TVÖD - neue EGO - Eingruppierung - höherwertige Tätigkeit seit 10/2016
Fragestellung
Oktober 2016 – Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber mit der Bitte um Überprüfung der Eingruppierung EG 8, Stufe 3, da sich die Tätigkeiten schleichend geändert haben und nun höherwertige Tätigkeiten ausgeübt werden.
Mai 2017 – Nach Arbeitsplatzbesuch und Interviews wird die Stelle mit 9c bewertet und der Geschäftsverteilungsplan geändert. Nach Auskunft des Arbeitgebers gibt es nun nur 2 Möglichkeiten der Eingruppierung:
1. rückwirkend ab Oktober 2016 in EG 9 und ab 2017 Überleitung in EG 9b (Hier wäre ich aufgrund meines Alters von der Prüfungspflicht befreit) oder
2. ab 01/2017 beibehalten der EG 8 mit 4,5 % Zulage bis zum Erreichen der 20 Jahre im öffentlichen Dienst.
Grund ist, dass ich „nur“ eine Ausbildung habe und zwar über 40 Jahre, aber erst 15 Jahre im öffentlichen Dienst bin.
Es wurde mir abgeraten, bei der Auswahl der 1. Möglichkeit einen Antrag nach Höhergruppierung nach 9c zu stellen - dieser würde zu einer korrigierenden Rückgruppierung nach 9a führen. Ein Erreichen der 9c wäre bei der 1. Auswahl nicht mehr möglich. Ohne Antrag würde die Ausschlussfrist greifen, mit Antrag die Rückgruppierung.
Kann die einmal erfolgte Befreiung der Prüfungspflicht durch die neue EGO aufgehoben werden?
Wie sieht es mit §13 Eingruppierung in besonderen Fällen aus? Habe ich in diesem Fall evtl. die Möglichkeit auch ohne Prüfungspflicht direkt in 9c eingruppiert zu werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ruben Meyer
Sehr geehrte Ratsuchende, herzlichen Dank für Ihre Anfrage auf yourxpert. Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber am 26.2.2002 einen Vertrag auf Grundlage des BAT abgeschlossen. Laut Vertrag waren Sie zunächst als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Vergütungsgruppe VII Anlage 1 a BAT Fallgr. 1 eingruppiert.
Laut Ihrem Arbeitsvertrag gilt der BAT und die diesen ersetzenden Tarifverträge. Im Jahr 2005 erfolgt eine wirksame Überleitung in den Bereich TVöD-V. Es gilt für Ihr Arbeitsverhältnis damit der TVöD und auch die neue EGO. Zum 27.1.2016 erfolgte eine Umsetzung auf die Stelle „Mitarbeiterin überörtliche Kostenerstattung“. Hier wurden Sie in die EG 8 des TVöD-V (Kommunale Arbeitgeber) eingruppiert.
Laut Gehaltsabrechnung werden Sie in die EG 8 Stufe 3 eingruppiert. Ein Besitzstand wird nicht gezahlt. Zum 11.07.2017 erfolgte eine weitere Umsetzung auf die Stelle „Mitarbeit überörtliche Kostenerstattung § 89d SGB VIII“. Im Oktober 2016 haben Sie einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung EG 8, Stufe 3 gestellt, da sich Tätigkeiten schleichend geändert haben und nun höherwertige Tätigkeiten ausgeübt werden. Nach einer Prüfung wurde dies auch so bestätigt und die Stelle (an sich) wird mit der EG 9c bewertet und der Geschäftsverteilungsplan wurde geändert.
Nach Auskunft Ihres Arbeitgebers soll es nun zwei Möglichkeiten der Eingruppierung geben:
1. Eingruppierung rückwirkend ab Oktober 2016 in die EG 9 und ab 2017 Überleitung in EG 9b (Hier wären Sie von der Prüfungspflicht befreit) 2. ab 01/2017 beibehalten der EG 8 mit 4,5 % Zulage bis zum Erreichen der 20 Jahre im öffentlichen Dienst Die Begründung lautet: „nur“ eine Ausbildung und erst 15 Jahre im öffentlichen Dienst. Es wurde Ihnen abgeraten, bei der Auswahl der 1. Möglichkeit einen Antrag nach Höhergruppierung nach 9c zu stellen.
Ein Erreichen der 9c wäre bei der 1. Auswahl nicht mehr möglich. Die neue Entgeltordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der kommunalen Fassung (TVöD-VKA) unterliegen. Sie gilt damit auch für Ihr Arbeitsverhältnis. Zum Jahreswechsel 2016 auf 2017 erfolgte eine Überleitung in die neue Entgeltordnung. Es gilt weiterhin die Tarifautomatik, also die automatische Anwendung der Entgeltordnung und die Zahlung des entsprechenden Entgeltes für die tatsächlich übertragenen und überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Eine Besonderheit gilt bei der EG 9. Hier erfolgt eine Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. Das Überleitungsrecht (§§ 29 ff. TVÜ-VKA) regelt, dass diejenigen Beschäftigten, die bisher der Entgeltgruppe 9 zugeordnet waren, zum 01.01.2017 durch den Arbeitgeber den Entgeltgruppen 9a und 9b zugeordnet werden müssen. In Ihrem Fall wurde eine Stellenbewertung nachgeholt und eine vollständige Stellenbeschreibung im alten Vergütungsrecht des BAT/BAT-O erstellt.
Im Ergebnis dieser Bewertung erfolgte eine Eingruppierung in die EG 9. Erst danach kann überhaupt korrekt in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet werden. EG 9a – Heraushebung: 1/2 selbstständige Leistungen EG 9b – Hochschulabschluss (Bachelor) und entsprechende Tätigkeit – gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen EG 9c – Heraushebung: besonders verantwortungsvolle Tätigkeit Die neue EG 9c ist mit neuen Tätigkeitsmerkmalen belegt.
In der EG 9 gibt es zwei Besonderheiten: Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 werden automatisch in eine der neuen Entgeltgruppen 9a oder 9b übergeleitet. Dies bedeutet allerdings keine Höhergruppierung, sondern eine Neuzuordnung. Denn die alte Entgeltgruppe 9 wird neu strukturiert und dementsprechend aufgeteilt. Die EG 9b können Sie somit aus dem Ergebnis der Stellenbewertung erhalten. Die EG 9c erfordert eine Neuzuordnung mit Prüfung allein nach der neuen EGO. Die Anwendung der 1. Alternative nach Auskunft Ihres Arbeitgebers ist somit korrekt. Sie müssten rückwirkend ab Oktober 2016 in EG 9 eingruppiert werden und dann müsste ab 2017 die Überleitung in EG 9b erfolgen. Nicht korrekt ist die Auskunft, dass ein Erreichen der 9c wäre bei der 1. Auswahl nicht mehr möglich wäre.
Sie können auch weiterhin einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 9c stellen. Diese Eingruppierung ist aber natürlich nur dann gerechtfertigt, wenn die entsprechenden Merkmal der Eingruppierung erfüllt sind. Die vom Arbeitgeber benannte 2. Alternative ist für mich nicht nachvollziehbar: ab 01/2017 beibehalten der EG 8 mit 4,5 % Zulage bis zum Erreichen der 20 Jahre im öffentlichen Dienst. Dies entspricht nicht mir bekannten Grundsätzen der Eingruppierung (weder von noch nach In-Kraft-Treten der neuen EGO).
Für eine Zuordnung in die EG 9c müssten Sie somit einen extra Antrag stellen. Im Einzelfall können aber auch nachteilige Folgen mit dem Antrag damit verbunden sein. Dies kann bei Ihnen eine geringere Jahressonderzahlung oder eine ungünstigere Stufenzuordnung sein. Deshalb muss vor einer solchen Antragstellung geprüft werden, ob unter dem Strich und auf Dauer eine positive Auswirkung zu erwarten ist. Für die Prüfung dieser Fragestellungen steht der gesamte Zeitraum des Jahres 2017 zur Verfügung. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden wirken auf den Januar 2017 zurück. Damit erfolgen selbstverständlich auch die damit verbundenen Nachzahlungen. Von der Variante, einen Antrag ohne Detailprüfung vorsorglich zu stellen um Ansprüche zu sichern, rate ich ab. Ein solcher Antrag verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Eingruppierung nach der neuen EGO vorzunehmen. Zwar sieht die neue Entgeltordnung keine schlechteren Entgeltgruppen vor, allerdings können die vorgenannten negativen Auswirkungen im Einzelfall eintreten. Es wäre auch denkbar, dass bei einer bisher nicht Tarif-gerechten Eingruppierung auch eine Rückgruppierung erfolgen könnte.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Kann die einmal erfolgte Befreiung der Prüfungspflicht durch die neue EGO aufgehoben werden? Im Hinblick auf die Zuordnung in die EG 9a und EG 9b kann die Befreiung von der Prüfungspflicht nicht durch die neue EGO aufgehoben werden. Im Hinblick auf einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 9c ist die Umsetzung allerdings nur mit einer erneuten Prüfung möglich.
2. Wie sieht es mit § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen aus? Habe ich in diesem Fall evtl. die Möglichkeit auch ohne Prüfungspflicht direkt in 9c eingruppiert zu werden? Die Anwendung des § 13 (Eingruppierung in besonderen Fällen) hilft Ihnen leider nur im Hinblick auf eine Eingruppierung in die EG 9b. § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen setzt voraus, dass Ihnen eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wurde und sich die Ihnen übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als Ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht und hat Sie die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt haben. Da die EGO allerdings erst im Jahr 2017 in Kraft getreten ist, kann diese nur für die EG 9 (alt) gelten mit Überleitung auf die EG 9a oder EG 9b. Bitte beachten Sie, dass es sich aufgrund der Komplexität des Themas und dem Umfang des Auftrages (Detailtiefe: mittel); Kosten 59 € nur um eine erste, überschlägige Einschätzung der Rechtslage handeln kann.
Sollten Sie Fragen zu meinen Erläuterungen haben, können Sie gern weitere kostenfreie Nachfragen per E-Mail stellen, bis Sie Klarheit haben. Freundliche Grüße Ruben Meyer Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Personalfachkaufmann (IHK)
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Dies war meine erste Beratung auf einer Online-Rechtsberatungs-Plattform, mit der Abwicklung bin ich sehr zufrieden. Um eine detaillierte Entscheidungshilfe zu bekommen sollte man jedoch direkt die entsprechende Detailtiefe wählen.
der Auftrag wurde mir eben (13.09.2017, 9:39 Uhr) zugeteilt.
Gern möchte ich den Auftrag bearbeiten.
Hierzu benötige ich allerdings Ihren Arbeitsvertrag.
Gleichzeitig bitte auch um eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist (24 h nach Erhalt des Arbeitsvertrages), da ich den Auftrag eben erst erhalten habe und da ich Ihn auch ohne Arbeitsvertrag nicht rechtssicher bearbeiten kann.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie damit einverstanden sind.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Personalfachkaufmann
Langenweißbach
folgende weitere Unterlagen wären für meine Prüfung hilfreich:
- Informationen des AG über die persönliche Überleitung vom BAT in den TVöD
- Schriftverkehr AG zur Stellenbewertung
- Entgeltabrechnungen 10/2016 und 06/17
- Informationen zur Eingruppierung einschließlich Fallgruppe bzw. Lohngruppe und etwaiger Zulagen und Besitzstandsregelungen
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Personalfachkaufmann
Langenweißbach
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Im Hinblick auf Auswahl 1 ist eine Antrag nach 9c (dieser müsste ja dieses Jahr gestellt werden) also tatsächlich nicht anzuraten, da ich die tarifrechtlichen Vorausetzungen für die 9b dann nicht mehr erfülle. In sofern verstehe ich Ihre Aussage nicht, dass die Auskunft des Arbeitgebers, dass ein Erreichen der 9c bei der 1. Auswahl nicht mehr möglich wäre, nicht korrekt ist.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte ich bei der 2. Alternative vorsichtig sein oder mir zumindest schriftlich geben lassen, dass ich ab dem 1.3.22 in 9c eingruppiert werde. Kann die einmal zugesagte Zulage gestrichen werden, da diese Alternative nicht den Grundsätzen der EGO entspricht ?
gerne beantworte ich Ihre Rückfragen.
Die Aussage, dass die Auskunft des Arbeitgebers, dass ein Erreichen der 9c bei der 1. Auswahl nicht mehr möglich wäre, ist insofern nicht korrekt, als dass Sie natürlich rein formell nicht daran gehindert sind, einen solchen Antrag zu stellen. Das bedeutet dann eine erneute Prüfung der Eingruppierung. Eine Eingruppierung in die EG 9c wäre dann aber nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der EG 9c gegenen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht vor.
Die 2. Alternative ist aus meiner Sicht nicht tarifkonform sondern stellt eine besondere individuelle Vereinbarung da. Hier sollten Sie tatsächlich sehr vorsichtig sein bzw. sich schriftlich verbindlich die Eingruppierung in die 9c zusagen lassen.
Die einmal individuelle zugesagte Zulage kann nicht gestrichen werden, auch wenn die Alternative nicht den Grundsätzen der EGO entspricht. Dies geht nur, wenn die Zulage unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt wird.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Personalfachkaufmann
Langenweißbach
herzlichen Dank für die hilfreiche Beantwortung meiner Nachfragen. Ihre Ausführungen haben mich in meiner Entscheidung für Alternative 1 bestärkt. Dies habe ich heute dann auch der Geschäftsleitung mitgeteilt. Die Wertschätzung und 9b sind für mich völlig ok.
Ihnen einen schönen Tag und viele Grüße nach Sachsen
schön, dass ich Sie bei Ihrer Entscheidung unterstützen konnte. Alles gute für die Zukunft.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer