Fremdkapitalverwaltung / Börse
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich handle seit geraumer Zeit an der Börse (Eigenkapitalverwaltung) und beabsichtige diese Tätigkeit auf meinen Bekanntenkreis auszuweiten.
Die Gesamtsumme des Kapitals, welches mir zur Verfügung gestellt werden soll, beträgt etwa
100 000 Euro.
Die Geldgeber sind nicht in Deutschland wohnhaft und der Broker, bei dem sich mein Konto befindet ebenfalls nicht ( Hauptsitz London).
Mein Anteil an eventuellen Gewinnen soll etwa 25% betragen.
Benötige ich hierfür eine bestimmte Erlaubnis?
Wie werden eventuelle Gewinne versteuert. Geschieht das durch die einzelnen Personen im jeweiligen Land, wobei ich eine mögliche Performance-Fee hier zu versteuern habe.
Welche Richtung würden Sie mir empfehlen?
Mit freundlichen Grüssen
G. C.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfoglend beantworte:
1. Es handelt sich bei Ihrem Vorhaben um eine gewerbliche Tätigkeit, die über die eigene Vermögensverwaltung hinausgeht. Insoweit ist hier eine Gewerbeanmeldung erorderlich.
2. Werden Sie als Finanzanlagevermittler tätig ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO erforderlich. Die Finanzanlagevermittlung umfasst die Anlageberatung von Anlageinstrumenten.
3. Ihr Vorhaben Fremdkapital für Dritte anzulegen und von den Erträgen einen Gewinnbeteiligung zu erhalten, stellt eine Bank- oder Finanzdienstleistungen dar.
Für diese ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich. Dies sollte unbedingt beachtet werden, da die BaFin in der Regel Kontrollmeldungen von den Kreditinstituten erhält.
4. Die erzielten Gewinne von Ihnen sind abzüglich der Ausschüttungen an die Anleger bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt zu versteuern. Etwaige Steuerzahlungen durch den Broker in Londen sind dabei anzurechnen. D.h der Gewinnanteil von 25 % ist bei dem Wohnsitzfinanzamt zu besteuern unter Anrechnung etwaiger Quellensteuer.
Die Gewinnausschüttungen für die Anleger sind an deren Wohnsitzfinanzamt zu versteuern. Die Versteuerung sind für die Anleger selbst vorzunehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Soweit ich das verstehe, gibt es keine Alternative, die BaFin Lizenz zu umgehen. Ich dachte, als Privatperson habe ich die Möglichkeit bis zu drei Kobten, ohne Erlaubnis zu verwalten.
Freundlichst
G. C.
Die Verwaltung von eigenen Konten ist nicht erlaubnispflichtig. Erlaubnispflichtig ist die Annahme von Fremdkapital zur Kapitalanlage und Gewinnerwirtschaftung für die Kapitalgeber.
Die BaFin kann hierbei wie ausgeführt Kenntnis durch eine Kontrolmitteilung der Bank oder einem unzufriedenen Anleger erhalten.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Noch einmal, vielen herzlichen Dank!
Sie haben mir sehr geholfen.
G. C.