Zeitpunkt zur Stellung eines Insolvenzantrags
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Gesellschafterversammlung haben wir entschieden, das Geschäft zu verkaufen (2 Restaurants). Da sich der Verkauf jedoch in die Länge zieht und wir noch Verbindlichkeiten haben wird der Cash Bestand immer knapper (siehe Tabelle anbei - alles Schätzungen).
1. Ab welchem Zeitpunkt müssten wir als Geschäftsführer Insolvenz anmelden - wie ist hier der Ablauf?
2. Ich habe ab Oktober eine neue Anstellung, habe im Arbeitsvertrag auch aufnehmen lassen, dass ich noch Geschäftsführer der Firma sein darf, aber nicht mehr operativ. Kann es hier ein Problem geben, dass ich bei einer möglichen Insolvenz noch über Monate Vollzeit an das Unternehmen gebunden bin?
Besten Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beanworte.
1. Die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrages ergeben sich aus § 15 a InsO. Danach ist ein Insolvenzantrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen.
Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, z.B. einer Unternehmensgesellschaft oder eine GmbH handelt. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen besteht keine Antragspflicht.
2. Der Antrag ist am Tag der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu stellen.
Dies wäre hier anhand der Ecxeltabelleder 15.06.2018. Ein Ausreizen der dreiwöchtigen Prüfungszeit wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn noch weiteren Zahlunbgseingänge eingehen, mit den Gläubigern eine Stundung vereinbart werden könnte oder in dieser Zeit ein oder zwei Restaurants veräußert werden können.
3. Gerade vor dem Hintergrund des Forderung des Finanzamtes sollte die Antragsstellung zeitnah am oder nach dem 15.06.2018 erfolgen. Erfolgt der Antrag zu spät folgt für die Geschäftsführung daraus eine persönliche Haftung für alle Zahlung, die nach Vorliegen der Insolvenzantragspflicht getätigt wurden.
4. Im weiteren wird das Finanzamt bei einer verspäteten Antragsstellung eine persönliche Inanspruchnahme prüfen.
5. Aufgrund Iher bevorstehenden Angestelltentätigkeit wäre es ratsam die Geschäftsführerbestelluing zu widerrufen, wenn noch ein weiterer Geschäftsführer da ist, um die Geschäfte fortzuführen.
Hinsichtlch der Tätigkeit als Geschäftsführer sehe ich keine Bedenken. Allenfalls kann sich ein insolvenzantrag aber negativ auf Ihre persönliche Bonität auswirken.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bei Nachfragen stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort - ich hätte hierzu noch eine Frage:
Sie sagen "Gerade vor dem Hintergrund des Forderung des Finanzamtes sollte die Antragsstellung zeitnah am oder nach dem 15.06.2018 erfolgen. Erfolgt der Antrag zu spät folgt für die Geschäftsführung daraus eine persönliche Haftung für alle Zahlung, die nach Vorliegen der Insolvenzantragspflicht getätigt wurden."
Wir würden eine Restaurant gerne länger geöffnet lassen, ist es möglich Rechnungen von Freelance Mitarbeitern weiter zu B.ahlen (und anderen Rechnungen vorzuziehen) weil ohne sie der Betrieb nicht mehr funktioniert? Müsste der Insolvenzantrag schon vor den Gahaltszahlungen gemäß der Exceltabelle gestellt werden oder erst wenn tatsächlich kein Geld mehr vorhanden ist? Müssten wir den Betrieb nach Insolvenzantrag sofort einstellen?
Besten Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße
1. Die bevorzugte Zahlung einzelner Gläubiger wird im Falle einer Insolvenz durch das Finanzamt geprüft und im Zweifel zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführers führen. Der Insolvenzantrag muss mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, d.h. mit Fälligkeit der Gehälter und anderer Forderung, wenn diese nicht mehr vollständig erfüllt werden können.
2. Soweit Sie aus dem Verkauf eines oder beider Restaurants Einnahmen erwarten, empfehle ich zu versuchen mit einzelnen Gläubigern eine Verschiebung des Zahlungstermins zu versuchen. D.h. versuchen Sie Stundungen mit einzelnen Gläubigern zu erreichen. Dies ermöglicht Ihnen den Geschäftsbetrieb länger aufrecht zu erhalten, um den Betrieb zu veräußern. Eine Stundung macht aber nur dann Sinn, wenn Sie aus dem Erlös des Verkaufes die offenen Posten begleichen können.
Im Falle eines Insolvenzantrages wird der Betrieb fortgeführt, allerdings fällt der Erlös aus einem Verkauf dann in die Insolvenzmasse.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt