Kindergeld für geschiedene Eu-Ausländer
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin polnischer Staatsbürger und bin seit 2012 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt.Meine geschiedene Frau lebt mit unseren gemeinsamen Kindern in Polen.Ich habe 2012
in Deutschland einen Antrag auf Kindergeld gestellt,aber bis heute wurde noch kein Kindergeld ausgezahlt.Seit einem Urteil vom Bundesfinanzhof aus dem Jahr 2016 ist klar,daß in meinem Fall meine Ex Frau den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld hat,da die Kinder in ihrem Haushalt leben.Falls meine Ex-Frau keinen Antrag auf deutsches Kindergeld stellen sollte,müßte die Familienkasse meinen Antrag bearbeiten,so als ob sie ihn gestellt hätte.
Da ich meinen Unterhaltsverpflichtungen stets nachgekommen bin,würde mir die Hälfte des Kindergeldes zustehen,falls meine Ex Frau eine Zahlung erhält.Da sie nicht mehr mit mir sprechen will,habe ich bei der Familienkasse angerufen.Dort wollte man mir aus Datenschutzgründen zuerst keine Auskunft geben.Im Laufe des Gesprächs meinte die Mitarbeiterin der Familienkasse dann aber,daß meine Ex Frau in Polen zur Familienkasse gehen müßte, um deutsches Kindergeld zu erhalten.Meine eigentliche Frage ist nun:Was kann ich tun,wenn die Familienkasse meinen Antrag
nicht zu Gunsten meiner Ex Frau bearbeitet.Laut Urteil des Bfh müßte sie das doch tun,oder?Habe ich als nachrangig Kindergeldberechtigter irgendeine Möglichkeit das Kindergeld zu erhalten,wenn meine Ex Frau in Polen keinen Antrag auf deutsches Kindergeld stellt und die Familienkasse meinen Antrag deswegen nicht bearbeiten will?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
das Urteil BFH, Urt. v. 15.6.2016 – III R 60/12 beschäftigt sich mit der von Ihnen gestellten Frage.
Ich hänge es als Dokument an. Es ist auch als Jurist als überaus schwer verständlich zu werten. Zum einen macht das Gericht die Entscheidung von der nationalen Rechtslage in Polen abhängig, die aufzuklären sei. Naturgemäß ist mir diese nicht nachvollziehbar. Zumindest im Originalwortlaut.
Zumindest kann man aber folgendes dem Urteil entnehmen:
"Denn nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr (hier ggf. die Pflegeelternteile), berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 S. 3 der VO Nr. 987/2009 der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier Deutschland), einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem „anderen Elternteil“ gestellt wird.
Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kl. daher nicht wegen der fehlenden Antragstellung der Pflegeeltern zuerkannt werden (EuGH in DStRE 2015, 1501 Rn. 50). Vielmehr reichte es aus, dass der Kl. einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. Diesen hätte die deutsche Familienkasse auch als solchen zugunsten des Kindergeldanspruchs des Pflegeelternteils zu berücksichtigen."
Mit einfachen Worten: Selbst wenn Ihnen das Geld nicht zustehen sollte, muss dann dem Elternteil in Polen das Geld ausgezahlt werden.
Die Behörde kann also nicht einfach sagen: wir zahlen nicht, weil der vorrangig Berechtigte keinen Antrag gestellt hat.
Sie sollten also der Behörde per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Auszahlung des Kindergeldes an die Kindsmutter setzen z.B. zum 5.6.2018. Wenn die Behörde nicht reagiert, würde ich Ihnen nach Eintritt des Zahlungsverzuges die Mandatierung eines Kollegen / einer Kollegin vor Ort anraten. Zwangsweise zivilirechtlich durchsetzbare Ansprüche gegenüber der Kindsmutter sehe ich eher nicht, weil ja zwischen Ihnen beiden kein direktes Schuldverhältnis besteht, sondern "nur" zwischen Ihnen und ihrem Kind.
Zahlen muss die Behörde auf Basis des Urteils m.E. aber so oder so.
MfG
D. Saeger
- RA -
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danke für Ihre Antwort.Ich kenne dieses Urteil und verstehe nicht,wieso die Familienkasse nicht zahlt.Entweder hat sie noch irgendein Schlupfloch gefunden oder sie versucht dem deutschen Staat Geld zu sparen.Das Kindeswohl steht scheinbar bei ihr nicht an erster Stelle.Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe,gibt es die Möglichkeit,dass sie das Kindergeld an mich auszahlt jedenfalls nicht.Ich hoffe,dass Sie mit Ihrer Einschätzung richtig liegen und werde Ihren Rat befolgen.
Mfg