Änderung Stundenlohn
Fragestellung
Guten Tag, ich möchte einem MA den Stundenlohn reduzieren. Sein bisheriger Stundenlohn wurde freiwiilig über Tarif gezahlt und jetzt möchte ich nur noch den vorgeschriebenen Mindestlohn von 11,75 € bezahlen.
Der MA hat der Freiwilligkeit zugestimmt und weiß, das ereigentlich überbezahlt ist.Einen Fachkraftnachweis kann er nicht vorlegen.
Zusätzlich ist dieser MA noch im Kündigungsschutz weil er für nächsten Monat Elternzeit als Papa beantragt hat.
Meine Frage :
kann ich auf Grund seiner Zustimmung ( Anlage- unterschrieben vorhanden) den Stundenlohn reduzieren oder muss ich erneut seine Zustimmung dazu einholen weil es AV Inhalt ist ?
Benötige ich bei Reduzierung des Stundenlohnes eine Änderung des AV , die der MA unterschreiben muss?
Mit der " Befreiung aus der Tarifbindung" könnte ich doch einfach niedrigeren Lohn zahlen oder nicht?
Kann ich im bestehenden Kündigungsschutz überhaupt eine Änderung veranlassen ?
LG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Wenn Sie den Stundenlohn des Arbeitnehmers reduzieren möchten, müssen Sie hierzu eine vertragliche Änderungsvereinbarung zu § 1 treffen und benötigen somit die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Aus dem Wort "freiwillig" in § 1 ergibt sich lediglich, dass Sie freiwillig über Tarif zahlen, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet wären. Es wurde dann aber dieser Stundenlohn vereinbart, auch wenn die übertarifliche Zahlung freiwillig war.
Es wurde aber keine dahingehende ausdrückliche Regelung in den Vertrag mit aufgenommen, dass der den Tariflohn übersteigende Anteil auf freiwilliger Basis und gezahlt wird und dieser Teil jederzeit durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Dies hätte dann ausdrücklich im Vertrag geregelt werden müssen, dass dieser übertrarifliche Teil wie eine übertarifliche Zulage zu behandeln ist und jederzeit vom Arbeitgeber widerrufen bzw. gestrichen werden kann.
Sie können es zwar versuchen, so zu argumentieren, dass der den Tariflohn übersteigende Teil des Stundenlohns nur freiwillig gezahlt wurde und daher einseitig von Ihnen widerrufen werden kann. Sollte der Arbeitnehmer sich dagegen aber wehren, kann ich nicht empfehlen, es mit der vorliegenden Formulierung auf einen Rechtstreit ankommenzu lassen, da hier ein fester Stundenlohn vereinbart wurde, der nur im Einvernehmen oder durch eine Änderungskündigung reduziert werden kann.
2.
Es stellt sich die Frage, was mit der Formulierung "Befreiung aus der Tarifbindung" gemeint ist. Falls das Unternehmen tarifgebunden ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a)
Es gibt einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Gewerbe. Dieser muss dann von allen Unternehmen in dieser Branche eingehalten werden.
b)
Es gibt keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für die Branche, der Arbeitgeber ist aber Mitglied im tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband und der Mitarbeiter Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. In diesem Fall sind die Tariflöhne anzuwenden, wobei auch jederzeit übertarlich gezahlt werden kann. Es kann dann aber grundsätzlich nicht unter Tariflohn gezahhlt werden, es sei denn, es gibt eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für eine untertarfiliche Bezahlung auf betrieblicher Ebene.
c)
Das Unternehmen ist nicht tarifgebunden. In diesem Fall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Stundenlohn bzw das Gehalt frei vereinbaren.
Vorliegend ist aber entscheidend, dass hier - losgelöst vom Tarifvertrag - ein bestimmer Stundenlohn vereinbart wurde. Dies kommt auch in dem Hinweis zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer "somit nicht mehr der aktuellen Bautarifbindung "Trockenbauer unterliegt". Es wurde somit von den Parteien individualvertraglich ein bestimmter Stundenlohn vereinbart. §1 enthält - wie ausgeführt - auch keine dahingehende ausdrückliche Regelung, dass der Arbeitgeber den Teil, der den Tariflohn übersteigt, jederzeit wieder streichen kann. Damit müsste eine Änderung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden, die einen niedrigeren Stundenlohn vorsieht. Hierfür benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitnehmers.
3.
Während der Elternzeit genießt ein Arbeitnehmer grundsätzlich Kündigungsschutz, d.h. dass er nicht entlassen werden kann. Während der Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, es sein denn, dass der Arbeitnehmer in Teilzeit weiterarbeitet während der Elternzeit.
Falls der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht arbeitet, ruht das Arbeitsverhältnis mti der Folge, dass in dieser Zeit auch kein Gehalt zu zahlen ist.
Der Arbeitnehmer kann sich aber durchaus vor und nach der Elternzeit auf eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen einlassen, um zum Beispiel seinen Arbeitsplatz auch langfristig zu sichern.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Klar und verständlich formuliert!
Danke
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann