IGV Euroselect 14 („The Gerkin“)
Urteil des LG Hamburg gegen die Commerzbank AG
Die Commerzbank AG wurde am 11.05.2015 vom LG Hamburg, Az. 318 O 183/14, zum Schadensersatz verurteilt. Aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Jahr 2007 hatte der klagende Anleger eine Beteiligung in Höhe von 12.500 GBP zuzüglich eines fünf prozentigen Agios am obigen Fonds gezeichnet. Dabei wurde der Kläger nicht über Rückvergütungen („kick-backs“) für die Bank aufgeklärt.
Dabei schließt sich das LG Hamburg ins Sachen IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") dem LG Berlin und dem LG Frankfurt an.
So hatte das LG Berlin dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG zugesprochen. Diese hatte es nach Beurteilung durch das LG Berlin unterlassen, den Kläger über Rückvergütungen („kick-backs“) in Höhe von 12 Prozent aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht bestand für die Commerzbank als Vermittlerin entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Eine Aufklärung darüber im Emissionsprospekt war ebenfalls nicht erfolgt. Der Emissionsprospekt bezeichnete weder die Commerzbank als Empfängerin der Provision noch gab es Angaben über deren genaue Höhe.
Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 17.10.2014, Az. 2-21 O 339/13, entschieden, dass die beratene Bank, den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass die Treuhandgesellschaft (heute PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte und somit das Risiko eines Interessenkonfliktes zu Lasten des Anleger wegen mangelnder Unabhängigkeit bestand. Aufgrund der mangelhaften Aufklärung hatte das LG Frankfurt dem klagenden Anleger den Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Daher bleibt den Anlegern in diesen Fonds zu empfehlen ihre Schadenersatzansprüche unter Einbeziehung der Verjährungsfristen anwaltlich prüfen zu lassen, zumal auch über Währungsrisiken, über eine „loan-to-value“-Klausel mit den finanzierenden Banken und der fehlenden Eignung zur Altersversorgung, selten aufgeklärt wurde.