Die Captura GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 16. September 2015 eröffnet (Az.: 1507 IN 2731/15). Ausschlaggebend für den Insolvenzantrag waren nach Unternehmensangaben Verzögerungen bei den Immobilienprojekten, so dass die laufenden Ausgaben nicht mehr geleistet werden konnten. Aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat die Captura GmbH am 10. September 2015 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Die Captura GmbH hat sich 2010 gegründet und sich an Immobilienprojekten innerhalb Deutschlands beteiligt. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich die Captura GmbH an rund 100 Projektgesellschaften beteiligt. Da einige Projekte nicht zeitnah genug abgeschossen werden konnten, um aus den erwarteten Zahlungen die laufenden Ausgaben zu bedienen, sei der Insolvenzantrag gestellt worden. Außerdem sei es auch im Hinblick auf Gewährleistungsfragen und Auseinandersetzungen mit Projektpartnern zu Verzögerungen gekommen.
Anleger konnten sich in Form von Nachrangdarlehen oder Inhaberschuldverschreibungen bei der Captura GmbH beteiligen. Doch statt der erhofften Renditen müssen sie nun mit finanziellen Verlusten rechnen. Auch wenn das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, bedeutet dies nicht, dass die Forderungen der Anleger voll befriedigt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hängt in erster Linie von der Insolvenzmasse und der Verwertung der Immobilienprojekte ab.
Die Kanzlei Kreutzer aus München empfiehlt den Anlegern daher nicht nur auf ein mögliches Insolvenzverfahren zu vertrauen, sondern auch weitere rechtliche Schritte zu überprüfen: Besonders für die Anleger der Nachrangdarlehen besteht die Gefahr, dass sie im Insolvenzverfahren leer ausgehen, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Bei den Anlegern der Schuldverschreibungen stehen die Chancen zwar besser, dennoch müssen sie mit einem finanziellen Schaden rechnen. Daher sollten die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
Als Anspruchsgegner können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen. Es bleibt den Anlegern zu empfehlen diese Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.