Firmenwagen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Tag Frau Klüsener,
ich habe eine Frage zur Versteuerung von Firmenwagen (geldwerter Vorteil):
Ich nutze meinen Firmenwagen auch privat, nutze Ihn jedoch kaum für den Arbeitsweg. Mein Arbeitsweg ist wie folgt:
- 400 m zu Fuß an die Bushaltestelle
- Ca. 5 km mit dem Bus zum Bahnhof
- Ca. 30 km mit der Bahn zum Arbeitsort
Kann ich daher bei meinem Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg (0,03 %) einfach 0 km angeben und bei Rückfragen vom Finanzamt meine Monatskarten für die öffentlichen Verkehrsmittel vorlegen?
Etwa einmal alle 2 Wochen fahre ich nicht mit dem Bus, sondern mit dem Firmenwagen ca. 5 km zum Bahnhof. Muss ich das für die Steuer berücksichtigen oder ist das nicht notwendig, da ich Monatskarten für Bus und Bahn zur Vorlage beim Finanzamt habe?
Herzlichen Dank für eine Antwort & viele Grüße
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
nachfolgend möchte ich auf Ihren geschilderten Sachverhalt im Rahmen eines Erstberatung eingehen:
Grundsätzlich gilt:
Darf der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers genutzt werden, muss dieser hierfür einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern.
Dieser berechnet sich entweder mit
• 0,03 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat oder
• bei Gelegenheitsfahrern mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt.
Der pauschale 0,03-% Zuschlag ist grundsätzlich ein fester Monatsbetrag – unabhängig davon, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Er entsteht deshalb auch dann, wenn zum Beispiel
• dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für den ganzen Monat überlassen wird,
• der Arbeitnehmer wegen Urlaub bzw. Krankheit nicht den vollen Monat damit fährt oder
• der Arbeitnehmer wegen häufigen Außendienstterminen bzw. Dienstreisen den Betrieb nur gelegentlich aufsucht.
Wird der Firmenwagen tatsächlich wie in Ihrem Fall nur selten für die Pendelstrecke genutzt, kann eine günstigere Berechnungsmethode angewandt und der geldwerte Vorteil durch eine sogenannte Einzelbewertung ermittelt werden. Dabei ist für eine einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises zu bewerten.
Achtung:
Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug jedoch nicht zur Einzelbewertung verpflichtet.
Er muss in Abstimmung mit Ihnen als Arbeitnehmer für jedes Jahr einheitlich festlegen, ob die 0,03-%Methode oder die 0,002-% Methode angewandt werden soll, und darf unterjährig nicht wechseln.
In einigen Fällen muss der Zuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren sogar grundsätzlich pauschal mit 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat ermittelt werden. Denn die Einzelbewertung mit 0,002 % ist nur bei Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Der Arbeitnehmer erklärt monatlich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
• Wenn ihm mehrere Dienstwagen zur Verfügung stehen, gibt der Arbeitnehmer zusätzlich jeweils an, welches Fahrzeug er genutzt hat.
In Ihrer Einkommensteuererklärung:
Ihrerseits sind Sie als Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hingegen auch nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode gebunden und können diese einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent.
Sie können in Ihrer Steuererklärung für Fahrten zur Arbeit grundsätzlich bis zu 4.500 Euro im Jahr ansetzen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, einen privaten Pkw oder einen Ihnen zur Nutzung überlassenen Firmen- oder Dienstwagen, kann die Summe auch höher ausfallen.
Die Entfernungspauschale ist Verkehrsmittel unabhängig. Das heißt, sie gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer und Ihre Beifahrer. (Ausgenommen sind Flüge.)
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J.Klüsener
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herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Die meisten Informationen kenne ich schon aus einem Artikel bei deubner-steuern.de: http://www.deubner-steuern.de/themen/dienstwagenregelung/die-1-prozent-regelung.html
Was mir noch nicht klar geworden ist für meinen spezifischen Fall:
- Muss ich denn überhaupt den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg berücksichtigen da ich das Auto kaum für den Arbeitsweg nutze und Monatskarten für die Fahrt mit dem Bus habe?
- Wenn mein Arbeitgeber nur die 0,3% Methode anbietet, kann ich dann bei meinem Arbeitgeber nur die 5 km zum Bahnhof als Entfernung angeben? (Ich fahre NIE die volle Strecke mit dem Auto).
Sie schreiben, dass ich bei der Einkommenssteuererklärung die Methode wechseln kann:
- Kann ich zur 0,002 % Methode wechseln wenn mein Arbeitgeber die 0,3% Methode verwendet? In diesem Fall würde ich ja nicht monatlich dem AG die Fahrten melden, was als Voraussetzung für die 0,002 % Methode genannt war?!
- Gibt es eine bestimmte Anlage der Steuerformulare, auf der ich den Wechsel berechnen kann oder reduziere ich dazu einfach kommentarlos das Bruttogehalt auf den Wert entsprechend der 0,002 % Methode?
Danke für eine Erläuterung und viele Grüße
wenn Sie die 1%-Methode anwenden, muss der Zuschlag von mind. 0,002% (Einzelbewertung) mit angesetzt werden.
Grundsätzlich gilt:
Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung pro Kalendermonat der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist es unerheblich, ob und wie oft im Kalendermonat das Kfz tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Der Ansatz des pauschalen Nutzungswerts hängt allein davon ab, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, das Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Der Monatswert ist deshalb auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz tatsächlich nur gelegentlich nutzt oder wenn er von seinem Zugriffsrecht auf ein Kfz aus einem Fahrzeugpool nur gelegentlich Gebrauch macht.
Das heißt in Ihrem Fall,
- da Sie die Möglichkeit haben, das Kfz zur Fahrt zwischen Wohnung-Arbeitstätte zu nutzen, ist der geldwerte Vorteil bei Ihnen anzusetzen
- sind die gesamten km Wohnung-Arbeitsstätte anzusetzen, auch wenn Sie nur eine Teilstrecke mit dem Kfz fahren.
=> sonst Einzelbewertung 0,002 %
Es besteht dann die Möglichkeit nur eine Teilstrecke wie bei Ihnen sog. "Park &Ride" anzugeben, wenn
dies eben mit dem Arbeitgeber abgesprochen ist und
er dieses Nutzungsverbot überwacht.
Für die restliche Teilstrecke müsste ein Nachweis über die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erbracht werden, zum Beispiel in Form einer Jahres-Bahnfahrkarte.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren
ist der Arbeitgeber jedoch nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder die Anwendung der 0,002 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle diesem überlassenen Kfz festzulegen. Wird die 0,002 %-Regelung mit dem Ansatz nur der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren
angewandt, ist gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen das Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wurde.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
ist die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode eben nicht verbindlich. Der Arbeitnehmer kann deshalb im Veranlagungsverfahren die Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils neu wählen - als Anlage zu Ihrer Anlage N Ihre Berechnung beifügen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Fragen beantworten und verbleibe
mfG
Jeannette Klüsener