Urlaubsfinanzierung für Angestellte
Fragestellung
Hallo,
ich möchte wissen, inwiefern ein Arbeitgeber seinen Angestellten Urlaubsreisen finanzieren darf und wie bzw. wie hoch dies steuerlich angesetzt wird vom Finanzamt.
Zusätzlich würde mich ebenso interessieren, ob es einen Satz gibt bzw. wie hoch der Steuersatz ist für die Kosten von Handwerkern, deren Übernachtungsmöglichkeiten vom Unternehmen getragen werden.
MFG A. Z.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
- Frage:
Sie fragen nach, ob ein Arbeitgeber seinen Angestellten Urlaubsreisen finanzieren darf und was davon einen sog. geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer darstellt, der zu versteuern wäre.
Es gibt viele Arten von geldwerten Vorteilen, von denen ich einmal einige aufzählen möchte:
Sachbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro pro Monat. Viele Unternehmen setzen den geldwerten Vorteil zum Beispiel ein bei Tankgutscheinen; Monatskarten oder Zuschüsse für den Nahverkehr; Zuschüssen für das Essen in der Betriebskantine; Zuschüssen zum Beitrag fürs Fitness-Studio; Zeitungsabonnements, etc.
Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind ein immer öfter genutzter geldwerter Vorteil. Dabei kann es sich um Zahlungen handeln, mit denen der Arbeitsgeber die Ausgaben für eine Tagesmutter bezuschusst, oder um Zuschüsse zur Verpflegung und Betreuung. Diese zusätzlichen Zahlungen des Unternehmens sind grundsätzlich steuerfrei. Es gibt auch keine Höchstgrenze. Allerdings muss man diese Voraussetzungen beachten: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig; Der Arbeitgeber zahlt die Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt, die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers mindern den eigenen Aufwand für die Kinderbetreuungskosten.
Unterstützungszahlungen in besonderen Fällen können auch steuerfrei sein. Also zum Beispiel bei Krankheit, einem Todesfall oder bei Geburt. Das Unterstützungsgeld vom Arbeitgeber ist bis zu einer Höhe von 600 Euro steuerfrei.
Arbeitskleidung, steuerrechtlich als „typische Berufskleidung“ bezeichnet, stellt grundsätzlich keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht im steuerlichen Sinn um typische Berufskleidung handelt. Dies hatte der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 21/05). Voraussetzung ist: Der Arbeitgeber hat ein eigenbetriebliches Interesse, dass seine Mitarbeiter bestimmte Kleidung während der Arbeitszeit tragen. Mehr Informationen zum Thema typische Berufskleidung lesen Sie unter → Arbeitskleidung absetzen.
Geburtstagsgeschenke oder Geschenke zu besonderen Anlässen sind ebenfalls geldwerte Vorteile. Diese sogenannten Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers erhält man bis zu einer Höhe von 60 Euro pro Jahr steuerfrei. Unter diesen Freibetrag fallen nur Geschenke, die „im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden“ und zwar aufgrund eines „besonderen persönlichen Anlasses“.
Unterstützt Ihr Chef die Gesundheitsförderung, dann sind die Maßnahmen bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Kopf und Jahr steuerfrei. Auch hier gilt: Steuerfrei sind die Leistungen nur dann, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nur für Maßnahmen, die den Anforderungen der Paragraphen 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
Sie sehen, es gibt eine Menge Möglichkeiten. Zahlt Ihr AG einen Zuschuss zu Ihrem Urlaub, ist das ein geldwerter Vorteil und mangels Begünstigung voll lohnsteuerpflichtig.
Ausnahme:
Für eine kleine Familie lässt das Finanzamt bis zu 364 Euro „Erholungsbeihilfe“ steuerfrei zu.
Bis zu 156 Euro pro Jahr kann ein AG jedem Mitarbeiter als steuerfreie Beihilfe zahlen. Hinzu kommen 104 Euro für den Ehepartner sowie pro Kind weitere 52 Euro. Das bedeutet: Eine vierköpfige Familie kann z. B. 364 Euro steuerfrei erhalten. Die Erholungsbeihilfe kann in der Regel nur einmal im Jahr beantragt werden. Den Zuschuss gibt es unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer schon Urlaubsgeld bekommt. Zahlt der Chef eine Beihilfe zur Erholung, müssen Arbeitnehmer den Betrag – anders als beim Urlaubsgeld – nicht versteuern. Allerdings handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Manche Unternehmen zahlen die Erholungsbeihilfe auch anstelle des Urlaubsgeldes.
