Die EUSA AG (Europäische Sachwert AG) ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Heilbronn hat am 27. August 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 3 IN 198/15).
Das Immobilien- und Finanzberatungsunternehmen mit Sitz in Schwäbisch Hall versprach den Anlegern Renditen zwischen 6,25 und 12 Prozent mit unterschiedlichen Laufzeiten. Die Anleger konnten sich über Genussrechte beteiligen. Nach Unternehmensangaben lag das Emissionsvolumen insgesamt bei 50 Millionen Euro und war in fünf Millionen Genussrechte à zehn Euro aufgeteilt. Die Mindestzeichnungssumme lag bei 1.000 Euro. Dazu bot die EUSA AG den Anlegern vier verschiedene Anlagemodelle mit Laufzeiten zwischen drei und zwölf Jahren an. Je länger die Laufzeit umso höher die Dividenden. Und wer die Einlage nicht auf einmal leisten konnte, konnte sich für ein Ratenmodell ab 50 Euro monatlich entscheiden.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Anleger ihre Forderungen unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung bis zum 8. Oktober 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings werden die Forderungen der Genussrechte-Inhaber im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. zunächst werden die Forderungen der anderen Anleger bedient. Da sich der Status der Nachrangigkeit der Genussrechte im Insolvenzverfahren aber noch ändern kann, sollten die Forderungen dennoch angemeldet werden, rät die Kanzlei Kreutzer aus München.
Doch selbst wenn die Forderungen der Genussrechte-Inhaber im Insolvenzverfahren Berücksichtigung finden sollten, werden sie wohl finanzielle Verluste hinnehmen müssen. Denn in der Regel reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen.
Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, empfiehlt die Kanzlei Kreutzer den Anlegern, auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn Investitionen in Immobilien sind keineswegs das berühmte Betongold, sondern mit etlichen Risiken verbunden. Darüber hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch sind die hohen Renditeversprechen in der aktuellen Niedrigzinsphase auffällig, so dass dies noch einmal genau anwaltlich geprüft werden sollte, um Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten und nicht anlage- und anlegergerechter Beratung geltend zu machen.