Elterngeld Berechnungsgrundlage
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Arens,
unsere Tochter ist am 26.07.2017 geboren worden.
Ich bin freiberuflich hauptberuflich als Künstler tätig.
Gern möchte ich wie im Jahr 2009 nun ein zweites mal Elterngeld beantragen.
Meine für die Elterngeldberechnung entscheidende Steuererklärung für das Kalender 2016 beruht auf folgender Einnahmenüberschussrechnung:
Meine Einnahmenüberschussrechnung 2016 (Grundlage für meine bereits festgesetzte Umsatzsteuererklärung):
Betriebseinnahmen 35.381 € (zzgl. 2.475 € vereinnahmte Umsatzsteuer)
Betriebsausgaben 13.413 € (zzgl. 2.428 € ausgegebene Umsatzsteuer)
Einnahmenüberschuss 21.968 €
Berechnet und festgesetzt durchs Finanzamt wurde daher folgende sehr geringe Umsatzsteuer 2016: 47 €
Die Einkommensteuererklärung 2016 habe ich noch nicht eingereicht. Das möchte ich nun tun. Jedoch würde ich gerne in meiner Einkommensteuer meine Betriebsausgaben (anders als in der Umsatzsteuererklärung) nicht berücksichtigen, um ein maximales Elterngeld zu bekommen.
Meines Wissens bin ich in der Regel nicht verpflichtet meine Betriebsausgaben in meiner Steuererklärung geltend zu machen.
Ich benötige eine Auskunft, ob folgendes Vorgehen möglich und rechtssicher ist:
Ist es möglich meine Betriebsausgaben in der Umsatzsteuererklärung geltend zu machen, um die 2428 € verausgabte Umsatzsteuer damit vom Finanzamt (wie es bereits geschehen ist) erstattet zu bekommen und gleichzeitig in der Einkommensteuererklärung 2016 die selben Betriebsausgaben NICHT geltend zu machen (um ein maximales Elterngeld zu bekommen)?
Oder bin ich gesetzlich verpflichtet dazu, identische Betriebsausgaben sowohl in Einkommensteuer als auch für Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2016 zu machen?
Herzlichen Dank im Voraus!
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Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ich es richtig verstehe, möchten Sie auf 15.841 Euro Betriebsausgaben (13.413 + 2.428) verzichten. Bei einem Steuersatz von mindestens 19 % sind das 3.009,79 Euro. Das entspricht pro Monat 250 Euro auf 12 Monate gerechnet! Sollte jedoch Ihr Grenzsteuersatz eher 30% betragen, reden wir bereits von 4.752,30 Euro (396,30 Euro/Monat).
15.841 Euro Mehrgewinn entsprechen pro Monat 1.320 Euro. Davon bekommen Sie etwa unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen/Sozialabgaben etwa 49 % Elterngeld. 646 Euro/Monat Möglicherweise mehr.
Das sind grobe Berechnungen. Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Mann auch Einkünfte erzielt, könnte Ihr Grenzsteuersatz Möglicherweise bereits bei 40% liegen. D.h., die steuerlichen Nachteile heben den Elterngeldvorteil fast auf.
Dies zur Überlegung vorne weg.
Prinzipiell sind die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer voneinander getrennt zu betrachten. Jedoch ergibt sich insgesamt Sachzusammenhang, der im Rahmen der Veranlagung zur Steuer gegeben ist. Die erklärten Werte müssen für den Sachbearbeiter (oder Computer) plausibel und nachvollziehbar sein. Bei abweichenden Grundlagen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Umsatzsteuererklärung ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Erklärung dafür verlangt wird. Muss nicht. Kann!
D.h., theoretisch ist es möglich, dass es durchgeht. Aber unwahrscheinlich. Korrekt ist es nicht. Aber Fehler sind immer möglich und passieren auch öfter in der Realität im Rahmen der Steduerveranlagung.
Andererseits wären Sie im rechtlichen Sinne im bezug auf das Elterngeld in einer bedenklichen Situation...
Bei Fragen können Sie mich gerne auch anrufen.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Steuerberater
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herzlichen Dank für Ihren wertvollen Rat.
Ich (Vater) werde das Elterngeld wie beschrieben beantragen, da meine Frau Geringverdienerin war und nur den Mindestsatz von 300 € Elterngeld bekommen wird. Sie wird die kommenden 12 Monate voraussichtlich nicht arbeiten, da sie mit unserer neugeborenen ersten gemeinsamen Tochter insgesamt nun 4 Kinder hat.
Dass die Abweichung meiner Einkommensteuererklärung von der Umsatzsteuererklärung sehr unüblich wäre ist nachvollziehbar.
