Austausch eines Heizkessels durch ein Blockheizkraftwerk
Wird ein Blockheizkraftwerk im Zuge von Renovierungsmaßnahmen für einen bestehenden Heizkessel in ein Wohngebäude eingebaut, sind die Anschaffungskosten für das Blockheizkraftwerk im Rahmen der Vermietung des Gebäudes sofort als Erhaltungsaufwand abzugsfähig.
Hierauf weist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.09.2014 hin.
Die Abgrenzung, ob das Blockheizkraftwerk ein unselbstständiger Gebäudeteil ist, ist von entscheidender Bedeutung.