Einkommenssteuererklärung - Schwerpunkt doppelter Wohnsitz Vater und Sohn
Fragestellung
Guten Tag Herr Thomas,
es geht um unsere Einkommensteuererklärung.
Folgende Arbeits-/Lebenssituation betrifft uns:
Verheiratet, 2 Kinder in der Ausbildung 19 und 21 Jahre, meine Frau und ich sind beide im Angestelltenverhältnis Berufstätig. Steuerklassen 3 und 5 - gemeinsam veranlagt.
Meine Frau ist im Außendienst tätig und verfügt über einen Firmenwagen mit Fahrtenbuch und ein Homeoffice.
Ich habe neben unserem gemeinsamen Hauptwohnsitz in 86926 Greifenberg einen 2. Wohnsitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück in 645 km Entfernung (Doppelte Haushaltsführung). Hier habe ich mein Büro bei meinem Arbeitgeber. Ebenfalls einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung mit der 1 % Regelung. In der Regel fahre ich einmal die Woche (Familienheimfahrt) nach Greifenberg. Unregelmäßig fliegt/fährt meine Frau auch zu uns nach Rheda Wiedenbrück.
Unser 19 jähriger Sohn macht seine Ausbildung 16 km entfernt von Rheda-Wiedenbrück in Oelde und bewohnt in meinem 2. Wohnsitz auch 2 eigene Zimmer (Schlafzimmer und Arbeitszimmer).
Also auch doppelte Haushaltsführung
Auch er fährt 1xpro Woche nach Hause mit eigenem PKW, mit mir, Flugzeug oder Bahn.
Unser 21 jähriger Sohn macht eine Ausbildung 17 km (mit eigenem PKW) entfernt von Greifenberg.
Meine Frage:
Welche Kosten konkret lassen sich unter welcher Rubrik der Einkommenssteuererklärung für uns geltend machen?
Wie müssen diese dokumentiert bzw. nachgewiesen werden - gibt es Pauschal-/Höchstsätze?
Welche Kosten können wir für unsere Söhne auf unserer Steuererklärung geltend machen, oder sind sie gezwungen jeweils eine eigene Steuererklärung zu machen.
Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
K. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ihre doppelte Haushaltsführung können Sie in Ihrer Einkommensteuer geltend machen, hierbei gilt ein Höchstbetrag von 1.000 € im Monat für die zweite Wohnung. Eine Familienheimfahrt wöchentlich kann zwar grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings nicht, wenn Sie Ihren Firmenwagen mit Privatnutzung benutzen. In den ersten drei Monaten der doppeltem Haushaltsführung können Sie noch pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung tragen Sie in der Anlage N ein, 2017 ist das auf der dritten Seite, Zeilen 61 bis 87. Sollten Sie Kosten für Familienheimfahrten geltend machen, sollten Sie Belege oder ander Nachweise bereit halten, um die Nutzung anderer Verkehrsmittel als den Firmenwagen glaubhaft zu machen.
Die Besuchsfahrten Ihrer Frau zu Ihnen können nach Auffassung der Finanzerwaltung nicht geltend gemacht werden. Möglicherweise können die Fahrten anerkannt werden, soweit bei Ihnen Gründe vorliegen, die Sie an einer Familienheimfahrt an dem Wochenende hindern, beispielsweise Bereitschaftsdienst, Arbeitsüberlastung oder Erkrankung, hier würde ich Ihnen einen Ansatz inder Steuererklärung empfehlen.
Die beiden Söhne können, solange sie noch nicht 25 Jahre alt sind und sich noch in Ausbildung befinden, in der Anlage Kind geltend machen. Die auswärtige Unterbringung des 19jährigen können Sie nicht geltend machen, da der Sohn in Ihrer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung) untergebracht wird. Für die beiden Söhne füllen Sie jeweils die Anlage Kind aus.
Die Söhne können Ihre eigenen Fahrtkosten (Entfernungspauschale) jeweils nur in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Die doppelte Haushaltsführung des 19jährigen kann jedoch nur anerkannt werden, wenn er neben dem Lebensmittelpunkt auch einen eigenen Hausstand bei Ihnen hat, hierzu reicht ein Jugendzimmer im Haushalt der Eltern gewöhnlich nicht aus.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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4 Verständnis-Fragen hat er mir daraufhin präzise und professionell beantwortet.
Jederzeit gerne wieder!
Antwort des Experten: Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und gerne gebe ich natürlich die berechtigt positive Bewertung ab.
4 kleine Verständnis-Fragen noch:
1. Wie hoch ist die pauschale Verpflegungsmehraufwendung für die doppelte Haushaltsführung der ersten 3 Monate?
2. Gibt es eine km-Pauschale für die Besuchsfahrten meiner Frau, oder wie müssen diese nachgewiesen werden?
3. Doppelte Haushaltsführung. Der Höchstbetrag von 1.000 ,- kann einfach eingesetzt werden, oder muss wodurch nachgewiesen werden?
4. Meine Söhne machen bis dato. keine eigene Steuererklärung, da sie auf Grund des geringen Einkommens noch keine Steuern zahlen und ich deshalb auch die Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel, etc. übernehme. Macht dann eine eigene Steuererklärung für die beiden Sinn, oder kann ich einzelne Punkte doch bei mir geltend machen.
Vielen Dank für eine abschließende Antwort.
Viele Grüße und ein schönes Osterwochenende
K. B.
die Verpflegungsmehraufwendungen können mit 12 € je An- und Abreisetag und mit 24 € bei 24stündiger Abwesenheit gelten gemacht werden.
Die Besuchsfahrten Ihrer Frau können (falls diese anerkannt werden, siehe meine ursprüngliche Antwort) mit 30 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Eine tatsächliche Benutzung des Kfz ist auf Verlangen des Finanzamts glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Vorlage von Tankquittungen.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung müssen sie nachweisen können, die 1.000 € sind lediglich der Höchstbetrag. Innerhalb eines Jahres können sie diesen Höchstbetrag jedoch in einzelnen Monaten unter- bzw. überschreiten, lediglich in der Summe wird auf 1000 € begrenzt.
Die beruflich bedingten Werbungskosten Ihrer Söhne können Sie in Ihrer Steuererklärung leider nicht ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
vielen Dank.
Macht dann eine Steuererklärung für meine Söhne Sinn, obwohl Sie keine Steuern Zahlen?
Viele Grüße
K. B.
eine Steuererklärung macht nur dann Sinn, wenn es anzurechnende oder vorausbezahlte Steuern gibt oder wenn ein Verlust festgestellt werden kann, der in die Folgejahre vorgetragen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater