Die DF Deutsche Forfait AG hat am 29. September 2015 beim Amtsgericht Köln Insolvenzantrag gestellt. Die Restrukturierungsmaßnahmen sollen in einem Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung fortgesetzt werden, teilte das Unternehmen mit.
Im Schutzschirmverfahren ist die DF Deutsche Forfait AG für einen Zeitraum von drei Monaten vor Vollstreckungen und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger geschützt und bleibt handlungsfähig. In dieser Zeit will der Vorstand die Gespräche mit den verschiedenen Investorengruppen fortsetzen und eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens erreichen, teilt das Unternehmen mit. Sollte dies nicht gelingen, kann nach Ablauf der drei Monate aber auch die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens stehen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens sei notwendig geworden, da die Gespräche mit den Investoren nicht rechtzeitig bis zum 30. September erfolgreich abgeschlossen werden können. Außerdem seien nicht genug Anleihegläubiger zum Verkauf ihrer Anleihen zu 50 Prozent des Nennwerts bereit gewesen. Es hätten lediglich Angebote im Volumen von nominal 2,5 Millionen Euro vorgelegen. Das Doppelte sei erforderlich, so das Unternehmen. Der Verkauf der Anleihen ist Teil des Restrukturierungskonzepts, um die bestehende Eigenkapitallücke zu schließen.
Die Deutsche Forfait AG hatte 2013 eine Anleihe (ISIN: DE000A1R1CC4 / WKN A1R1CC) mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Bei einer siebenjährigen Laufzeit sollte die Anleihe jährlich mit 7,875 Prozent verzinst werden. Um eine Sanierung zu ermöglichen, hatten die Anleihegläubiger erst im Februar einer deutlichen Senkung des Zinskupons bis Mai 2018 auf zwei Prozent p.a. zugestimmt. Nun müssen sie wieder eine schlechte Nachricht verdauen und mit finanziellen Verlusten rechnen. Denn nach wie vor ist ungewiss, ob die Sanierung des Unternehmens in den kommenden drei Monaten nachhaltig gelingen kann oder ob die Bemühungen letztlich doch in der Insolvenz münden.
Den Anleihegläubigern ist zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltliche prüfen lassen. In diesem Zusammenhang ist nach rechtlicher Einschätzung der Kanzlei Kreutzer zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, wobei das Geschäft in der Folge komplett rückabgewickelt werden kann, oder ob auch Schadensersatzansprüche aus Prospektfehlern in Betracht kommen können.