Home-Office 80% mit Vereinbarung der Betriebsstätte
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
seit dem 1.1.2019 habe ich eine Festanstellung angenommen. Für meinen jetzigen Arbeitgeber war ich zuvor jahrelang als Freiberufler tätig (Informatik-Büro). Die Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt ca. 190 km von meinem Zuhause entfernt.
In meinem Arbeitsvertrag, bzw. dessen Anhängen wird unter anderem folgendes vereinbart:
Average teleworking time: 80%
2. Telearbeit
2.1 Definition
Telearbeit ist die Erbringung von Arbeitsleistung über mehrere Stunden an einem
anderen Ort als der betrieblichen Arbeitsstätte unter Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechnik.
9.2 Fahrtkosten
Übliche Fahrten zur bzw. von der Betriebsstätte an den Präsenztagen gelten als
gewöhnlicher Arbeitsweg. Auswärtstätigkeiten können auch von der
außerbetrieblichen Arbeitsstätte angetreten werden.
80% bedeutet also einen Tag pro Woche. Jetzt kommt es aber vor, so z.b. diese Woche, dass ich wegen eines Workshops für drei Tage zur Betriebsstätte musste. Da bin ich natürlich nicht jeden Tag gependelt, sondern habe ein Hotelzimmer genommen.
Diese Situation wird immer wieder mal vorkommen können und möchte deshalb folgendes wissen:
1) Gehe ich recht in der Annahme, dass ich mit diesen Formulierungen im Arbeitsvertrag keine Möglichkeit habe, meine Anfahrtskosten und Übernachtungskosten als Reisekosten abzusetzen?
2) Kann ich diese Übernachtungen im Hotelzimmer in meiner EkSt-Erklärung sonstwie als Kosten angeben? Falls ja, für was genau.
3) Falls 1) nein, welche Möglichkeiten habe ich meine (Übernachtungs-)Aufwände steuerlich geltend zu machen?
4) Was muss ich in meiner Situation mit 190 km Entfernung, Betriebsstättenvereinbarung und 80% Home-Office generell beachten, um mich steuerlich nicht unnötig schlecht zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Homeoffice kann nicht erste Tätigkeitsstätte sein, wenn es keine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers ist. Die Frage ist, ob die Betriebsstätte des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte zu betrachten ist. Hier ist dier Umfang er geleisteten Arbeit eher gering (weniger als 1/3, weniger als zwei Tage pro Woche) wenn hier lediglich Besprechungen abgehalten werden, erscheint es mir möglich, davon auszugehen, dass keine erste Tätigkeitsstätte besteht. Dies sollte ermöglichen, alle Fahrten als Reisekosten (tatsächliche Kilometer, Übernachtungskosten, ggf. Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten geltend zu machen. Eine Festlegung des Arbeitgebers wäre jedoch verbindlich, nach meiner Auffassung sind die Formulierungen im Arbeitsvertrag jedoch nicht zwingend so zu interpretieren,
Falls das Finanzamt dies nicht aberkennt, können jedoch die Übernachtungskosten als Werbungskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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