Dienstwagen - Kilometerpauschale
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bitte um eine entgeltliche steuerliche Beratung für folgenden Sachverhalt:
Seit 2017 wurde mir auf Wunsch ein Firmenwagen für meine Außendiensttätigkeit zur Verfügung gestellt. Die Jahre zuvor bin ich mit meinem Privat-PKW dieser Tätigkeit nachgegangen und habe dafür je Dienstkilometer 0,30 € erhalten.
Da ich nun einen Firmenwagen nutze, wird der geldwerte Vorteil nach der 1%-Reglung besteuert. Außerdem muss ich eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 203,70 € leisten. Des weiteren trage ich selbst sämtliche Benzinkosten. Mit dem Firmenwagen ist mir eine jährlich private Nutzung von maximal 6.000 km gestattet. Jeder Kilometer darüber hinaus, zieht eine Nachzahlung von 0,10 € je Kilometer nach sich.
Im Gegenzug bekomme ich von der Firma für jeden Dienstkilometer 0,08 € erstattet. Dies gleicht aber nicht die tatsächlichen Benzinkosten aus.
Im Jahr 2017 habe ich mit dem Firmenwagen eine Laufleistung von 76.532 km erreicht. Davon entfielen 68.000 km auf Dienstkilometer.
An Spritkosten hatte 7270,- €
Erstattet wurden mir 5438,- €
An geldwerten Vorteil wurden mir pro Monat 81,48 €, also 977,76 € vom Gehalt abgezogen.
Die Zuzahlung von 2444,40 € wurde ebenfalls vom Gehalt abgezogen.
Da ich 2532 km über die freie Laufleistung privat gefahren bin, musste ich 253,20 € nachzahlen.
Ich habe also 5507,36 € aus eigener Tasche bezahlt.
Nun meine Frage an Sie:
Kann ich gegenüber dem Finanzamt 0,30 € je Dienstkilometer geltend machen ?
Wenn nein, kann ich überhaupt etwas geltend machen und vor allem was und wie ?
Für eine Beratung diesbezüglich wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
A. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen den Wagen zur privaten Nutzung überläßt, ist der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern, Diese erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs.
Der private Nutzungsanteil wird jedoch durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers gemindert. Hierbei werden nach neuerer Rechtsprechung auch vom Arbeitnehmer übernommene Kosten angerechnet, beispielsweise Spritkosen.
In Ihrem Fall wären somit die selbst getragenen Spritkosten (7.270,00 € - 5.438,00 € = 1.832,00 €) sowie die pauschale Zuzahlung in Höhe von 12 x 203,70 € = 2.444,40 und die nutzungsabhängige Zuzahlung von 253,20 € abzuziehen, in der Summe also 4.529,60 €.
Diese Zuzahlung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Eine pauschaler Ansatz von 30 Cent je dienstlich gefahrenem Kilometer ist nicht möglich, da der Firmenwagen genutzt wird.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
der Arbeitgeber versteuert tatsächlich nach der 1%-Reglung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges.
Wie kann nun aber ich, durch die Zuzahlung und das Tragen der Spritkosten den privaten Nutzungsanteil mindern? Kann ich eine Kilometerpauschale erheben und wenn ja in welcher Höhe?
Wenn es mit der Kilometerpauschale nicht geht, wie mache ich meine Kosten gegenüber dem FA geltend?
Mit freundlichen Grüßen
A. R.
entschuldigen Sie die vorhergehende Rückfrage. Ich habe auf dem iPad nur den ersten Teil gelesen, dadurch erübrigt sich die Frage nach der Kilometerpauschale.
Jetzt steht nur noch die Frage aus, unter welchem Punkt ich die selbstgetragenen Kosten in der Steuererklärung eintragen muss.
Mit freundlichen Grüßen
der private Nutzungsanteil ist im vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Arbeitslohn enthalten. Somit wäre der Wert des Bruttoarbeitslohns entsprechend zu korrigieren.
Damit das Finanzamt dies auch entsprechend berücksichtigt, sollte Sie einen entsprechenden Hinweis in der Steuererklärung geben, damit das Finanzamt nicht einfach den Arbeitslohn gemäß Lohnsteuerbescheinigung ansetzt (beispielsweise 2017 auf Seite 4 des Hauptvordrucks, Zeile.98, "Ergänzende Angaben").
Falls die restlichen Werbungskosten über 1,000 € liegen, können Sie aus Praktikabilitätsgründen den Betrag auch als Werbungskosten ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater