Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit aus dem Ausland
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kurz zu meiner Situation:
Ich bin wohnhaft in Deutschland, arbeite seit kurzem für eine chinesische Firma, die keine Niederlassung in Deutschland hat. Ich arbeite vom Home Office aus. Meine Tätigkeiten liegen darin Kunden zu besuchen und den Markt zu analysieren.
Habe selbst keine eigene Rechte Verträge abzuschließen und habe auch keine Ware in Deutschland, die ich direkt verkaufen kann. Ich führe also keine Verkäufe durch, schreibe keine Verträge oder ähnliches. Habe also keine Befugnis irgendwas selbstständiges, was nach einem Vertrieb aussehen könnte, zu tun.
Mein Gehalt beträgt monatlich 5000€. Da meine Firma sich in China befindet zahlen sie keine Sozialabgaben und auch keine Steuern. Von meinen 5000€ Lohn muss ich also selbst abziehen die Steuer und Sozialabgaben.
Zusätzlich zu meinem monatlichen Lohn erhalte ich auch noch Spesen zurück erstattet, die ich für Geschäftsreisen ausgebe (Bahnfahrten, Übernachtungen in Hotels, etc).
Ich selbst bin verheiratet, aber kinderlos. Meine Frau hat sich dieses Jahr selbstständig gemacht, verdient derzeit aber noch keine 200€ im Monat. Sie betreibt nur ein kleines Online Gewerbe mit noch kaum Einkommen.
Ich habe noch keine Steuernummer, da ich zuvor noch nie in Deutschland gearbeitet habe.
Ich habe zuvor bereits einmal das Finanzamt kontaktiert. Diese sagten mir, dass solche Einnahmen, Einnahmen sind aus nicht selbstständiger Arbeit aus dem Ausland. Ich also keine Lohnsteuer zahlen muss aber Einkommenssteuer.
Ich habe leider keinerlei Ahnung, was meine nächsten Schritte sein sollten. Von daher meine Fragen:
1. Was muss ich beim Finanzamt machen? Bzw. was muss dort beantragen, damit ich die Steuer bezahlen kann?
2. Kann man im Voraus berechnen, wie viele und welche Sozialabgaben ich zu begleichen habe? Wenn ja, wie viel wird es sein?
3. Das gleiche gilt für die Einkommenssteuer, kann man im Voraus berechnen, wie hoch die sein wird?
4. Wie regle ich das mit der Krankenkasse? Momentan bin ich bei meiner Frau mitversichert. Aber das wird sich ja jetzt ändern. Ich weiß aber selbst noch gar nicht, wie hoch mein Netto Gehalt ist.
5. Muss ich auch in die Rentenkasse einzahlen, oder ist das freiwillig?
Ich bitte um eine detaillierte Antwort auf meine Fragen. Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich antworte im Anschluss direkt an die erneut aufgeführte jeweilige Frage:
1. Was muss ich beim Finanzamt machen? Bzw. was muss dort beantragen, damit ich die Steuer bezahlen kann?
Sie müssen bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag stellen, weil Ihr Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig ist und daher keine Lohnsteuer abführen kann. Die Vorauszahlungen werden quartalsweise geleistet, jeweils März, Juni, September und Dezember des laufenden Jahres. Hierfür bekommen Sie vom Finanzamt einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid. Den Antrag stellen Sie schriftlich unter Angabe der monatlichen Bezüge in Höhe von brutto 5.000 Euro.
2. Kann man im Voraus berechnen, wie viele und welche Sozialabgaben ich zu begleichen habe? Wenn ja, wie viel wird es sein?
Der Beschäftigte ist grundsätzlich in dem Land versichert, in dem er erwerbstätig ist. Sein Wohnsitz ist nicht ausschlaggebend. Wer in Deutschland arbeitet, ist also grundsätzlich auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt dabei der Grundsatz, dass immer nur das Sozialrecht eines Staates anzuwenden ist.
Ich haben Ihnen eine Proforma Berechnung als Bilddatei hochgeladen, Steuerklasse 3 und sozialversicherungspflichtig. Hier sehen Sie die entsprechenden Abgaben
3. Das gleiche gilt für die Einkommenssteuer, kann man im Voraus berechnen, wie hoch die sein wird?
A: Siehe Bilddatei (hochgeladen). Die monatliche Lohnsteuer gibt es bei ihnen ja nicht, sodass Sie den Betrag x 3 quartalsweise vorausbezahlen müssen.
4. Wie regle ich das mit der Krankenkasse? Momentan bin ich bei meiner Frau mitversichert. Aber das wird sich ja jetzt ändern. Ich weiß aber selbst noch gar nicht, wie hoch mein Netto Gehalt ist.
A: Sie müssen sich eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen und sich vor Ort dort beraten und anmelden. Eine Versicherung über Ihre Frau entfällt alleine schon wegen der Höhe Ihres Einkommens. Die Höhe des verbleibenden vorläufigen Nettogehalts bitte der Datei entnehmen.
5. Muss ich auch in die Rentenkasse einzahlen, oder ist das freiwillig?
Grundsätzlich ja! Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in Deutschland gilt in Fällen, in denen ausländische Arbeitgeber (hier China) einen Arbeitnehmer für einen im Voraus begrenzten Zeitraum !!! nach Deutschland entsenden. Ich denke nicht, dass dies bei Ihnen der Fall ist. Wenn ja, gilt: Der ausländische Sozialversicherungsträger bescheinigt dass die Entsendung zeitlich begrenzt ist und wie lange diese dauert. Diese Bescheinigung legen Sie dann der Krankenkasse.
Weitere Infos zur Sozialversicherung:
"Ausländer aus einem Staat, der nicht zur EU gehört und der mit Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, benötigen einen für alle Länder des Schengener Abkommens gültigen Krankenversicherungsschutz, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen.
Für das außerdem erforderliche Visum ist es notwendig, dass die Betroffenen gesundheitlich abgesichert sind.
Spätere Rentenansprüche
Auch wenn Ihr Mitarbeiter aus dem vertragslosen Ausland stammt, gehen ihm seine Rentenansprüche, die er durch Zahlung seiner Beiträge in Deutschland erworben haben, nicht verloren. Wenn er die Wartezeit sowie die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat er unter Umständen einen Anspruch auf Rente. Der ausländische Mitarbeiter sollte in diesem Fall nach der Rückkehr in sein Heimatland einen entsprechenden Antrag bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat stellen, da hier seine Angaben direkt beglaubigt werden können. Von dort wird dann der Antrag nach Deutschland weitergeleitet. Zu beachten ist aber, dass für eine deutsche Rente immer die deutschen Vorschriften zum Renteneintrittsalter gelten.
Beitragsrückerstattung
Unter Umständen können Beschäftigte aus dem vertragslosen Ausland nach der Rückkehr in ihr Heimatland bei der Deutschen Rentenversicherung auch einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht, also seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem deutschen Arbeitgeber, müssen dabei mindestens 24 Kalendermonate verstrichen sein. Der Rückkehrer sollte berücksichtigen, dass ihm von der Rentenversicherung die für ihn gezahlten Beiträge nur zur Hälfte, nämlich ohne den Arbeitgeberanteil, erstattet werden. Nach der Beitragsrückerstattung ist das gesamte Versicherungsverhältnis aufgelöst. Dem Rückkehrer steht später auch kein Rentenanspruch mehr zu. Eine solche Beitragsrückerstattung ist im Übrigen nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager
www.kanzlei-schenk.eu
danke für Ihre Antwort. Ich hätte da noch einige Rückfragen:
- Muss ich die Spesen (die von Monat zu Monat ja variieren), auch im Antrag beim Finanzamt erwähnen?
- Zu Punkt 3): "A: Siehe Bilddatei (hochgeladen). Die monatliche Lohnsteuer gibt es bei ihnen ja nicht, sodass Sie den Betrag x 3 quartalsweise vorausbezahlen müssen."
Verstehe ich das richtig, dass die Summe der Lohnsteuer auch die gleiche Summe an Einkommensteuer ist? Also 657,67€ pro Monat Einkommensteuer? Ich dachte die Einkommensteuer fällt höher aus als die Lohnsteuer?
- Zu Punkt 5): Ich bin selbst chinesischer Staatsbürger. Meine Frau deutsche Staatsbürgerin. Entsendet wurde ich von der chinesischen Firma nicht. Ich arbeite sehr selbstständig für die Firma, kann mir meine Aufgaben und die Zeit frei einteilen (bei trotzdem festen Lohn).
Im meinem Falle, kann man nicht irgendwie die Rente umgehen? Weil falls ich irgendwann nach mein Heimatland zurück kehren sollte, bekomme ich, wenn ich es richtig verstanden habe nur 50% von meiner Renteneinzahlung zurück obwohl ich selbst 100% davon bezahlt habe? Einen Anteil von einer deutschen Firma gibt es im meinem Falle ja nicht.
Bei vielen Selbstständigen ist ja eine freiwillige Renteneinzahlung möglich. Käme es bei mir gar nicht in Frage?
Vielen Dank
Was ich hier gerne zusätzlich beantworte st das Thema Lohnsteuer: Lohnsteuer ist eine Art Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Normalerweise sollte diese so hoch sein, dass man keine Einkommensteuer nachzahlen muss. Das hängt aber davon ab, ob man ggf. noch weitere Einkünfte hat. 3 x der monatliche Betrag = 1 x Quartals-Vorauszahlung