Regelinsolvenz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
Ich mußte mein Gerwerbe nach 20 jahren Selbstständigkeit 06/17 abmelden, und ALG 2 beantragen, da ich nur noch Verluste verzeichnete. 08/17 habe ich die eV abgegeben, und ich werde noch dieses Jahr den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (Regelinsolvenz).
ALG 2 wurde mir vorläufig bis 12/17 bewilligt. Zum 11.09. habe ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Homeoffice aufgenommen. In der ersten Oktoberwoche habe ich das Jobcenter informiert, dass ich für den Zeitraum 11.09. - 30.09. einen Betrag von 742,00 € erhalten habe. Ich bat, mir mitzuteilen, wieviel ich zurück zahlen muß, und teilte gleichzeitig mit, dass ich keine weiteren Leistungen benötige. Daraufhin erhielt ich einen vorläufigen Aufhebungsbescheid, und die Aufforderung, jede Menge Dokumente, inkl. eines Fragebogens für meinen neuen Arbeitgeber (AG) zu schicken.
Ich habe mich ganz freundlich entschuldigt, dass ich mich wohl unklar ausgedrückt habe, und nochmals darauf hingewiesen, dass ich im Oktober zu viel Geld hatte (haha), keine weiteren Leistungen benötige, und nochmals um Nachberechnung sowie Aufhebungsbescheid gebeten.
Drei Wochen später forderte man einen "Zuflußnachweis" , also die Kontoauszüge September/Oktober von mir, am Folgetag hat man mich erinnert, dass ich in Kürze den Folgeantrag stellen muß (gestern), heute hat man mich dann zur Mitwirkung aufgefordert, und bis zum 30.11. die Übersendung des Arbeitsvertrages und meiner nächsten Abrechnung für den Monat Oktober verlangt (Anlage).
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass mein Arbeitsvertrag das Jobcenter (JC) gar nichts angeht, da ich keine Leistungen mehr beziehe. Ebenso ist es mit meiner Oktober-Abrechnung. Unglücklicherweise zahlt mein neuer AG das Gehalt bereits am 27. des Monats. So wie sich die Angelegenheit entwickelt, scheint das JC es darauf anzulegen, mein Gehalt für den Oktober mit anzurechnen. Davon muss ich aber jetzt im November leben, also kann ich das nicht zulassen.
Ich habe extra Geld zurückgelegt, und hatte die Absicht, mein zusätzliches Einkommen aus dem September an das JC zurück zu zahlen, wie sich das gehört. Mittlerweile sehe ich das jedoch anders, ich "habe die Faxen dicke", und fühle mich regelrecht bedroht.
Ich beabsichtige, dem JC pünktlich zum 30.11. per Einschreiben mitzuteilen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht bereits durch Meldung meiner Tätigkeit und des für den September erzielten Einkommens nachgekommen bin, und das es für die Einsicht in meinen Arbeitsvertrag und meine Oktoberabrechnung keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Ungefähr zeitgleich werde ich den dann von mir fertig ausgefüllten Insolvenzantrag beim zuständigen AG abgeben. Gegen irgendwelche Bescheide werde ich dann entweder fristgerecht Widerspruch einlegen (Worst Case gemäß Anlage), oder nach ca 4 Wochen die Information geben, dass ich mittlerweile Insolvenz beantragt habe.
Meine Frage: Kann es sich negativ auf meinen Insolvenzantrag auswirken, wenn ich das JC im Gläubigerverzeichnis mit einem Betrag von 1.500 - 2.000 € aufführe (Schätzung/Worst Case), und ihnen viel Spaß mit meinem Insolvenzverwalter wünsche? Wird man in dieser Vorgehensweise irgendwelche Rechtsverstösse sehen? Ich würde die Überzahlung ja in dem Fall behalten. Mit "negativ" meine ich: Kann mir das Verfahren deshalb verweigert werden, mache ich mich strafbar?
Es wäre schön, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten. Leider kann ich mir eine durchgängige Beratung nicht leisten, sonst müßte ich keine Insolvenz anmelden, aber an diesem Punkt bin ich nun doch mit meinem Latein völlig am Ende :-(
Vielen Dank im vorraus!
Heike
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie tatsächlich ein mögliches Problem mit der von Ihnen angestrebten Restschuldbefreiung, wenn Sie gegenüber dem Jobcenter keine Auskünfte erteilen.
Nach § 290 Absatz 1 Nr. 2 InsO kann die RSB versagt werden, wenn Sie in den letzten drei Jahren vorsätzlich zur Vermeidung von Leistungen an eine Behörde (hier die mögliche Rückforderung der zuviel geleisteten SGB II - Beträge) falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben.
Sie sind nach §§ 60 ff. SGB I zur Mitwirkung auch zu Ihrem Nachteil verpflichtet, wenn die Behörde nicht zu sehr in Ihre höchstpersönlichen Rechte eingreift. Da das JobCenter nach § 57 SGB II auch direkt bei Arbeitgebern nachfragen kann, ist die Anforderung der Abrechnung und des Arbeitsvertrages bei Ihnen jedenfalls nicht zuviel verlangt.
Sollten Sie also einfach nicht reagieren und stattdessen den Insolvenzantrag stellen, kann das JC wegen der Vorgeschichte einen Versagungsantrag stellen. Ich würde Ihnen daher dringend raten zur Sicherung der RSB dem JobCenter die Unterlagen zu geben und dann den Antrag zu stellen. Dass Sie dann am Schluss den Rückforderungsbetrag nicht leisten können, das ist dann wirklich das Problem des JC.
Bitte entschuldigen Sie die etwas holprige Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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Dankeschön! Ich werde mich daran halten, und nicht - wie sonst - mit meinem Dickkopf durch die Wand gehen, sondern brav die Tür nehmen ;-)
Sollte ich noch auf weitere für mich nicht lösbare Fragen stossen, hören Sie bestimmt wieder von mir.
Mit freundlichen Grüßen
Heike
vielen Dank für die lobenden Worte. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann melden Sie sich gerne wieder.
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
Rechtsanwalt
Pieperjohanns