Erhaltungsaufwand oder Anschaffungsnaher Aufwand
Fragestellung
Hallo Herr Peiker,
ich habe folgendes Problem:
in dem angehängten Angebot sehen sie Handwerkerleistungen , die auch so ausgeführt wurden und mein Steuerberater sagt, das wir diese Rechnung nur über fünf Jahre absetzen können.
Ich bin aber der Meinung, das alle Leistungen als Erhaltungsaufwand in einer Summe abzusetzen sind(lohnt sich für mich ,da ich im letztem Jahr hohe Sonderleistungen und damit verbunden hohe Steuern zu zahlen hatte)
Noch ein paar Infos, ETW die sich seit 1994 in mein Eigentum befindet und nach dem die langjährige Mieterin verstarb wurde die Wohnung laut Angebot saniert und sogleich wieder neu vermietet.
Laut Gesetzgeber dürfen nur zwei der vier( Sanitär, Heizung, Fenster und Heizung) Gewerke saniert sein, damit es sich um Erhaltungsaufwand handelt.
In meinem Fall sind Fenster und Heizung definitiv nicht saniert worden.
Also kann ich diese Summe in einem Jahr absetzen?
Vielen Dank
Dirk Evers
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Frage bezüglich der zeitichen Berücksichtigung der bei Ihnen angefallenen Aufwendungn kann ich Ihnen gerne beantworten.
Es handelts ich bei den in den beigefügten Angeboten ausgewiesenen Kosten um Erhaltungsaufwendungen für die von Ihnen vermietete ETW.
Da die Wohnung bereits vor mehr als drei Jahren von Ihnen angeschafft wurde, liegten keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor, die dazu führen würden, dass die Aufwendungen über die Nutzungsdauer der Wohnung abzuschreiben sind.
Die Wohnung wurde bereits zuvor vermietet, somit sind die Aufwendungen nicht deshalb angefallen um die Wohnung in einen zur Vermietung geeigneten Zustand zu versetzen.
Ebenso liegt keine Hebung des Standards der ETW vor, da, wie Sie richtig erkannt haben, weniger als 3 der 4 wertgebenden Faktoren einer Immobiie von den Renovierungsarbeiten betroffen sind.
Es liegen deshalb Erhaltungsaufwendungen vor, die nach § 11 Abs.2 EStG im Jahr der Ausgabe als Werbungskosten vollständig berücksichtigt werden können.
Ihr Steuerberater bezieht sich auf die Sonderregelung nach §82b Abs.1 EStDV, nach der größere Erhaltungsaufwendungen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt werden können.Diese Verteilung ist häufig sinnvoll, da hierdurch über über den Verteilungszeitraum gesehen insgesamt eine höhere Steuerersparnis erzielt werden kann. Ich denke Ihr Steuerberater sieht die Verteilung als für Sie vorteilhaft an und hat Ihnen deshalb dazu geraten.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Für die Verlängerung der Beantwortungsfrist möcht ich mich bedanken und bitte die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Frage zu entschuldigen.
Gerne können Sie mich bei Unklarheiten über die Kommentarfunktion kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Auch die Qualität der Antwort war im Rahmen, wie ich es mir vorgestellt habe fachlich detailliert und trotzdem verständlich.
Ob die Antwort am Ende auch so stimmt kann ich natürlich nicht zu 100% wissen, da die Bearbeitung durch das Finanzamt noch aussteht.
Auch eine Rückfrage, wie ich mich zu verhalten habe, wenn die Finanzbehörde das so nicht akzeptieren würde, habe ich mit einer klaren Vorgehensweise bekommen.
Vielen Dank
Bei aufkommenden Steuerfragen jederzeit wieder
Ihr Ratsuchender Dirk Evers
Antwort des Experten: Ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Bewertung. Gerne können Sie mich bezüglich der Reaktion des Finanzamts auf dem Laufenden halten!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag.
Leider ist es mir nicht möglich Ihre Fragen innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist zu beantworten. Ich bitte deshalb um Verlängerung der Frist um einen Tag.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen.
vielen Dank für die Antwort, genau Diese habe ich auch erwartet.
Jetzt werden wir alles im Entstehungsjahr absetzen und gucken was passiert.
Wenn das Finanzamt anders entscheidet(wie mein Steuerberater in einem Telefonat zu bedenken gab)
könnte man den Erhaltungsaufwand auf dem Klageweg einfordern?
Liebe Grüße
Dirk Evers
ich denke daran, dass es sich bei den Ausgaben um Erhaltungsaufwendungen handelt gibt es nichts zu rütteln. Wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so darstelle wie von Ihnen beschrieben, hätte das Finanzamt eigentlich keine Möglichkeit aus den Ausgaben Herstellungskosten zu machen. Aber man weiß ja nie.
Gegen einen abweichenden Bescheid wäre zunächst Einspruch einzulegen. Ich würde dessen Erfolgsaussichten, dann als sehr gut einschätzen. Eine Klage wäre somit nicht erforderlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es das Finanzamt hier auf eine Klage ankommen ließe um dann Gefahr zu laufen eine Niederlage zu erleiden.
Ich möchte Ihnen noch zu Bedenken geben, dass ich die Rechtslage nur auf Grundlage Ihrer Angaben beurteilen kann.
Zudem bitte ich zu bedenken, dass eine Verteilung der Aufwendungen auf zwei oder mehr Jahre für Sie vorteilhaft sein kann, auch wenn Sie im Jahr des Anfalls der Aufwendungen hohe Einnahmen hatten.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Sie baten um Rückmeldung, wie es gelaufen ist.
Es war genau wie Sie es sagten die gesamte Rechnung ist als Erhaltungsaufwand anerkannt worden.
Sollte ich noch einmal Fragen haben, weiß ich das ich mich an Sie wenden werde.
Vielen, vielen Dank und beste Wünsche und Grüße aus Bünde
Dirk Evers
vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Sie können sich natürlich gerne bei mir melden wenn es zukünftig Fragen geben sollte.
Viele Grüße
Patrick Peiker