Prüfung Vermittlungsauftrag - Handwerksunternehmen aus Polen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
als Geschäftsführer einer GmbH beabsichtige ich ein Vermittlungsunternehmen für Handwerksunternehmen zu beauftragen. Die vermittelten Unternehmen haben Ihren Sitz in Polen.
Ich möchte gerne sicherstellen, dass eine Beschäftigung rechtlich unbedenklich ist. Steuern sollen ordnungsgemäß bezahlt werden und eine Beschäftigung legal sein.
Was habe ich zu beachten? Welche Papiere müssen die Unternehmen vorweisen können?
Ich habe schon folgende ähnliche Frage/Antwort gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Handwerker-aus-Polen--f112460.html
Ist es richtig, dass die zu beauftragende Firma in Deutschland gemeldet sein muss? Muss eine Arbeitserlaubnis vorliegen? Innerhalb der EU sollten das doch keine Themen sein?
Anbei ein Mustervertrag des Vermittlungsunternehmens.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
T. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die von Ihnen zitierte Antwort stimmt nach meiner Einschätzung nach wie vor, es gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die Steuergesetzgebung wie auch die deutsche Handswerksordnung insbesondere.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet das Recht eines Arbeitnehmers, in jedem Mitgliedstaat einer nicht selbstständigen Tätigkeit wie ein Inländer nachzugehen (Beispiel: Arbeitnehmer kommen nach Deutschland, um hier unselbstständige Arbeit bei Unternehmen zu leisten).
Die jetzigen EU-Mitgliedsstaaten konnten den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten für maximal 7 Jahre ("2 plus 3 plus 2"-Regelung) beschränken.
Die deutsche Bundesregierung hat der EU-Kommission mitgeteilt, dass sie den Arbeitsmarktzutritt für Arbeitnehmer aus den zum 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten um weitere zwei Jahre beschränken wird. Deutschland nimmt damit die Übergangsmaßnahmen in Anspruch, die in den Beitrittsverträgen ausgehandelt wurden, und die bis zum 30. April 2011 gelten.
Das ist aber aber damit schon zahlreiche Jahre ausgelaufen und unterliegt keinen Beschränkungen mehr.
Unternehmen aus Mittel- und Osteuropa können z. B als Subunternehmer eines Generalunternehmers mit Sitz in Deutschland Bauaufträge übernehmen.
Dabei ist der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer auch seit 2011 in bestimmten Bereichen wie dem Baugewerbe nicht mehr durch nationale Kontingente zahlenmäßig begrenzt.
Die Dienstleistungsfreiheit garantiert das Recht eines selbstständigen Unternehmers, gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten in jedem Mitgliedstaat anzubieten,
ohne am Ort der Leistungserbringung einen Firmensitz zu gründen.
Das benötigt man also hierbei nicht (mehr).
Von der Dienstleistungsfreiheit ist auch die Entsendung von Arbeitnehmern zur Leistungserbringung erfasst (Beispiel: Bauunternehmen akquirieren Aufträge in Deutschland und arbeiten „über die Grenze“ bzw. durch Entsendung von Arbeitnehmern).
Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten können aber ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel.
Sie halten sich in Deutschland berechtigt auf, wenn sie durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates nachweisen.
Die Ausländerbehörde stellt ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus.
Noch zwei wichtige Sachen:
Wenn EU-Arbeitnehmer in Deutschland tätig werden müssen, müssen Sie die dortigen gesetzlichen Voraussetzungen der Handwerksordnung, Berufsausübungszulassung für bestimmte Handwerke und so weiter und die Arbeitsschutzvorschriften und alles weitere am Gesetzgebung in Deutschland beachten.
Das EU-Parlament hat auch vor kurzem eine neue EU-Entsenderichtlinie verabschiedet. Damit müssen entsandte Arbeitnehmer ab Mitte 2020 so entlohnt werden wie einheimische.
Zudem sollen folgende Vergütungsregeln gelten:
- Arbeitgeber müssen die Kosten für Reise, Verpflegung und Übernachtung der entsandten Arbeitnehmer tragen. Sie dürfen sie nicht mehr vom Lohn abziehen.
- Entsendungen sind künftig auf 12 Monate beschränkt. Eine weitere Verlängerung um sechs Monate ist möglich. Danach dürfen die entsandten Arbeitnehmer zwar im Gastland bleiben, dann gelten für sie aber alle dortigen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Eine Frage zum Maklervertrag - dem Muster: Geht es da um Ihre Maklerleistungen oder um solche von anderen? Danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, die bei mir für etwas mehr Klarheit sorgt. Ich entnehme der Antwort, dass, wenn das Unternehmen folgende Kriterien erfüllt,
- Arbeitnehmer besitzen Arbeitserlaubnis für Deutschland
- Firma ist bei dt Finanzbehörden gemeldet
- Es besteht keine Scheinselbstständigkeit
- Arbeitnehmer besitzen Aufenthaltsrecht
- Vergütung entspricht EU Standards
- Vorschriften der Arbeitssicherheit werden erfüllt
Eine Beauftragung unbedenklich ist.
Zu Ihrer Frage: Es geht um Maklerleistungen eines anderen mir gegenüber.
Grüße,
T. G.
außerdem zur Info: Die polnischen Unternehmen sind in Polen gemeldet und benötigen nach Einschätzung des Maklers nur ein Gewerbe und den Nachweis der Sozialversicherung in Polen (kurz A1). Ist das soweit korrekt?
Grüße,
T. G.
Danke für Ihre Nachfragen, die ich noch heute beantworte. Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
In Ordnung, aber ich nehme an, der Makler meinte das nur in Bezug auf polnisches Recht, oder? Ansonsten gilt das, was ich geschrieben hatte. Das haben und Sie richtig zusammengefasst.
Die Maklertätigkeit im Hinblick auf die Personalvermittlung ist hier durchaus möglich.
Das ist auch seit Ende März 2002 wesentlich vereinfacht möglich und zulässig.
Da sehe ich kein Problem hinsichtlich des Maklervertrages. Falls Sie noch etwas wissen möchten, schreiben Sie mir einfach, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ich muss doch noch einmal auf diese Thematik zu sprechen kommen:
Es ist so, dass wir am Ende ein Unternehmen aus Polen beauftragen, bei dem diese Mitarbeiter angestellt sind. Die Mitarbeiter sind also nicht bei uns angestellt. Aus Sicht des Maklers ist die Arbeitserlaubnis kein Hindernis, da das Unternehmen in der EU gemeldet ist.
Die Rechnungen werden außerdem nach §19 Umsatzsteuergesetz abgerechnet. D.h. eine MwSt wäre dann auch nicht notwendig
Ist das so korrekt?
Grüße,
TG
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig, die Arbeitserlaubnis wird nicht das Problem sein, nur müsste die Voraussetzungen der Handwerksordnung erfüllt sein, s. o.
Soweit der § 19 UStG erfüllt ist, ginge dieses ggf., aber leider muss ich sagen, dass ich keine steuerrechtliche Beratungen prüfen kann, da das nicht in meiner Kompetenz liegt - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Da müsste ggf. ein Kolleg für Steuerrecht oder ein Steuerberater gefragt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt