Fuehrerscheinentzug
Fragestellung
Ich besitze seit 1994 den Fuehrerschen Klasse 3.
Im Jahr 2001 bin ich von Gera in die Dominikanische Republik gezogen und habe dort auf Grund meiner deutschen Fahrerlaubnis einen dominikanischen Fuehrerschein erhalten und staendig genutzt.(Nachweis vorhanden)
Da in den 15 Jahren, die ich dorten lebte, mein deutscher Fuehrerschein Klasse 3 abgelaufen war und ich einen Rueckzug nach Gera zu meiner Mutter geplant hatte, habe ich im Juni 2016 bei der Fahrerlaubnisbehoerde Gera meinen abgelaufenen Fuehrerschein zum Erneuern vorgelegt. Man hat ihn mir sofort eingezogen mit der Begruendung, dass ich schon im Besitz eines dominikanischen Fuehrerscheines bin und somit keinen deutschen Fuehrerschein besitzen duerfte.
(Nachweis vorhanden)
Im April 2017 bin ich zu meiner Mutter nach Gera zurueckgezogen
(Meldebescheinigung vorhanden) und wollte nun meinen deutschen Fuehrerschein zurueck. Man hat ihn mir wieder verweigert weil ich einen dominikanischen Fuehrerschein besitze, der in Deutschland nicht anerkannt wird. Ich soll nun meine Fahrerlaubnis wiederholen oder einen Nachweis bringen, dass ich den dom. Fuehrerschein auf Grund des deutschen Fueherscheins bekommen habe. (Nachweis vorhanden)Dies ist mit hohen Kosten und Aufwand verbunden.
Ich habe mich mit der Botschaft in der dom.Rep. in Verbindung gesetzt. Dort wollte man mir nicht glauben das man mir den deutschen Fueherschein entzogen hat ,da es nicht rechtens ist.
Wie ist die Rechtslage wirklich ? Hat man mir meinen Fuehrerschein zu Unrecht entzogen? Kann ich meinen Fuehrerschein ohne Auflagen zurueckfordern?"
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Es gibt zwei Ansatzpunkte in Ihrer Angelegenheit, die relevant sind.
Zum einen ist es fraglich, warum der abgelaufene Führerschein hier eingezogen worden ist und nicht, so wie es ihr Begehr gewesen ist, verlängert oder neu ausgestellt worden ist, da Sie auf die Führerschein der dominikanischen Republik keinen Wert mehr gelegt haben.
Insofern wäre es eigentlich folgerichtig gewesen, hier gegebenenfalls den dominikanischen Führerschein zurückzugeben und die deutsche Fahrerlaubnis verlängern zu lassen. Dies dürfte allerdings nur insofern gelten, als dass der deutsche Führerschein noch nicht abgelaufen gewesen ist.
Sofern der deutsche Führerschein abgelaufen gewesen ist und der dominikanische Führerschein noch aktuell gewesen ist und Sie diesen dominikanischen Führerscheine deshalb erhalten haben, weil sie die deutsche Fahrerlaubnis hierfür eingetauscht haben, könnte das Vorgehen rechtmäßig sein, da der abgelaufenen Führerschein dann nicht mehr gültig ist, damit eingezogen werden durfte und eine neue Ausstellung nach den von der Fahrerlaubnisbehörde dargestellten Kriterien notwendig gewesen wäre.
Anknüpfend hieran sieht das deutsche Fahrerlaubnisrecht generelltnicht vor, dass parallele Führerscheine existieren dürfen.
So ist zum Beispiel in § 31 Fahrerlaubnisverordnung geregelt, dass bei einem Umtausch einer europäischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis, die europäische Fahrerlaubnis zurückzugeben ist.
Ähnliches dürfte hier auch hinsichtlich der dominikanischen Fahrerlaubnis gelten.
Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte
Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 FeV).
Andersherum wäre daran zu denken, dass der deutsche Führerschein lediglich neu ausgestellt werden müsste und insofern verlängert werden sollte. Dann wäre allerdings trotzdem hier möglicherweise eine erneute Beantragung unter den von der Verwaltung genannten Voraussetzungen notwendig, unabhängig von der Wirksamkeit des dominikanischen Papiers.
Zusammenfassend dürfte daher das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde wohl korrekt gewesen sein, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so aussieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der deutsche Führerschein abgelaufen gewesen ist, da er dann nicht mehr gültig war und hier eine Einziehung bereits deshalb durchaus gerechtfertigt gewesen sein kann.
Ich empfehle Ihnen daher die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, um den deutschen Führerschein neu ausgestellt zu erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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