Zulässigkeit der Umgruppierung im Öffentlicher Dienst
Fragestellung
Frage zur Zulässigkeit der Umgruppierung im Öffentlicher Dienst
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin im öffentlichen Dienst der Landesbauverwaltung in Sachsen-Anhalt als Angestellter tätig.
Mit Beginn der Tätigkeit im Juli 2017 wurde ich nach TVL in die EG 12, Erfahrungsstufe 3 als Hauptsachbearbeiter eingestellt. Im Ergebnis einer Veränderung der Organisationsstruktur im Oktober 2018 wurde der Dienstposten zu einem Baugruppenleiter mit Personalverantwortung aufgewertet. Eine Anhebung der Entgeltgruppe oder der Erfahrungsstufe wurde abgelehnt. Einen Änderungsvertrag gab es nicht. Lediglich ein allgemeingültiges Schreiben zu der Anpassung mit einer Probehase von 1 Jahr.
Ich muss zunehmend für mich feststellen, dass ich mich in der Funktion nicht wohl fühle und in der Funktion eines Sachbearbeiters sehe. Diese sind in der Entgeltgruppe 11 eingestuft. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung bearbeiten Baugruppenleiter Fälle mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad, Sachbearbeiter die mit normalem Schwierigkeitsgrad.
Meine Frage, wenn ich die Funktion des Baugruppenleiters abgebe, kann mich der Arbeitgeber damit in die Entgeltgruppe 11 heruntergruppieren? Wenn ja, muss ich danach finanziell gleichgestellt sein, d.h. Anpassung der Erfahrungsstufe?
Vielen Dank für eine Antwort!
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
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Mit freundlichen Grüßen,
A. Fischer, Ra
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