Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer übernommenen Nutzungsentgelts für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug selbst getragener Benzinkosten und anderer individueller Kosten vom geldwerten Vorteil für den Firmenwagen zugelassen. Nun hat sich die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Rechtsprechung geäußert.

Grundsätzliches voranstellend, was bisher der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens für private Zwecke wird regelmäßig mit monatlich pauschal einem Prozent des inländischen Listenpreises bewertet.

Zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (beispielsweise Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Mitarbeiter war nach bisheriger Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung jedoch kein solches Nutzungsentgelt (vgl. BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04, Haufe Index 1840414). Der BFH hat nun aber mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert.

Privatnutzung des Firmenwagens: Benzinkosten abzugsfähig

Im ersten Fall (Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Mitarbeiter auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten. Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1-Prozent-Regelung ungemindert berechnet. Der Mitarbeiter begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Vom Arbeitnehmer getragene Kosten mindern den geldwerten Vorteil

Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt, allerdings die selbst getragenen Kosten direkt vom geldwerten Vorteil abgezogen. Das Gericht war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene, einzelne Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-Prozent-Regelung (anstelle der Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

Zuzahlungen zum Firmenwagen: Geldwerter Vorteil kann nur bis auf 0 EUR gekürzt werden

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Mitarbeiters lediglich bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen den Wert der privaten Dienst­wagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender Restbetrag bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden.

Deshalb hat der BFH die Revision des Klägers im 2. Fall (Urteil v. 30.11.2016, VI R 49/14, Haufe Index 10245683) zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil war und in seiner Einkommensteuererklärung den über­schießenden Betrag steuermindernd geltend gemacht.

Die Finanzverwaltung hat mit einem BMF Schreiben auf die geänderte Rechtsprechung reagiert. Wie setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung um?

Nachdem der BFH mit diesen beiden Urteilen von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung abgewichen war, stellte sich die Frage, wie das BMF reagiert. Die Verwaltung hat zu den Urteilen einen Anwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.9.2017) und erläutert umfangreiche Einzelheiten. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen ab sofort anzuwenden.

Das vom Arbeitnehmer bezahlte Nutzungsentgelt mindert geldwerten Vorteil

Zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Die Zuzahlungen müssen arbeits­vertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein. In Betracht kommen dabei als Nutzungsentgelt

- eine Monatspauschale,

- eine Kilometerpauschale,

- die (teilweise) Übernahme der Leasingraten

- und neuerdings auch die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Mitarbeiter.

Das gilt unter anderem für folgende vom Mitarbeiter übernommene Kfz-Kosten:

Treibstoffkosten,

- Kfz-Steuer,

- Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,

- Wagenpflege/-wäsche,

- Garagen-/Stellplatzmiete,

- Wartungs- und Reparaturkosten.

- Unberücksichtigt bleiben beispielsweise Vignetten,

- Mautgebühren, Parkgebühren sowie Bußgelder.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 EUR auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet. Mangels erster Tätigkeitsstätte erfolgt keine Versteuerung von Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt zu zahlen hat:

a) in Höhe einer Monatspauschale von 200 EUR,

b) in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten in Höhe von 200 EUR.

Der geldwerte Vorteil von monatlich ein Prozent des Listenpreises (500 EUR) ist in beiden Fällen um 200 EUR zu mindern. Es verbleibt eine steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug in Höhe von 300 EUR.

Besonderheiten bei der Fahrtenbuchmethode: Meistbegünstigungsregelung

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Mitarbeiter selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten gundsätzlich weiterhin nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015, Haufe Index 7376485). Es wird jedoch im Sinne einer Meistbegünstigungsregelung nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Mitarbeiter selbst getragene Kosten davon abweichend in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

2. Beispiel:

Die vom Arbeitgeber für den überlassenen Firmenwagen getragenen Gesamtkosten betragen 10.000 EUR. und die vom Mitarbeiter daneben selbst getragenen Benzinkosten 2.000 EUR. Das Fahrzeug wird zu 20 Prozent privat und zu 80 Prozent für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten genutzt. Der geldwerte Vorteil soll nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (LStR) gilt folgende Lösung:

Gesamtkosten: 10.000 EUR

Geldwerter Vorteil (20 Prozent): 2.000 EUR

Alternativlösung:

Nach der neuen Meistbegünstigungsregelung ist auch folgende Lösung zulässig:

Gesamtkosten: 12.000 EUR

Geldwerter Vorteil (20 Prozent): 2.400 EUR

Nutzungsentgelt: 2.000 EUR

Verbleiben nach der neuen Verwaltungsanweisung als geldwerter Vorteil: 400 EUR, die der Arbeitnehmer lohnversteuern muss und die sozialversicherungspflichtig sind.

Wie wird das nun konkret nun im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtig, wenn Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, angerechnet?

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Anrechnung der vom Mitarbeiter getragenen Kfz-Kosten auf den geldwerten Vorteil verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Hierzu hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen die Höhe der von ihm getragenen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung des Firmenwagens zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu Dokumentationszwecken zum Lohnkonto zu nehmen.

Vereinfachungsregelung für den laufenden Lohnsteuerabzug

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig und fahrzeugbezogen 1/12 des Vorjahreswerts zugrunde legt und nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgleicht.

Fazit:

Durch das BMF Schreiben hat die Finanzverwaltung endlich den Gesetzen der DENKLOGIK entsprochen. Dass es hierzu mehrerer Bundesfinanzhofprozesse und zusätzlich eines BMF Schreibens bedurfte, ist im Grunde genommen bizarr und spiegelt die künstlich erzeugte Komplexität des deutschen Steuerrechts wider.

Der normale Steuerbürger ist damit komplett überfordert.

Hier der Link zum BMF Schreiben

Dr. Rainer Schenk

Steuerberater

Certified Tax Advisor

Qualitätsauditor