Die Anleger der friedola Gebr. Holzapfel GmbH sollen über Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen. Dazu findet am 1. Oktober eine Anleihegläubigerversammlung im hessischen Meinhard-Frieda statt. Im Kern geht es um eine Laufzeitverlängerung um drei Jahre und eine Reduzierung des Zinssatzes bis 2018.
Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH hatte im April 2012 eine Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1MLYJ9 / WKN: A1MLYJ) mit einem Emissionsvolumen von bis zu 25 Millionen Euro begeben. Bei einer fünfjährigen Laufzeit bis 2017 beträgt der jährliche Zinskupon 7,25 Prozent. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme des Unternehmens sollen die Gläubiger nun veränderten Anleihebedingungen zustimmen. Die Laufzeit soll um drei Jahre bis zum 10. April 2020 verlängert und der Zinssatz bis 2018 reduziert werden. 2016 und 2017 soll sich der Zinssatz auf 1 Prozent und 2018 auf 2 Prozent reduzieren. In den Jahren 2019 und 2020 soll dann wieder der vereinbarte Zinssatz von 7,25 Prozent ausgezahlt werden. Für den Zinsverzicht sei geplant, dass die Anleihegläubiger eine volle Kompensation erhalten. Die Änderung der Anleihebedingungen sei Teil eines umfassenden finanziellen Restrukturierungskonzepts, teilt das Unternehmen mit.
Positiv ist sicher zu bewerten, dass die Anleihegläubiger für den Zinsverzicht entschädigt werden sollen. Dennoch sollten die Anleger vorsichtig sein. Denn zunächst verschlechtern sich ihre Konditionen. Ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt, kann zum derzeitigen Stand noch nicht abschließend geklärt werden. Am Ende könnten die Anleger die Dummen sein. In der Vergangenheit konnten leider schon einige Unternehmen nach einer solchen Vorgehensweise ihre Anleihe nicht mehr bedienen, wie der Kanzlei Kreutzer aus zahlreichen Fällen bekannt ist.
Die Anleger sind aber nicht gezwungen, den veränderten Anleihebedingungen zuzustimmen. Vorher sollten sie sich anwaltlich beraten und ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. So könnte die geplante Änderung der Anleihebedingungen zur Kündigung berechtigen. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung und der Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten oder Prospektfehlern entstanden sein.