben Sie für jede Ihrer Fahrten zum Dienstsitz in Mannheim die Entfernungspauschale voll steuermindernd angesetzt. Diese Werbungskosten wurden von Ihnen nicht um das erhaltene Trennungsgeld (Entschädigung für Fahrten von Ihrer Wohnung zum Dienstort) gemindert. Es gibt zwar kein extra Feld für die erhaltene Wegstreckenentschädigung, diese ist aber von Ihrer ermittelten Entfernungspauschale abzuziehen. Nur die Differenz hieraus darf als Werbungskosten angesetzt werden.
Dies führte zu einem unrichtigen (zu hohen) Werbungskostenabzug in Ihrer Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 und damit zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil.
Da die von Ihnen abgegebene Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 unrichtig ist und es durch den zu hohen Werbungskostenabzug zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist, sind Sie gemäß § 153 Abs. 1 AO verpflichtet dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Soweit Sie gegenüber dem Finanzamt die unrichtigen Angaben berichtigt bevor das Finanzamt davon Kenntnis erhält, wird für diese Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO keine Geldbuße festgesetzt.
Sie sollten daher bereits vor der Einreichung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2013 den Fehler in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 gegenüber dem Finanzamt erläutern und die Berichtigung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 beantragen.
In der Einkommensteuererklärung 2013 ziehen Sie von Ihrer ermittelten Entfernungspauschale die erhaltene Wegstreckenentschädigung ab. Die Differenz kann als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden.
Hinweise ab 2014
Wenn es sich laut der LBV bei Zahlungen als Wegstreckenentschädigung um einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (Überprüfung nicht Gegenstand der Frage), wird der Betrag sicher in der Summe des steuerpflichtige Arbeitslohns enthalten sein.
In der Einkommensteuererklärung 2014 ziehen Sie von Ihrer ermittelten Entfernungspauschale die erhaltene Wegstreckenentschädigung ab. Die Differenz kann als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden.
***
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich und ich würde mich über eine positive Bewertung von Ihnen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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ist Ihre Abordnung zeitlich befristet?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
dazu liegt mir folgende Info vor:
Die Abordnung war zunächst auf acht Jahre befristet und die neue Landesregierung hat die Befristung aufgehoben, daher muss das Trennungsgeld nun auch versteuert werden.
Mit freundlichen Grüßen
P. Z.
MfG
Thorsten Damm
Steuerberater
Danke!
gerne möchte ich Ihnen noch ein Feedback geben- wir sind gegenüber dem FA genauso verfahren, wie von Ihnen herausgearbeitet- das FA hat nicht reagiert, dem Amt war es tatsächlich vollkommen egal!
Mit freundlichen Grüßen
P. Z.