Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der friedola Gebr. Holzapfel GmbH sind seit längerer Zeit bekannt. Jetzt dürften sie ihren Tiefpunkt erreicht haben. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Eschwege eröffnete am 23. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 3 IN 73/15).
Nach den nach eigenen Angaben umsatzschwachen und verlustreichen Geschäftsjahren standen bei der friedola Gebr. Holzapfel GmbH die Zeichen eigentlich schon wieder auf Besserung. Ein Sanierungskonzept wurde eingeleitet und zum Teil auch schon umgesetzt. Doch ausstehende Zahlungseingänge und Produktionsausfälle durch einen Maschinenschaden haben nun offenbar nur noch den Gang zum Insolvenzgericht zugelassen. Von der Insolvenz sind auch die Anleger betroffen, die die Unternehmensanleihe der friedola Gebr. Holzapfel GmbH gezeichnet haben.
Das Unternehmen hatte die Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 25 Millionen Euro im Jahr 2012 begeben (ISIN DE000A1MLYJ9 / WKN: A1MLYJ). Ursprünglich hatte sie eine Laufzeit bis 2017 und eine Verzinsung von 7,25 Prozent jährlich. Abstriche bei diesen Konditionen haben die Anleger ohnehin schon hingenommen. Im Zuge des Sanierungskonzepts stimmten sie einer Verlängerung der Laufzeit und einer temporären Zinsreduzierung zu. Für die Jahre 2016 und 2017 sollte der Zinskupon auf 1 Prozent, für 2018 auf zwei Prozent gesenkt werden. Erst danach sollten wieder die ursprünglich vereinbarten Zinsen fließen.
Mit der Insolvenz ist es für die Anleger aber noch dicker gekommen. Nun droht der Verlust des investierten Geldes.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer: Ob eine nachhaltige Sanierung der friedola Gebr. Holzapfel GmbH trotz der angestrebten Maßnahmen nachhaltig gelungen wäre, lässt sich nicht sagen. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens haben die Anleihegläubiger jetzt zumindest die Gewissheit, dass sie handeln müssen, wenn sie ihr investiertes Geld retten wollen. Zunächst muss abgewartet werden, ob es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommt. Das hängt in erster Linie von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Dann wird sich zeigen, mit welcher Quote die Gläubiger rechnen können. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Daher sollten sich die Anleger nicht nur auf das Insolvenzverfahren verlassen, sondern auch weitere rechtliche Schritte überprüfen lassen. In Betracht kommen beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern.