Steuerpflicht in Deutschland bei Leben & Arbeit im Ausland?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit März 2000 lebe und arbeite ich im nicht-EU Ausland wie folgt.
Grenada, West Indies (2000 - 2002)
Australien (2002 - 2006)
Indonesien (2006 - 2011)
China (2011 - 2014)
Singapur (2014 - heute)
Neben einem jeweils lokal angemeldeten Wohnsitz in den o.g. Ländern, war ich auch immer in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet (bei meinen Eltern) und bin es auch jetzt noch.
Meine Eltern besuche ich mindestens einmal pro Jahr und habe in deren Haus ein mir immer zugängliches Zimmer.
Zudem habe ich am 01. Juni 2016 als Hauptmieter eine Wohnung in Frankfurt am Main für meinen jüngsten Sohn gemietet, in der mein Sohn mit einem Freund (beide vertraglich als Untermieter) wohnt.
Seit August 2014 habe ich auch eine Wohnung in Singapur, wo ich zur Zeit lebe und arbeite. In dieser Wohnung bin ich in Singapur offiziel (steuerrechtlicht) gemeldet und ansässig.
Seit dem Jahr 2000 habe ich mich nie länger als 183 Tage pro Kalender- / Steuerjahr in Deutschland aufgehalten.
Die Beibehaltung meiner Wohnsitzmeldung in Deutschland hat vielerlei Gründe und Vorteile. Vor allem ist sie günstig zur Weiterführung von Bankkonto und Kreditkarte in Deutschland.
Mir ist bewusst, dass ich in Deutschland mit dieser Konstellation nicht zu Sozialleistungen berechtigt bin und das ist auch völlig in Ordnung.
Mir ist auch bewusst, dass ich hier höchstwahrscheinlich gegen das Hessische Meldegesetz verstosse und wegen dieser 'Ordnungswidrigkeit' ggf. mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Meine Arbeitgeber waren in Grenada und Australien jeweils lokal.
Für Indonesien, China und Singapur (gleicher Arbeitgeber) befindet sich das Hauptquartier des Arbeitgebers in Singapur. Mein Arbeitgeber hat geschäftliche Niederlassungen in Indonesien und China, sowie in vielen anderen Ländern, zu denen ich geschäftlich auch häufig reise.
Mein Einkommen wurde (und wird) in allen Ländern jeweils nach lokalem Recht ordnungsgemäß durch meinen Arbeitgeber versteuert. Für jedes Land habe ich eine Steuer-Identifikations-Nummer, oder das Äquivalent dazu.
Seit dem Jahr 2000 habe ich in Deutschland keine Steuererklärung mehr abgegeben und habe seitdem auch keinen Steuerberater mehr in Deutschland.
Seit Februar 2006 wird der größte Teil meines Gehalts von meinem Arbeitgeber in Singapur auf mein Konto bei der Deutschen Bank in Frankfurt am Main überwiesen.
Bisher bin ich immer von folgender Information ausgegangen, die mir vor ein paar Jahren auch von einem Steuerberater in Deutschland so bestätigt wurde:
"Hält sich der Arbeitnehmer im Steuerjahr weniger als 183 Tage in dem ausländischen Land auf, in dem er erwerbstätig ist, so muss er auch seinen ausländischen Lohn in Deutschland versteuern, wenn nicht der Arbeitgeber seinen Sitz oder einen Betriebssitz im ausländischen Tätigkeitsstaat hat."
>> Ich war immer deutlich mehr als 183 Tage im Ausland UND mein Arbeitgeber hatte seinen Sitz immer im ausländischen Tätigkeitsstaat.
Im Internet lese ich jetzt aber unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Informationen und Blogs zu diesem Thema, was mich sehr nervös macht, wie z.B. diese von einer angeblichen 'internationalen Steuerexpertin':
"Wird der Wohnsitz in Deutschland trotz Auslandstätigkeit nicht aufgegeben, sind auch die Auslandsbezüge des Auslandstätigen unbeschränkt lohn- oder einkommensteuerpflichtig. Dabei wird die bereits dafür im Ausland gezahlte Steuer auf die im Inland fällige Lohn- oder Einkommensteuer angerechnet. Nachzahlungen sind immer dann zu leisten, wenn der deutsche Steuersatz höher als der ausländische ist.”
Das zwischen Deutschland und Singapur bestehende 'Doppelbesteuerungsabkommen' (DBA) vom 28. Juni 2004 (BGBl. 2006 II S. 931) besagt in seinen Artikeln 4 und 15 folgendes:
Art. 4 Ansässige Person.
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) in allen anderen Fällen regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert wenden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
2. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, und
d) die Vergütungen im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3) 1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.
2. Vergütungen, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können jedoch auch in dem anderen Staat besteuert werden.
Die oben in (1) 1. genannten Artikel 16, 18 und 19 sind für mich alle 3 nicht zutreffend.
Anlass meiner jetzt wiederholten Recherche ist, dass mir die Deutsche Kreditbank AG (DKB), über die meine Kreditkarte läuft, kürzlich ein Schreiben zugestellt hat, indem sie mich um Selbstauskunft meiner steuerlichen Ansässigkeit bittet. Das ist das erste mal, dass ich eine solche Anfrage erhalte. Die DKB schreibt, dass sie zur Einholung dieser Information verpflichtet sei im Rahmen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes und diese Information ggf. jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) meldet, welches die Information an die zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleitet. Gemeldet werden die erforderlichen Kundendaten, Steueridentifikationsnummern, Kreditkartennummern, Kontosalden, sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Bei Verweigerung zur Abgabe dieser Selbstauskunft wird mein Kreditkartenkonto als 'undokumentiert' an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet, was "ggf. steuerliche Folgen" für mich haben könnte (so die DKB).
Aussagen, wie die der o.g. angeblichen 'internationalen Steuerexpertin' und im Hinblick auf die o.g. Anfrage der DKB haben mich jetzt sehr verunsichert und bereiten mir Sorge.
Aus diesem Grund wende ich mich an Sie und bitte Sie, mir folgende Fragen auf Basis der aktuellen Regelungen und Gesetzeslage zu beantworten, bzw. zu bestätigen:
1. Ist mein Verständnis korrekt, dass ich mit o.g. Konstellation in Deutschland nicht steuerpflichtig bin und auch keine Steuererklärung abgeben muss?
2. Habe ich gegen ein Steuergesetz verstossen und muss ich evtl. mit Steuernachzahlungen rechnen?
3. Kann der Großteil meines Gehaltes weiter von meinem Arbeitgeber in Singapur auf mein Konto bei der Deutschen Bank in Frankfurt überwiesen werden, ohne dass dadurch Probleme entstehen?
4. Kann ich meine aktuelle Wohnsitzmeldung in Deutschland so fortführen? Wie gesagt ist mir hier ein evtl. Verstoß gegen das Hessische Meldegesetz bewusst, der ggf. als 'Ordnungswidrigkeit' mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dieses Risiko würde ich eingehen.
5. Kann ich der DKB meine steuerliche Ansässigkeit in Singapur melden und meine singapurische Steueridentifikationsnummer mitteilen, ohne mit irgendwelchen Nachteilen rechnen zu müssen?
6. Muss / sollte ich, oder mein Arbeitgeber den deutschen Steuerbehörden regelmäßig etwas melden? 7. Sollte ich in Deutschland wieder einen Steuerberater haben?
8. Haben Sie irgendwelche anderen Ratschläge / Anregungen, die Sie diesbezüglich für wichtig halten und die ich befolgen sollte?
Für weitere Informationen oder Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit bestem Dank & freundlichen Grüßen,
G. H.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den einzelnen Fragen:
1. Steuerpflicht
Nach dem DBA mit Singapur haben Sie Ihre steuerliche Ansässigkeit in Singapur, da dort der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt. Nach Deutschland kommen Sie lediglich zu Erholungszwecken. Der Wohnsitz in Deutschland ist steuerlich nicht maßgeblich. Denn es mangelt an einem langfristig angelegten Wohnsitz.
So ist das kurzfristige Aufsuchen einer Wohnung zu Überwachungs-, Verwaltungs- oder Geschäftszwecken nicht Ausdruck einer auf Dauer angelegten häuslichen Bleibe (Beermann/Gosch § 8 Rz. 26). Dasselbe gilt, wenn die Wohnung lediglich gelegentlich im Umfang gewöhnlicher Ferienaufenthalte oder bei Geschäftsreisen aufgesucht wird (BFH I R 274/82, BStBl. II 1986, 133; FG Nds v. 28.5.1997, EFG 1997, 1150). Die Wohnung in Frankfurt nutzen Sie nicht selbst, sondern lediglich Ihr Sohn. Melderechtliche Wohnsitze sind nicht maßgeblich.
Eine Steuererklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Ihre in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte (weil Sie z.B. hier vor Ort in Deutschland tätig werden) den Grundfreibetrag übersteigen (vgl. § 56 EStDV).
2. Verstoß gegen Steuergesetze
Es liegt kein Verstoß vor.
3. Gehaltszahlung
Das Gehalt kann in jedes beliebige Land überwiesen werden. Dies ist steuerlich nicht maßgeblich.
4. Wohnsitzmeldung
Die Wohnsitzmeldung indiziert natürlich eine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland. Um Rückfragen / Diskussionen zu vermeiden, wäre eine Abmeldung sinnvoll. Ich verweise jedoch auf die Ausführungen unter 1.
5. Meldung an DKB
Sie können Ihre Ansässigkeit in Singapur der DKB mitteilen. Gleichzeitig sollte dies jedoch weiter begründet werden (siehe 1.), da ein Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich zur steuerlichen Ansässigkeit in Deutschland führt. Nachteile der Meldung an die DKB sind nicht ersichtlich, es sei denn die DKB hätte banken-interne Richtlinien, dass Sie nur Konten für Inländer führen möchte bzw. Singapur als Kundenland nicht erwünscht ist.
6. Meldung an die deutschen Steuerbehörden
Sie müssen zunächst nichts unternehmen. Nur, wenn das Finanzamt sich unter Ihrer deutschen Adresse meldet, sollten Sie die steuerliche Ansässigkeit abschließend klären lassen. Freiwillig könnten Sie dies natürlich bereits jetzt angehen.
7. Steuerberater
Falls das Finanzamt ggf. hier tätig wird, dürfte ein Steuerberater hilfreich sein, der die Klärung mit den Finanzbehörden übernimmt.
8. Sonstiges
Sollte bei Einkünften ein, wenn auch geringer, Inlandsbezug (Deutschland) vorliegen, sollten Sie dies sorgfältig prüfen, um ggf. Ihren Steuererklärungspflichten nachzukommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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