Für mich ist ausschließlich die Frage relevant, ob ich mich strafbar mache mit der Abgabe einer von der Umsatzsteuer-Erklärung abweichenden Einkommensteuer-Erklärung.
Die daraus folgende Überprüfung meiner Umsatzsteuererklärung würde ich billigend in Kauf nehmen. Denn diese sollte durchweg korrekt sein.
Ein anderer Anwaltskollege hat mir jedoch gesagt, dass Beschäftigte des Fiskus jedweder Unregelmäßigkeit mit großem Elan nachgehen und gern auch größere Geldstrafen für Bagatellen verhängen. Dieses Risiko möchte ich umgehen, möglichst ausschließen.
Auf der anderen Seite kann ich mir wiederum schwer vorstellen, dass mich ein Finanzamtmitarbeiter tatsächlich zwingt meine Betriebsausgaben (aus der Umsatzsteuererklärung) in der Einkommensteuererklärung ebenfalls geltend zu machen bzw. sich die Zeit dafür nimmt. Dies würde ja den Gewinn des Fiskus um über 2.000 Einkommensteuer mindern.
Meine abschließende Frage wäre hiermit:
Mache ich mich strafbar mit der Abgabe einer von der Umsatzsteuer-Erklärung abweichenden Einkommensteuer-Erklärung, in der ich nur minimal Betriebsausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) geltend mache.
Zeitmangel wäre auf Nachfrage ein tatsächliches Motiv für ein Nicht-Ausdifferenzieren meiner Einkommensteuererklärung, die ich seit 2006 ausschließlich selbst mache.
Beste Grüße!
noch einmal herzlichen Dank für Ihre umfangreiche Beratung von Anfang August.
Sie waren so freundlich mir anzubieten, dass ich Sie bei Rückfragen anrufen darf.
Ich konnte jedoch keine Telefonnummer finden. Vermutlich entstehen auch bei dieser umfangreichen Frage (unten Rückfrage vom 24.08.) weitere Kosten. Wenn ja, würde ich mich über ein Angebot für die Beantwortung dieser Frage freuen:
Mache ich mich strafbar mit der Abgabe einer von der Umsatzsteuer-Erklärung abweichenden Einkommensteuer-Erklärung, in der ich nur minimal Betriebsausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) geltend mache.
Mit freundlichen Grüßen,
M.
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Rückfragen & Kommentare
Kunde - 24.08.2017 17:47:
Guten Tag Herr Arens,
herzlichen Dank für Ihren wertvollen Rat.
Ich (Vater) werde das Elterngeld beantragen, da meine Frau Geringverdienerin war und nur den Mindestsatz von 300 € Elterngeld bekommen wird. Sie wird die kommenden 12 Monate voraussichtlich nicht arbeiten, da sie mit unserer neugeborenen ersten gemeinsamen Tochter insgesamt nun 4 Kinder hat.
Dass die Abweichung meiner Einkommensteuererklärung von der Umsatzsteuererklärung sehr unüblich wäre ist nachvollziehbar.
Für mich ist ausschließlich die Frage relevant, ob ich mich strafbar mache mit der Abgabe einer von der Umsatzsteuer-Erklärung abweichenden Einkommensteuer-Erklärung.
Die daraus folgende Überprüfung meiner Umsatzsteuererklärung würde ich billigend in Kauf nehmen. Denn diese sollte durchweg korrekt sein.
Ein anderer Anwaltskollege hat mir jedoch gesagt, dass Beschäftigte des Fiskus jedweder Unregelmäßigkeit mit großem Elan nachgehen und gern auch größere Geldstrafen für Bagatellen verhängen. Dieses Risiko möchte ich umgehen, möglichst ausschließen.
Auf der anderen Seite kann ich mir wiederum schwer vorstellen, dass mich ein Finanzamtmitarbeiter tatsächlich zwingt meine Betriebsausgaben (aus der Umsatzsteuererklärung) in der Einkommensteuererklärung ebenfalls geltend zu machen bzw. sich die Zeit dafür nimmt. Dies würde ja den Gewinn des Fiskus um über 2.000 Einkommensteuer mindern.
Meine abschließende Frage wäre hiermit:
Mache ich mich strafbar mit der Abgabe einer von der Umsatzsteuer-Erklärung abweichenden Einkommensteuer-Erklärung, in der ich nur minimal Betriebsausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) geltend mache.
Zeitmangel wäre auf Nachfrage ein tatsächliches Motiv für ein Nicht-Ausdifferenzieren meiner Einkommensteuererklärung, die ich seit 2006 ausschließlich selbst mache.
Beste Grüße!