- Frage:
Zusätzlich wollen Sie wissen, ob es einen Satz gibt bzw. wie hoch der Steuersatz ist für die Kosten von Handwerkern, deren Übernachtungsmöglichkeiten vom Unternehmen getragen werden.
Ich verstehe Ihre Frage so, ob ein Arbeitgeber Übernachtungskosten für seine Arbeitnehmer bezahlen darf und diese Kosten voll als Betriebsausgabe o.ä. anerkannt werden.
Kosten für die Unterbringung eines AN während einer mehrtägigen Diensteise können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Dabei ist ein steuerfreier Ersatz der Übernachtungskosten seitens des AG möglich. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Erforderlich ist jedoch der Einzelnachweis der Übernachtungskosten. Die vom Hotel, der Pension bzw. dem Gasthof ausgestellte Rechnung muss dann auf Ihren Namen lauten. Anstelle des Einzelnachweises kann auch ein Pauschbetrag von 20,00 € zum Ansatz kommen. Übernachten Sie im Ausland, sind auch höhere Pauschsätze absetzbar.
Frühstückskosten sollten nicht in der Rechnung enthalten sein. Denn dieser Kostenanteil gehört nicht zu den Übernachtungskosten, sondern ist den Verpflegungskosten zuzurechnen. Kann ein Einzelnachweis der Frühstückskosten nicht erbracht werden, muss bei Inlandsreisen 4,80 € bei Auslandsreisen 20 % von den ausgewiesenen Übernachtungskosten abgezogen werden.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Sie haben eine Frage im Bereich Schenkungssteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Gern wieder
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung....
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
allerdings ging es mir bei der steuerlichen Betrachtung nicht um den AN sondern um den AG. Sprich, ich möchte wissen, ob der Arbeitgeber höhere und welche Steuern zahlt, wenn er Angestellten einen Urlaub finanziert, als wenn er ihnen eine Handwerkerunterkunft für die Zeit der Arbeit bezahlt. LG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der AN zahlt mehr Steuern und mehr Sozialversicherung. Der AG übernimmt zusätzlich noch den AG Anteil an der Sozialversicherung. Das Mehr an Lohnsteuern zahlt der AN. (wird ihm abgezogen)
Wenn der AG eine Handwerkerunterkunft während der Arbeit bezahlt, hat das gar nichts mit geldwerten Vorteilen zu tun, weil dies im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG geschieht und nicht als Entlohnung für seine Tätigkeit zu sehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
§ 3 Nr. 34 EStG stellt bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 500 EUR jährlich steuerfrei, (kein Freibetrag sondern Freigrenze) die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer dienen. Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft des Arbeitgebers fördern, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten oder Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden. Auch keine Sozialversicherungspflicht.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen mit 25 % pauschal zu versteuern, was zur Folge hat, dass diese sozialversicherungsfrei sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr
156 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer,
104 EUR für dessen Ehegatten und
52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen.
Dabei hat der Arbeitgeber die Pauschalsteuern zu übernehmen, wobei eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer zulässig ist.
Erholungsbeihilfe dann ganz steuerfrei wenn eine Vebesserung des allgemeinen Gesundheitszustands herbeigeführt werden kann.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, steuerfrei bis zu 500 EUR jährlich zu fördern. Hierzu gehören z. B. auch Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, vor allem jedoch Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen.
Erholungsbeihilfe steuerfrei bei Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit
Erholungsbeihilfen sind jedoch bis zu 600 EUR steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit z.B. einer Kur unterziehen muss. Diese kann auch in einem Betriebserholungsheim erfolgen. Weiterhin müssen die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung festgelegt hat, erfüllt sein, insbesondere ist regelmäßig eine Einschaltung des Betriebsrats erforderlich.
Die Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen kann auch für Kinder des Mitarbeiters in Betracht kommen, wenn das Kind erkrankt ist und zur Wiederherstellung der Gesundheit eine Kur gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP